Anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des BKrFQG

  • Fahrschulen mit einer (aktiven) Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE nach § 10 Fahrlehrergesetz
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 30 Fahrlehrergesetz keiner Erlaubnis bedürfen (Behörden)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung für "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulungsmaßnahme zum "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 Berufsbildungsgesetz durchführen
  • eine anerkannte staatliche Ausbildungsstätte. Wer die Anerkennung erteilen darf, wird durch das jeweilige Bundesland festgelegt. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Bezirksregierungen.

Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte ist bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden schriftlich zu stellen. Im IHK-Bezirk Lippe ist die Bezirksregierung Detmold zuständig.. Mit dem Antrag sind Nachweise über das Ausbildungsprogramm, die Qualifikation der Referenten, die Unterrichtsorte, das Lehrmaterial usw. vorzulegen.
Nähere Informationen unter: