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Nachhaltigkeit


Nachhaltiges Handeln bzw. Wirtschaften zielt darauf ab, ökonomische, ökologische und soziale Ziele gleichwertig zu verfolgen. Mit einer Reihe aktueller politischer Initiativen und Regelungen arbeitet die EU daran, Europa zum weltweit nachhaltigsten Wirtschaftsstandort zu entwickeln. Daraus erwachsen eine Reihe neuer Anforderungen an Unternehmen.

Mit der Agenda 2030 haben sich die Vereinten Nationen 17 Ziele für eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung gesetzt, um weltweit ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die natürlichen Lebensgrundlagen dauerhaft zu bewahren. Diese Ziele können als Leitplanken für die Entwicklung eines Nachhaltigkeitsstratgie und die Bewertung der eigenen Geschäftsaktivitäten dienen.

Unternehmensaktivitäten an den SDGs auszurichten, bedeutet nicht, zu allen 17 Nachhaltigkeitszielen einen Beitrag leisten zu müssen. Das ist für die meisten Unternehmen auch nicht möglich, weil viele Ziele nicht in ihrem Einflussbereich liegen oder sie nicht über die geeigneten Mittel verfügen. Wie können Unternehmen die Ziele identifizieren, auf die der eigene Betrieb einen möglichst hohen Einfluss nehmen kann.

Das Bild zeigt einen Paragraph. © Stefan Rajewski - Fotolia

Die EU will mit Hilfe der EU-Taxonomie die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft befördern. Durch die Regulierung des Finanzsektors sollen Investitionen in Umweltschutz, Emissions- und Abfallreduzierung und eine höhere Ressourceneffizienz angereizt werden. Der Finanz- und Immobiliensektor muss seine Investitionen hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit bewerten. Auf alle Nicht-KMU der Realwirtschaft kommen direkte Berichtspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie zu. KMU müssen sich mit der Taxonomie als Zulieferer und Kreditnehmer auseinandersetzen. In einem "Omnibus-Verfahren" zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind auch die Regelungen zur EU-Taxonomie entschlackt und überarbeitet worden.

Am 1. Januar 2023 ist die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD - (EU) 2022/2464) in Kraft getreten. Sie ist durch die Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I-Verfahren) geändert worden. Ziel der Richtlinie ist es, dass Unternehmen auf Basis umfassender Standards vergleichbare, detaillierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. CSRD-pflichtig sind ab Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Jahresumsatz. Kapitalmarktorientierte „große“ Unternehmen, die bereits nach der alten CSR-Richtlinie berichten mussten, müssen die CSRD-Richtlinie schon jetzt erfüllen.

Die Verordnung (EU) 2023/1115 für entwaldungsfreie Produkte (regulation on deforestation-free products; kurz: EUDR) enthält umfassende Regelungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung bestimmter Erzeugnisse auf Basis von Holz, Kaffee, Kakao, Naturkautschuk, Palmöl, Rindfleisch und Soja. Ziel ist die weltweite Verringerung von Entwaldung und Waldschädigung. Die ersten Pflichten greifen durch mehrere Verschiebungen voraussichtlich erst zum 30. Dezember 2026.