Änderungen zum 1. August

Neuordnung der Binnenschifffahrtsberufe

Seit dem 1. August 2022 gelten die neuen Ausbildungsverordnungen für die Berufe „Binnenschiffer/in“ und „Binnenschifffahrtskapitän/in“. Außerdem ermöglicht die EU-Richtlinie 2017/2397 das Erlangen von Abschlüssen in der Schifffahrt abseits der üblichen Berufsausbildung. Im Folgenden möchten wir Ihnen hierzu weitere Informationen geben.

Binnenschiffer/innen

Der Beruf “Binnenschiffer/innen” dauert 3 Jahre. Die Abschlussprüfung ist gestreckt und gliedert sich in
1. Abschlussprüfung Teil 1 nach 2 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 40 % in der Endbenotung)
2. Abschlussprüfung Teil 2 nach 3 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 60 % in der Endbenotung)
Die Abschlussprüfung Teil 1 ist identisch mit jener der Binnenschifffahrtskapitäne/innen. Es muss zwischen den Schwerpunkten “Personenschifffahrt” und “Frachtschifffahrt” gewählt werden.

Binnenschifffahrtskapitän/innen

Der Beruf “Binnenschifffahrtskapitän/innen” dauert 3,5 Jahre. Die Abschlussprüfung ist gestreckt und gliedert sich in
1. Abschlussprüfung Teil 1 nach 2 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 40 % in der Endbenotung)
2. Abschlussprüfung Teil 2 nach 3,5 Jahren Ausbildungszeit (zählt zu 60 % in der Endbenotung)
Die Abschlussprüfung Teil 1 ist identisch mit jener der Binnenschiffer/innen. Hier steht das Planen und Durchführen von Reisen im Vordergrund. Ein Schwerpunkt muss nicht gewählt werden.

Berufswechsel

Ein Wechsel vom Ausbildungsberuf „Binnenschiffer/in“ nach alter Verordnung zu einer Ausbildung nach neuer Verordnung ist dann möglich, wenn der/die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.
1. Binnenschiffer/innen (alte Verordnung) in die neue Verordnung umschreiben
Wenn Sie Ihren Ausbildungsvertrag vom Beruf “Binnenschiffer/in” nach der Ausbildungsverordnung von 2005 in einen Ausbildungsvertrag nach neuer Ausbildungsverordnung umschreiben möchten, senden Sie uns die Änderungsvereinbarung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 106 KB) ausgefüllt und unterschrieben zu. Alles weitere übernehmen wir.
2. Binnenschiffer/innen (alte Verordnung) zum/zur Binnenschifffahrtskapitän/in
Für einen Wechsel zum/zur Binnenschifffahrtskapitän/in müssen folgende Schritte erfolgen:
1.    Aufhebungsvertrag für den alten Vertrag erstellen
2.    Neuen Vertrag mit der üblichen Laufzeit (3,5 Jahre) erstellen
3.    Im neuen Vertrag unter Verkürzung/Anrechnung die bereits absolvierten Monate im alten Beruf „Binnenschiffer/in“ vermerken. Durch diese Anrechnung kommt man dann auf die Restlaufzeit.
3. Binnenschifffahrtskapitän/in im Anschluss an die Ausbildung zum/zur Binnenschiffer/in
Wer zuerst die neue Ausbildung zum/zur Binnenschiffer/in absolviert hat, muss für den/die Binnenschifffahrtskapitän/in die fehlenden 1,5 Jahre nachholen. Eine Verkürzung der Ausbildungszeit durch Anrechnung von Kenntnissen ist ggf. möglich, muss jedoch immer für den Einzelfall durch die zuständige IHK geprüft werden. 

Bitte beachten Sie:
Bei erstmaliger Eintragung eines/einer Auszubildenden für die neuen Ausbildungsberufe bedarf es seitens des Ausbildungsbetriebes die Einreichung neuer betrieblicher Ausbildungspläne, welche auf Grundlage der neuen Ausbildungsverordnungen erstellt werden müssen. Unser Tipp für die Ausbildungsbetriebe: Die Umsetzungshilfe des Bundesinstituts für Berufsbildung.

Prüftermine

Beruf
Prüfung
Termine
Beide
AP Teil 1
vollständig im Frühjahr, Sommer und Winter
Binnenschiffer/in
AP Teil 2
vollständig im Frühjahr, Sommer und Winter 
Für die Personenschifffahrt kann die Sommerprüfung aufgeteilt werden in:
Frühjahr schriftlich, Sommer praktisch 
Binnenschifffahrtskapitän/in
AP Teil 2
vollständig im Frühjahr, Sommer und Winter
Die AP Teil 1 soll nach 2 Jahren Ausbildungszeit erfolgen. Hierbei gewähren wir eine Abweichung von maximal 4 Monaten weniger. Somit können Prüflinge, die zum 1. August starten, bereits im Frühjahr des übernächsten Jahres in die AP Teil 1.
Die AP Teil 1 und die AP Teil 2 können nicht im gleichen Prüfungsdurchlauf abgelegt werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit

Wie andere Ausbildungsberufe, können die Berufe in der Binnenschifffahrt ebenfalls verkürzt werden (z. B. aufgrund des Alters oder des Schulabschlusses). Zu beachten ist hierbei, dass die Abschlussprüfung Teil 1 dennoch nach frühestens einem Jahr und acht Monaten und die beiden Teile der Abschlussprüfung nicht im gleichen Prüfungsdurchlauf abgelegt werden können. Dies gilt auch im Falle einer vorzeitigen Zulassung zur Prüfung.
Sollten Sie bereits eine Berufsausbildung in einem Beruf mit ähnlichen Ausbildungsinhalten haben, ist eine frühere Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 ggf. möglich. Dies ist vorab mit uns abzusprechen.
Bei Verkürzungen um mehr als ein halbes Jahr, können Sie sich jederzeit mit uns in Verbindung setzen, um die Prüftermine frühzeitig abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Verkürzung ggf. nicht an allen Schulblöcken teilnehmen können.

Verwaltungsprüfung für Matrosen 

Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschlussprüfung Teil 1 können Sie sich beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt den Matrosen/die Matrosin anerkennen lassen. Weitere Informationen zu den nötigen Voraussetzungen erhalten Sie beim Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Diese Anerkennung ist auch dann möglich, wenn man die behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene gemäß § 59 BinSchPersV erfolgreich absolviert hat. Die Prüfung wird ebenfalls von uns abgenommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage.

Links und Downloads

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (bei Fragen zur EU-Richtlinie)