Umwelt

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, kurz ElektroG, befasst sich mit den Anforderungen an das Inverkehrbringen, die Rücknahme sowie die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Hier wird die europäische WEEE-Richtlinie (WEEE: „waste on electric and electronic equipment“) in deutsches Recht umgesetzt. 
Wichtiges aus dem ElektroG: Registrierten B2B-Herstellern ohne Rücknahmekonzept droht der Verlust der Registrierung. Die Stiftung ear muss bei einem fehlenden Rücknahmekonzept den Widerruf der B2B-Registrierung prüfen.

Aktuelle Änderungen im Elektrogesetz

Seit 2022

müssen Hersteller Rücknahmemöglichkeiten für B2B-Geräte schaffen. Rücknahmekonzept muss im ear-Portal hinterlegt werden. 

… müssen Hersteller bestimmte Informationspflichten erfüllen, über

  • Pflicht zur getrennten Entsorgung.
  • Pflicht zur Entnahme von Batterien (künftig auch Lampen).
  • Pflicht von Vertreibern zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten.
  • geschaffene Rückgabemöglichkeiten.
  • Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten.
  • Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.
  • Hinweis auf der Webseite reichen im B2C-Breich nicht aus – sie müssen dem Produkt beiliegen.
  • Information zur Erfüllung der Sammel- und Verwertungsquoten (bereits durch Abfallrahmenrichtlinie, Verweis auf BMU möglich).  

… müssen Hersteller Mitteilungs- und Anzeigepflichten erfüllen:

  • Mitteilungspflichten: bei der Ermittlung der in Verkehr gebrachten Mengen müssen künftig Reimporte berücksichtigen sowie bei Meldung sog. „mittelbarer Exportmengen“ zurückgenommene und gebraucht exportierte Geräte einbezogen werden.
  • Anzeigepflichten: Für Hersteller/Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, die freiwillig Eigenrücknahmen von B2C-Geräten tätigen, entfällt die Anzeigepflicht für ihr Rücknahmesystem einschließlich Rücknahmestellen.

… gilt die erweiterte Rücknahmepflicht (§ 17 ElektroG)

  • für Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von min. 400 qm sowie für den Lebensmittelhandel mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) die min. mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, danach gilt:
  • Vertreiber müssen die Abholung/Rücknahme (abhängig von der Abgabe beim Verkauf (Lieferung/Abholung)) von Geräten der Kategorie 1, 2 und 4 (Wärmeüberträger, Bildschirme, Großgeräte) im Rahmen der 1:1-Rücknahme kostenfrei erbringen. Bereits beim Angebot der Produkte muss auf die Rückgabemöglichkeiten hingewiesen werden und im Falle der Abholung erfragt werden, ob ein Altgerät zurückgegeben wird.

Umsetzungstipp für den Hinweis auf Rückgabemöglichkeiten

  • für den stationärer Handel:
    gut sicht- und lesbar für die Kunden platzieren (Bsp.: Bild- oder Schrifttafel).
  • für den Fernabsatz:
    gut sichtbar im Katalog, auf der Webseite oder der Ware beifügen.
Elektroaltgeräte, die in keiner Abmessung größer als 25 cm sind, sind im Rahmen der 0:1-Rücknahme, auf Verlangen des Endnutzers zurückzunehmen (unabhängig vom Sortiment). Diese Pflicht ist auf drei Altgeräte pro Geräteart beschränkt.

Seit dem 1. Januar 2023

  • muss auf allen B2B- und B2C-Geräten das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne angebracht sein.

Ab dem 1. Juli 2023

gilt die Prüfpflicht im E-Commerce gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG:
  • Prüfpflicht durch den Betreiber von elektronischen Marktplätzen/Fulfillment-Dienstleister, ob Hersteller bei der Stiftung EAR registriert sind. Ein Verstoß führt zu einem Vertriebsverbot.

Wer ist betroffen und was ist zu tun?

Hersteller, Importeure und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) online registrieren, Altgeräte zurücknehmen und umweltverträglich entsorgen lassen. Einen Überblick über die wesentlichen Regelungen des ElektroG finden Sie in unserem Merkblatt Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer.

Welche Geräte sind von den Regelungen betroffen?

Betroffen sind „sämtliche“ Elektro- und Elektronikgeräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und a) zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder b) der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.

Für wen gilt die Rücknahmepflicht?

Vertreiber mit einer Verkaufs- oder Lagerfläche von min. 400 Quadratmeter für Elektro- und Elektronikgeräte sowie Lebensmittelhändler mit einer Verkaufsfläche von min. 800 qm (über alle Produkte) die mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, trifft die Verpflichtung solche Altgeräte unentgeltlich zurückzunehmen/abzuholen und private Haushalte darüber entsprechend zu informieren. Im Fall des Onlinehandels ist die Größe der Versand- und Lagerfläche entscheidend.
Die Rücknahmepflicht von Geräten der Kategorie 1, 2 und 4 gilt nur, wenn der Endnutzer gleichzeitig ein vergleichbares Neugerät erwirbt. Bereits beim Angebot der Produkte muss auf die Rückgabemöglichkeiten hingewiesen werden und im Falle der Abholung erfragt werden, ob ein Altgerät zurückgegeben wird. Zudem sind sie verpflichtet, auch unabhängig von einem Neukauf eines gleichartigen Neugeräts, Altgeräte zurückzunehmen, wenn diese eine äußere Abmessung von max. 25 cm haben (auf drei Geräte pro Geräteart beschränkt).
Vertreiber, die Elektrogeräte zurücknehmen (auch freiwillig) sind verpflichtet, ihre eingerichteten Rücknahmestellen anzuzeigen und die Menge der zurückgenommenen Altgeräte zu melden.
Verstöße gegen die Rücknahmepflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragen

Außerdem sind aufgrund der Novelle der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Vertreiber, die Elektroaltgeräte gemäß § 17 Absatz 1 oder Absatz 2 ElektroG zurücknehmen, verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen (§ 2 Nr. 2 f) AbfBeauftrV). Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Dokument „Verordnungen über Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe“.
Ferner ist zur Erfüllung der Hersteller- oder Vertreiberpflichten die Einführung eines sog. Bevollmächtigten für diejenigen in Deutschland ansässigen Unternehmen vorgesehen, die im Ausland Elektrogeräte an Endkunden vertreiben sowie für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte verkaufen.
Hier finden Sie die aktuelle Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz und zum Batteriegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung - ElektroGBattGGebV).

Elektroschrottentsorgung in Europa

Unternehmen, die auf dem europäischen Markt Elektrogeräte in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) hat dazu ihr Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1404 KB)überarbeitet.