Umwelt
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz
ElektroG, befasst sich mit den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier wird die europäische
WEEE-Richtlinie (WEEE: „waste on electric and electronic equipment“) in deutsches Recht umgesetzt.
Wer ist betroffen und was ist zu tun?
Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich bei der Stiftung
Elektro-Altgeräte-Register (EAR) online registrieren, Altgeräte zurücknehmen und umweltverträglich entsorgen lassen. Einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des ElektroG finden Sie in unserem Merkblatt
„
Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer
“.
Welche Geräte sind von den Regelungen betroffen?
Betroffen sind „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Für wen gilt die Rücknahmepflicht?
Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Lebensmittelhändler mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) die mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, trifft die Verpflichtung solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen/abzuholen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht von Geräten der Kategorie 1, 2 und 4 gilt nur, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein vergleichbares Neugerät erwirbt. Bereits beim Angebot der Produkte muss auf die Rückgabemöglichkeiten hingewiesen werden und im Falle der Abholung erfragt werden, ob ein Altgerät zurückgegeben wird. Zudem sind sie verpflichtet, auch unabhängig von einem Neukauf eines gleichartigen Neugeräts, Altgeräte zurückzunehmen, wenn diese eine äußere Abmessung von max. 25 cm haben (auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt).
Vertreiber, die Elektrogeräte zurücknehmen (auch freiwillig) sind verpflichtet, ihre eingerichteten Rücknahmestellen anzuzeigen und die Menge der zurückgenommenen Altgeräte zu melden.
Verstöße gegen die Rücknahmepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
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Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen
Außerdem sind aufgrund der Novelle der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung –
AbfBeauftrV) Vertreiber, die Elektroaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 ElektroG zurücknehmen, verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 2 Nr. 2 f) AbfBeauftrV). Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Dokument „
Verordnungen über Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe“.
Ferner ist zur Erfüllung der Hersteller- oder Vertreiberpflichten die Einführung eines sog. Bevollmächtigten für diejenigen in Deutschland ansässigen Unternehmen vorgesehen, die im Ausland Elektrogeräte an Endkunden vertreiben sowie für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte verkaufen.
Hier finden Sie die
aktuelle Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV).
Quelle: DIHK & IHK Südlicher Oberrhein (Wilfried Baumann)
Aktuelle Änderungen im Elektrogesetz:
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Seit dem 1. Januar 2022
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müssen Hersteller
Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen. Rücknahmekonzept muss im ear-Portal hinterlegt werden. Für bereits registrierte Hersteller gilt eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022. Hinweise zur Erstellung und Umgang mit den Rücknahmekonzept finden Sie unter “Weitere Informationen”.
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müssen Hersteller bestimmte
Informationspflichten erfüllen, über
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müssen Hersteller
Mitteilungs- und Anzeigepflichten erfüllen:
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gilt die
erweiterte Rücknahmepflicht (§ 17 ElektroG) für Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von min. 400 qm sowie für den Lebensmittelhandel mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) die min. mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, danach gilt:
Umsetzungstipp für den Hinweis auf Rückgabemöglichkeiten
gut sicht- und lesbar für die Kunden platzieren (Bsp.: Bild- oder Schrifttafel).
gut sichtbar im Katalog, auf der Webseite oder der Ware beifügen.
Für den Lebensmittelhandel gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2022.
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Ab dem 1. Januar 2023
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gilt die
Prüfpflicht im E-Commerce:
Prüfpflicht durch den Betreiber von elektronischen Marktplätzen/Fulfillment-Dienstleister, ob Hersteller bei der Stiftung EAR registriert sind. Ein Verstoß führt zu einem Vertriebsverbot.
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muss auf allen B2B-Geräten das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht sein.
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(Quelle: DIHK, WEEE-Full-Service)