Aktuelles: Nachrüstpflicht für Fahrtenschreiber
Die zweite Generation des intelligenten Fahrtenschreibers wird Pflicht.
Im Rahmen der jüngsten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber wurde 2023 eine aktualisierte Version des intelligenten Fahrtenschreibers eingeführt. Diese Geräten der neuen Version 2 zeichnen nicht nur die Tätigkeit eines Fahrers auf, sie verfügen auch über zusätzliche Eigenschaften, die auf die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften über Kabotage und Entsendung von Arbeitnehmern ausgerichtet sind. Neben einer verbesserten Manipulationssicherheit werden beispielsweise auch Grenzübertritte aufgezeichnet und der Standort des Fahrzeuges bei Be- und Entladevorgängen ermittelt.
Der Fahrplan zur Einführung des intelligenten Fahrtenschreibers der Version 2 bzw. der zweiten Generation:
August 2023
Seit dem 21. August 2023 werden in alle neu zugelassenen Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtwicht von 3,5 Tonnen oder mehr die beschriebenen Fahrtenschreiber eingebaut.
Achtung: Die Pflicht gilt nun auch für leichte Nutzfahrzeuge!
Dezember 2024
Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alle Fahrzeuge des grenzüberschreitenden Straßenverkehrs mit einem Gewicht von 3,5 Tonnen oder mehr auf die neueste Version 2 des intelligenten Fahrtenschreibers umgestellt werden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit einem analogen oder digitalen, aber nicht intelligenten Fahrtenschreiber ausgestattet sind.
Update: 13.01.2025
Diese Frist ist bis zum 28. Februar 2025 verlängert worden, das bedeutet, Transportunternehmen, die bis zum 31.12.2024 aus unterschiedlichen Gründen nicht nachgerüstet haben, werden bei Kontrollen nicht bestraft.
August 2025
Bis zum 18. August 2025 müssen alle Fahrzeuge, die mit einem intelligenten Fahrtenschreiber der Version 1 ausgestattet sind, durch einen Tachographen der zweiten Generation ersetzt werden.
Juli 2026
Bis zum 1. Juli 2026 müssen alle Neufahrzeuge über 2,5 Tonnen, die im internationalen Straßenverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden, mit einem intelligenten Tachographen der Version 2 (zweite Generation des intelligenten Fahrtenschreibers) ausgestattet sein.
Gut zu wissen: Wann muss ein analoger, wann ein digitaler Fahrtenschreiber nachgerüstet werden? Durch die Änderungen im Rahmen des sogenannten Mobilitätspaket I, die am 31. Juli 2020 veröffentlicht wurden, sind neue Nach- beziehungsweise Umrüstpflichten erlassen worden.
Bis diese neuen Nach- oder Umrüstpflichten greifen, ergibt sich folgende Situation:
Entscheidend für die Frage, ob ein analoger oder ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden muss, ist das Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs entsprechend der Fahrzeugdokumente. Wurde das Fahrzeug vor dem 1. Mai 2006 zugelassen, kann ein analoges Gerät eingebaut werden. In jüngere Fahrzeuge darf nur ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut werden. Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 12 Tonnen zulässige Höchstmasse (zHm) und zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen und über 10 Tonnen zulässige Höchstmasse (zHm)sind die Umrüstpflichten vom analogen zum digitalen Fahrtenschreiber im § 57a Absatz 3 der StVZO geregelt.