Bescheinigung im Wirtschaftsverkehr
Die Industrie- und Handelskammern sind nach §13 IHKG zuständig für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. Dem Wirtschaftsverkehr dient eine Bescheinigung, wenn sie von ausländischen Behörden in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert werden.