Wirtschaftsverkehr

Bescheinigung im Wirtschaftsverkehr

Die Industrie- und Handelskammern sind nach §1 3 IHKG zuständig für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.
Bescheinigungen sind schriftliche Bekundungen von Vorgängen, die
  • selbst ermittelte Tatsachen, die Bekundung der Echtheit einer Unterschrift, der Herstellereigenschaft oder der Kammerzugehörigkeit einer Firma
  • eigene rechtliche Entscheidungen / Bewertungen, über den Ursprung einer Ware oder
  • Erklärungen zu Feststellungen Dritter, über die Glaubwürdigkeit der Aussage einer Firma oder eines Gutachters
beinhalten.
Dem Wirtschaftsverkehr dient eine Bescheinigung, wenn sie von ausländischen Behörden in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert werden. Bescheinigungen dürfen nicht ausgestellt werden - auch wenn sie dem Wirtschaftsverkehr dienen -, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen, beispielsweise Boykott-Erklärungen beinhalten.
Darüber hinaus gilt das Prinzip der örtlichen Zuständigkeit. Danach stellt die Industrie- und Handelskammer grundsätzlich Bescheinigungen und Ursprungszeugnisse nur aus, wenn der Antragsteller seine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte, Verkaufsstelle oder - bei nichtgewerblichen Antragstellern - seinen Wohnsitz im Kammerbezirk hat.
Der von der Kammer verwendete Bescheinigungstext lautet wie folgt: "Wir bescheinigen die Vorlage der Erklärung. Hinsichtlich des Inhaltes ist nichts gegenteiliges bekannt". Damit erklärt die Industrie- und Handelskammer zunächst, dass sie das vorgelegte Dokument einer kurzen, keineswegs ins Detail gehenden Überprüfung unterzogen hat. Zudem zeigt sie an, dass sie keine eigenen Nachprüfungen angestellt hat, wohl aber geprüft hat, dass dieses Papier nicht offensichtlich falsch ist, nicht gegen die guten Sitten oder eine gesetzliche Regelung verstößt.