Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Das Batterie-Durchführungsgesetz setzt die neue EU-Batterieverordnung in deutsches Recht um. Hieraus ergeben sich Änderungen für Hersteller und Importeure.
Am 7. Oktober 2025 ist das BattDG in Kraft getreten. Es ersetzt das alte Batteriegesetz (BattG) und setzt die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in deutsches Recht um. Hieraus ergeben sich Änderungen für Hersteller und Importeure.

Ziel des Gesetzes

Das BattDG soll:
  • die Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft bei Batterien stärken,
  • die Herstellerverantwortung ausweiten und transparenter gestalten,
  • und eine einheitliche Erfassung, Rücknahme und Wiederverwertung von Batterien sicherstellen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Hersteller und Importeure von Batterien müssen sich bei der Stiftung elektroaltgeräte register (EAR) registrieren lassen. Batterien dürfen nur bereitgestellt werden, wenn sie ordnungsgemäß registriert sind.
  • Die bisherigen drei Batterie-Arten wurden in fünf Batteriekategorien) umgewandelt. Die Kategorien sind: Starterbatterie, Industriebatterie, Gerätebatterie, Elektrofahrzeugbatterie und Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie).
  • Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine Beteiligungspflicht an einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) für jede Batteriekategorie.
  • Unternehmen ohne Sitz in Deutschland benötigen einen Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland.
  • Bestehende Registrierungen bei der EAR wurden automatisch angepasst – sie müssen jedoch bis spätestens 15. Januar 2026 um zusätzliche Angaben (z. B. chemische Zusammensetzung der Batterien, Steuer-ID) ergänzt werden.
  • Händler müssen Rücknahmemöglichkeiten sicherstellen.

Warum ist das wichtig?

Das neue Gesetz stärkt die Hersteller- und Produktverantwortung und zielt auf mehr Kreislaufwirtschaft im Batteriebereich. Nicht-Einhaltung kann zu Bußgeldern, Vertriebsverboten oder Entzug der Registrierung führen (siehe Hinweise auf der Seite der EAR).

Ihre nächsten Schritte

  • Prüfen Sie, ob Sie Batterien oder Geräte mit Batterien in Verkehr bringen.
  • Registrieren Sie sich ggf. bei der EAR oder aktualisieren Sie Ihre Unternehmensdaten im EAR-Portal.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Batterien einer der fünf neuen Kategorien zugeordnet sind.
  • Treten Sie einer OfH bei oder prüfen Sie Ihre Beteiligungspflicht bis 01.01.2026.
  • Beauftragen Sie bei Auslands-Sitz einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten.
  • Achten Sie auf die Frist 15. Januar 2026 für die Ergänzung bestehender Registrierungen.
Für detaillierte Informationen und Online-Anleitungen besuchen Sie bitte die Website der Stiftung EAR unter „Hersteller von Batterien“ sowie „Fit for BattVO“.

Welche Pflichten als Hersteller und Importeur gelten noch?

Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach BattDG:

Kennzeichnung von Batterien:

Alle Batterien müssen deutlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Zusätzlich müssen Hersteller Angaben zu Chemikaliengehalt (z. B. Quecksilber, Cadmium, Blei) auf der Batterie oder Verpackung machen.

Konformitätsverfahren CE-Kennzeichnung:

Hersteller/Importeure müssen vor dem Inverkehrbringen die Konformität der Batterie sicherstellen und eine Konformitätserklärung erstellen und bereithalten. Diese Kennzeichnung erfolgt, wenn möglich direkt auf der Batterie.

Betriebsanleitungen und Sicherheitsinformationen:

Hersteller und Importeure müssen sicherstellen, dass alle relevanten Informationen über sichere Nutzung, Lagerung, Entsorgung und Rückgabe in deutscher Sprache verfügbar sind.

Informationspflicht gegenüber Endnutzern:

Endnutzer müssen über Rückgabemöglichkeiten, Sammelstellen und Recyclingwege informiert werden, damit Altbatterien korrekt entsorgt werden können.

Dokumentation und Berichtspflicht:

Hersteller, Händler und Organisationen für Herstellerverantwortung müssen Daten über Verkauf, Sammlung und Entsorgung führen und auf Anfrage der Behörden bereitstellen.
  • Seit dem 18. Februar 2024: Zeichen für Schwermetalle Blei und Cadmium (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
  • Seit dem 18. August 2025: Symbol des durchgestrichenen Mülleimers (aber schon Pflicht nach Batteriedirektive)
  • Ab dem 18. August 2026: Allgemeine Angaben
  • Ab dem 18. August 2026: Kapazitätsangabe und Mindestbetriebsdauer
  • Ab dem 18. August 2026: Angabe „nicht wiederaufladbar“ (für entsprechende Gerätebatterien)
  • Ab dem 18. Februar 2027: QR-Code mit Link zu weitergehenden Informationen

Weitere Neuerungen

  • Ab 2031 muss bei der Herstellung neuer Batterien für Elektrofahrzeuge und Industriebatterien eine Mindestmenge an recyceltem Blei, Kobalt, Lithium und Nickel verwendet werden.
  • Die Verordnung schreibt außerdem Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistung von Industriebatterien, Batterien für leichte Transportmittel (LV-Batterien, z.B. in E-Bikes) und Allzweck-Gerätebatterien vor.
  • Eine besondere Neuerung ist der digitale Batteriepass: Zum ersten Mal werden damit zentrale Produktinformationen über den gesamten Lebenszyklus von Traktions- und Industriebatterien an einer Stelle gesammelt und digital zur Verfügung gestellt. Er enthält u. a. Informationen zur Zusammensetzung, CO-Fußabdruck, Lieferkette (Sorgfaltspflichten), Leistungsdaten und Angaben zum Recycling. Der Passport muss elektronisch zugänglich sein (z. B. QR-Code / Online).
  • Die Batterieverordnung definiert auch zum ersten Mal ökologische und soziale Sorgfaltspflichten für vier wichtige Batterierohstoffe (Lithium, Kobalt, Nickel, Graphit). Unternehmen, die Batterien erstmals in den europäischen Markt importieren, müssen somit sicherstellen, dass in der gesamten Lieferkette der für Batterien verwendeten Rohstoffe hohe ökologische und soziale Standards eingehalten werden.
  • Auch die Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien wird geregelt .
  • Schließlich werden auch die Bestimmungen zur Sammlung und Behandlung von Altbatterien überarbeitet. Insbesondere werden ehrgeizige Ziele für die Sammlung und das Recycling festgelegt.
Ab dem 18. Februar 2027 muss die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien durch Endnutzer garantiert sein. Außerdem muss der Inverkehrbringer sicherstellen, dass die Batterien mindestens fünf Jahre lang nach dem Inverkehrbringen für Endnutzer als Ersatzteile für die von ihnen betriebenen Geräte erhältlich sind.
Quellen: