Nr. 4206886

Berufskraftfahrer

Ab dem 1. Juli 2026 wird die Anwendungspflicht der Lenk- und Ruhezeitenvorschriften und die Fahrtenschreiberpflicht durch das unmittelbar geltende EU-Recht bei grenzüberschreitenden Güterbeförderungen oder bei Kabotagebeförderungen auch auf Fahrzeuge, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 t übersteigt, ausgedehnt. Dies ergibt sich aus der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung des Art. 2 Abs. 1 lit. aa) der sog. „Lenk- und Ruhezeiten“-Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Die zweite Generation des intelligenten Fahrtenschreibers wird Pflicht.

Seit dem 2. Juni steht der interessierten Öffentlichkeit mit den neuen Lkw-Verkehrsportal ein leistungsfähiges Tool zur Verfügung, das Mautdaten anschaulich und interaktiv darstellt. Die von Toll Collect entwickelte Anwendung basiert auf anonymisierten Mautdaten des Bundes und wird in Kooperation mit dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) kostenfrei als Open-Data-Angebot über die Mobilithek bereitgestellt.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat ein Positionspapier mit Lösungsansätzen erarbeitet

Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich im Personenverkehr mit Fahrzeugen mit mehr als 8 Sitzplätzen (ohne Fahrer) tätig werden wollen und nach dem 10.09.2008 den Führerschein erworben haben, müssen eine Prüfung absolvieren. Gleiches gilt für Fahrer im Güterkraftverkehr, die ihren Führerschein nach dem 10.09.2009 erworben haben.

Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig tätig sein zu dürfen.

Fahrtenschreiber müssen in Fahrzeuge eingebaut werden, die von der sog. "Lenk- und Ruhezeiten"-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 erfasst werden, d.h. dass diese also grundsätzlich nicht vom Anwendungsbereich ausgenommen sind [vgl. zu den Ausnahmen im Einzelnen: Art. 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie zu den in Deutschland geltenden Ausnahmen: § 18 FPersV].

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat im vorliegenden Bericht vom 13. Januar 2025 die Ausbildungs- und Arbeitsmarktsituation sowie die Arbeitsbedingungen von Berufskraftfahrer:innen (Güterverkehr/LKW), Schienenfahrzeugführer:innen sowie Binnenschiffer:innen näher analysiert.

Zum 1. Juli 2024 werden alle Nutzfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse von der LKW-Maut erfasst, sowohl Solofahrzeuge als auch Fahrzeugkombinationen. Es gelten Ausnahmen für Fahrzeuge aus Handwerksbetrieben.

Um Kraftfahrer im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr einsetzen zu können, müssen diese neben der notwendigen Fahrerlaubnis (Führerschein) auch eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation besitzen. Die (beschleunigte) Grundqualifikation, die Voraussetzung für gewerbliche Beförderungen und somit den beruflichen Einsatz der Fahrerlaubnis ist, kann nur in dem Staat erworben werden, in dem der Fahrer seinen Wohnsitz hat.

Die Verordnung (EU) 2022/1280 ist seit 27. Juni 2022 in Kraft getreten. Diese regelt die Anerkennung von in der Ukraine ausgestellten Fahrerdokumente in der EU einheitlich. In der Verordnung wird die Anerkennung von Führerscheinen und Fahrerqualifikationsnachweisen geregelt. Ein Fahrerqualifikationsnachweis ist erforderlich, um in der EU schwere LKW (für die ein Klasse C-Führerschein erforderlich ist) gewerblich lenken zu dürfen.

Ende 2020 haben die EU und das Vereinigte Königreich das Abkommen zum BREXIT verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2021 ist der BREXIT in Kraft. Dies hat auch Auswirkungen auf den Verkehrsbereich. (Quelle BMVI)