Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Das Batteriegesetz (BattG)

Das Batteriegesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien in Deutschland. Erfasst sind alle Arten von Batterien, also sowohl wieder aufladbare (Akkumulatoren oder kurz Akkus) als auch nicht wieder aufladbare Batterien. Sie werden unterteilt in Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien.

Wer ist betroffen?

Das BattG verpflichtet alle Hersteller, die in Deutschland Batterien erstmals gewerblich in Verkehr bringen, sich vor dem Inverkehrbringen registrieren zu lassen. Hersteller müssen sich außerdem an einem Rücknahmesystem beteiligen und bestimmte Kennzeichnungspflichten erfüllen.   
Daneben ist auch der (Online-)Handel betroffen. Der Handel muss alle von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch vom Verbraucher unentgeltlich zurücknehmen und die Gerätealtbatterien den Herstellern zur Verwertung oder Beseitigung überlassen.   
Die Gerätebatteriehersteller erfüllen ihre Rücknahme- und Entsorgungspflichten durch Beteiligung an einem der herstellereigenen Rücknahmesysteme. Die aktuell zugelassenen Systeme finden Sie beim Bundesumweltministerium. Die Endnutzer trifft eine Rückgabepflicht.

I. Pflichten des Herstellers

1. Stoffverbote (§ 3 BattG)
Verboten ist das Inverkehrbringen von

  • Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze, die mehr als 2 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten,
  • Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, es sei denn, sie sind für Not- und Alarmsysteme, Notbeleuchtungen, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt.

2. Registrierung der Hersteller vor Markteintritt (§ 4 BattG)

Hersteller müssen, vor dem Inverkehrbringen von Batterien, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) registrieren lassen. Welche Angaben bei der Registrierung zu tätigen sind regelt § 4 Abs. 2 BattG. Seit dem 1. Januar 2022 müssen alle Hersteller von Batterien bei der stiftung ear registriert sein.
Wer Batterien aus dem Ausland bezieht und in Deutschland auf den Markt bringt, ist Hersteller im Sinne des BattG und ist daher als Importeur zur Meldung bei der stiftung ear verpflichtet. Sind Sie als Hersteller im Ausland ansässig, können Sie sich selbst registrieren oder einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten hierfür beauftragen.
Sind Sie bereits als Elektrogerätehersteller bei der stiftung ear registriert, werden Sie die benötigten Registrierungen für Batterien zukünftig bequem über Ihren bereits existierenden Account im ear-Portal beantragen können. Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Merkblatt zum ElektroG.

3. Kennzeichnungspflicht (§ 17 BattG)

Für Hersteller besteht außerdem die Pflicht, Batterien mit dem Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ zu kennzeichnen. Details, wo und in welcher Größe die Kennzeichnung anzubringen ist, regelt § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BattG. Bei kleinen Batterien kann das Symbol der „durgestrichenen Tonne“ auf der Verpackung angebracht werden.
Wo dies zulässig ist (kein Stoffverbot), müssen Batterien, bei denen die Stoffgrenzwerte überschritten werden, mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) gekennzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 BattG).
 
Auf wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien muss zusätzlich eine Kapazitätsangabe aufgedruckt werden (§ 17 Abs. 6 BattG). Details hierzu werden in einer separaten EU-Verordnung 1103/2010 geregelt.

4. Beteiligung an einem Rücknahmesystem (§ 7 BattG)   

Hersteller von Gerätebatterien müssen sich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) wurde in ein Herstellereigenes Rücknahmesystem umgewandelt.
Laut Absatz 1 muss theoretisch jeder Hersteller ein separates System einrichten, doch laut Absatz 3 ist ein Zusammenwirken wie bisher möglich. Insoweit bleibt es voraussichtlich auf absehbare Zeit bei einer einstelligen Anzahl derartiger Systeme.
Absatz 2 enthält die umfangreichen Anforderungen an solche Systeme, deren Einhaltung jeweils Voraussetzung für die notwendige Genehmigung ist. § 7a verpflichtet die Hersteller zur „ökologischen Gestaltung ihrer Beiträge“ (Gehalt an gefährlichen Stoffen, Recyclingfähigkeit etc.). 
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten für Vertreiber und Behandlungseinrichtungen anbieten. Diese können von der Möglichkeit der Rückgabe der Altbatterien Gebrauch machen, es besteht aber keine Überlassungspflicht an die Hersteller (§ 8 BattG).

5. Informationspflichten

Der Hersteller ist verpflichtet, die Endnutzer über die in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1- 3 BattG genannten Bestimmungen (vgl. unten unter II. 2. Hinweispflichten) sowie über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren (§ 18 Abs. 2 BattG). In Absatz 3 und 4 wird die Pflicht geregelt, Informationskampagnen durchzuführen. Alle Rücknahmesysteme für Gerätebatterien sind verpflichtet, hierfür gemeinsam einen Dritten zu beauftragen und die diesem entstehende Kosten gemäß ihren Marktanteilen zu tragen. An den weiteren Detailregelungen wird deutlich, dass als beauftragter Dritter die stiftung ear vorgesehen ist.

II. Pflichten des Vertreibers

1. Rücknahmepflicht (§ 9 BattG)

Auch wenn die Anzeigepflicht zunächst die Hersteller trifft, gelten jedoch Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen sind, als Hersteller im Sinne des BattG (§ 2 Abs. 15 S. 2 BattG). Somit können diese auch gegen die Anzeigepflicht verstoßen.
Jeder Vertreiber, der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt, ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf:
  • Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat, sowie
  • auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (diese Produkte sind jedoch nach ElektroG bzw. der Altfahrzeugverordnung zu entsorgen).
Vertreiber müssen die zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Abholung bereitstellen. Im aktualisierten Absatz 2 wird die Weitergabe der von den Vertreibern gesammelten Geräte-Altbatterien an eins der genehmigten Rücknahmesysteme geregelt, an das sie sich jeweils mindestens ein Jahr binden müssen.
Im Absatz 3 zu Fahrzeug- und Industriebatterien wurde – quasi indirekt – klargestellt, dass Vertreiber Industriebatterien nicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weitergeben können bzw. Letztgenannte nicht zur Annahme verpflichtet sind.

2. Hinweispflichten (§ 18 BattG)

Ferner haben Vertreiber den Endnutzer durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln auf Folgendes hinzuweisen:
  • die Möglichkeit der unentgeltlichen Rückgabe von Batterien an der Verkaufsstelle,
  • gesetzliche Rückgabepflicht von Altbatterien durch den Endnutzer,
  • die Bedeutung des Symbols der „durchgestrichenen Mülltonne“ sowie der chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb).
Versandhändler müssen diese Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien (z.B. auf der Internetseite, im Katalog usw.) abbilden oder diese der Warensendung schriftlich beifügen.

III. Pflichten der Rücknahmestellen

Mit der einheitlichen Kennzeichnung für Rücknahmestellen kommen die Rücknahmesysteme ihrer Pflicht nach § 18 Abs. 4 BattG nach. Das Logo können Rücknahmestellen über die Webseite Plan E - Download (e-schrott-entsorgen.org) abrufen und für die Kennzeichnung ihrer Rücknahmestelle nutzen. 

IV. Pflichten des Endnutzers

Endnutzer sind zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. Die Möglichkeit, wonach Unternehmen mit einem Rücknahmesystem abweichende Vereinbarungen über Art und Ort der Rückgabe treffen konnten, besteht nicht mehr.

V. Freiwillige Rücknahmestellen

§ 13 a : „Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate.
Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.”

Die EU-Batterieverordnung