Umwelt

Einwegplastik

Innerhalb der EU existieren einige Regelungen, um die Verwendung von Einweg-Gegenständen aus Kunststoffen deutlich reduzieren. Auf dieser Seite finden Sie einige dieser Reglungen erläutert. 

Richtlinie zur Beschränkung von Einwegplastik (EU) 2019/904)

Die Richtlinie (EU) 2019/904 gab den Anstoß, um den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff zu reduzieren, Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften, das achtlose Wegwerfen von Abfällen zu begrenzen und die Verschmutzung der Meere zu verhindern.
Die Richtlinie wurde unter anderem durch die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV), die  Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV), das VerpackG und das KrWG umgesetzt.  
Bereits seit dem 1. Januar 2022 gilt das „Plastiktütenverbot”. Es dürfen keine leichten Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern mehr in den Umlauf gebracht werden. Ausgenommen davon sind sogenannte „Hemdchenbeutel”, sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern.

Welche Artikel sind betroffen?

Die von der Richtlinie betroffenen Einwegprodukte sind im Anhang der Richtlinie (TEIL A – G) benannt.
Dabei handelt es sich um Einwegprodukte aus Kunststoff. Eine Definition des Begriffes „Einwegkunststoffartikel“ ist in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 enthalten.
  • Betroffene Kunststoffe:
    Kunststoffe aus modifizierten natürlichen Polymeren (Beispiel: Bio-PE, PEF, CA)
    Kunststoffe aus biobasierten, fossilen oder synthetischen Ausgangsstoffen (Biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe sind davon umfasst) zum Beispiel: PLA, PHA, TPS, PCL, PBAT, PBS, Zelluloseacetat. 
  • Kunststoffgehalt
    Entscheidend für die Einordnung ist, dass der Kunststoffanteil eine wesentliche Funktion erfüllt, etwa als Beschichtung für Schutz gegen Wasser oder Fett. Beispiel: Papierbecher mit innerer/äußerer Kunststoffbeschichtung.
  • Verwendungszweck “Einweg”:
    Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, darf das Produkt nicht auf eine Wiederverwendung ausgelegt sein.

Kunststoffe, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen

  • Farben, Tinten und Klebstoffe werden von dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/904 nicht umfasst.
  • Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ (Art. 3 Nr. 40 REACH-VO)
Eine Definition natürlicher Polymere findet sich in den ECHA-Leitlinien.
Beispiel: Stärke (Polysacharide), Proteine (Polymere aus Aminosäuren), Viskose, Lyocell und Zellulosefolie
Für detaillierte Informationen über die Einordnung als „natürliches Polymer“ oder „nicht chemisch modifiziert“ wird auf das Merkblatt des DIHK verwiesen.

Einwegkunststofffondsgesetz

Das am 15. Mai 2023 verkündete Einwegkunststofffondsgesetz verpflichtet Herstellerinnen und Hersteller ab 2024, die Kosten für ihre in Straßen oder Parks als Abfälle eingesammelten Einwegkunststoffprodukte zu tragen. Für die Verwaltung und Abwicklung der dafür von den Unternehmen in den Einwegkunststofffonds zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID ein. Laut aktuellem Zeitplan wird diese nun ab dem 1. April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Die Registrierung inländischer Herstellerinnen und Hersteller kann daher erst zum 1. April 2024 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt ist für ausländische Herstellerinnen und Hersteller sowie deren Bevollmächtigte die Account-Erstellung auf DIVID möglich.
Ab 1. Januar 2024 bis zum 1. April 2024 stellt das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung, über die insbesondere Herstellerinnen und Hersteller Anträge zur Einordnung der Herstellereigenschaft und zur Einwegkunststoffprodukteinordnung stellen können.
Wer bereits vor dem 1. Januar 2024 betroffene Einwegkunststoffprodukte (vgl. zur Betroffenheit auf der IHK-Homepage hier) in Verkehr gebracht hat, muss sich bis zum 31. Dezember 2024 registrieren. Für Hersteller, die ab dem 1. Januar 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen, gilt eine umgehende Registrierungspflicht. Solange die Registrierung noch nicht möglich ist, bleibt die noch nicht erfolgte Registrierung folgenlos. Die Abgabenpflicht besteht ab 2024 von Gesetzes wegen, unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Ab 2025 bestimmt das UBA die von den einzelnen Herstellern zu zahlende Abgabenhöhe sowie die Höhe der Auszahlungen an Städte, Gemeinden und andere Anspruchsberechtigte. Des Weiteren ist das UBA zuständig für die Einordnung von Einwegkunststoffprodukten, die Bestimmung der Produktart und die Feststellung über die Herstellereigenschaft im Sinne des Einwegkunststofffondsgesetzes.

Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)

Diese Verordnung regelt das Verbot des Inverkehrbringens der in Teil B des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel (abschließender Katalog) und von Artikeln aus oxo-abbaubarem Kunststoff.
Eine Liste der verbotenen Einwegprodukte finden Sie im Merkblatt des DIHK.
Betroffen sind Hersteller und Importeure der aufgeführten Produkte.

Was umfasst die EWKVerbotsV?

  • Einwegkunststoffprodukt (zur Definition siehe § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV)
  • Inverkehrbringen: Dies bedeutet gem. § 2 Nr. 4 EWKVerbotsV die erstmalige Bereitstellung eines Produktes auf dem deutschen Markt. Das Inverkehrbringen ist seit dem 3. Juli 2021 auch in keinem anderen europäischen Land mehr gestattet.
  • Umgang mit „Altbeständen“
    Ein Abverkauf der bereits in Verkehr gebrachten Produkte durch die Vertreiber bleibt über den 3. Juli 2021 möglich. Produkte, die vor dem Stichtag auf dem Markt bereitgestellt worden sind, können daher weiterverkauft werden. Vorausgesetzt die Produkte befinden sich im Lagerbestand eines Vertreibers/Dritten oder Zwischenhändlers.
  • Verpackung
    Das Verbot gilt gem. § 1 Abs. 2 EWKVerbotsV sowohl für Verpackungen im Sinne von § 3 Abs. 1 VerpackG als auch für Nicht-Verpackungen.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)

Regelt die Kennzeichnung der in Teil D des Anhangs aufgeführten und in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffartikel. Die betroffenen Produkte müssen auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung mit Verbraucherinformationen enthalten.
Durch die Kennzeichnung soll auf Kunststoff in dem Produkt hingewiesen werden sowie über die zu vermeidenden Entsorgungsarten und über die daraus folgenden negativen Umweltauswirkungen der Vermüllung oder einer anderen, unsachgemäßen Entsorgung, informiert werden. Aufgrund mangelnder Alternativen kommen Verbote bei den Produkten nicht in Betracht.
Nach § 4 Abs. 1 EWKKennzV dürfen Hersteller seit dem 3. Juli 2021 nur entsprechend gekennzeichnete Einwegkunststoffartikel (Hygieneartikel, Tabakprodukte und Einwegkunststoffgetränkebecher) in den Verkehr bringen.
Der Begriff des Inverkehrbringens bezieht sich jeweils auf den Markt eines Mitgliedstaats, das bedeutet, wenn ein Artikel vor dem 3. Juli 2021 etwa in Deutschland in Verkehr gebracht worden ist, wäre dieser zu kennzeichnen, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der EU erneut in Verkehr gebracht würde.

Welche Einwegkunststoffartikel sind zu kennzeichnen und wie?

Eine abschließende Liste ist in Teil D der Richtlinie (EU) 2019/904 enthalten.
Für detaillierte Informationen zu den Produkten und zu der Kennzeichnung siehe Merkblatt DIHK.
Die entsprechenden Piktogramme wurden von der EU-Kommission nun veröffentlicht und können heruntergeladen werden. Außerdem finden Sie hier die Durchführungsverordnung mit den genauen Vorgaben zur Kennzeichnung.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die genannten Verordnungen?

Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann mit Bußgeld bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.

Regelung ab 2024

In § 3 EWKKennzV wird die künftige Beschaffenheit von Einwegkunststoffgetränkebehältern mit einem Füllvolumen bis drei Liter bestimmt. Ab 3. Juli 2024 dürfen diese nur noch in den Verkehr gebracht werden, sofern eine feste Verbindung der Kunststoffdeckel und -verschlüsse mit den Behältnissen gegeben ist.
Quelle: DIHK