Umwelt
Das Verpackungsgesetz
- Worum geht es?
- Welche Pflichten ergeben sich für Erstinverkehrbringer?
- Welche Verpackungen sind betroffen?
- Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?
- Die Pfandpflicht und Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten
- Wesentliche Änderungen der Novelle 2021
- Neue Regelungen im VerpackG – Was ist zu tun?
- Hier erhalten Sie Informationen über wichtige Regelungen in anderen Ländern.
Worum geht es?
Wer verpackte Waren für private Endverbraucher gewerbsmäßig erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten (Sammlung, Verwertung und Beseitigung) aufzukommen.
Das
VerpackG richtet sich mit seinen Regelungen mehrfach an den „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware, was sich aus der Begriffsdefinition der „systembeteiligungspflichten Verpackungen“ ergibt. Diese werden als „mit Ware befüllt“ definiert.
Aber auch die tatsächlichen Verpackungs-Hersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen.
Durch die Regelungen des Verpackungsgesetzes können Unternehmen sowohl von der Systembeteiligungspflicht als auch von einer Pflicht zur Registrierung betroffen sein.
Welche Pflichten ergeben sich für Erstinverkehrbringer?
Im ersten Schritt müssen potenziell betroffene Erstinverkehrbringer anhand des
Katalogs prüfen, ob die von Ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Falls ja, folgen daraus im Wesentlichen folgende Pflichten:
- Einmalige (kostenfreie) Registrierung bei der Zentralen Stelle im Herstellerregister LUCID (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte). Für verpackte Produkte, welche nicht registriert sind, besteht nach § 9 Abs. 5 VerpackG ein Vertriebsverbot.
- Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen. Die Preisgestaltung obliegt dem dualen System selbst und kann aus diesem Grund variieren.
- Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte.
- Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle, dies aber nur bei Überschreitung der Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)
Welche Verpackungen sind betroffen?
Die Beteiligungspflicht an dualen Entsorgungssystemen gilt für mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim „privaten Endverbraucher“ als Abfall anfallen. Unter Verkaufsverpackungen sind auch Service- und Versandverpackungen zu zählen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerpackG).
- Private Endverbraucher definiert § 3 Abs. 10 VerpackG. Danach sind auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen, von dem Begriff umfasst. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.
- „Typischerweise" wird von der Zentralen Stelle definiert, die für den Vollzug verantwortlich ist. Die Einteilung der Produkte, deren Verpackungen „typischerweise" beim Endverbraucher anfallen, sind in einem Katalog zusammengefasst. Darin wird auch dargestellt, ob die Verpackungsart „systembeteiligungspflichtig“ ist oder nicht.
Nach § 21 VerpackG sind die Beteiligungsentgelte der Verpackungshersteller danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt und ob Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe verwendet werden. Der
Mindeststandard soll der einheitlichen Bemessung der Kriterien dienen.
Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?
Auf der Webseite der
ZSVR finden Sie eine Vielzahl an Themenpapieren, die Sie detailliert über Anforderungen an Handelsunternehmen, Versand- und Onlinehändler sowie Kleinstinverkehrbringer informieren.
Die „
Zentrale Stelle Verpackungsregister" übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen. Die ZSVR untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes und darf als Behörde keine Beratungen vornehmen. Fragen zur Rechtslage hingegen werden von der ZSVR beantwortet.
Die Pfandpflicht und Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten
- Serviceverpackungen (z. B. Tüten von Backwaren): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht.
- Pfandpflichtige Getränkeverpackungen müssen als solche gekennzeichnet und über ein bundesweites System einer Verwertung zugeführt werden. Hierfür wurde die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet.
- Mehrweg:
Für Mehrweggetränkeverpackungen sieht das Verpackungsgesetz dagegen keine Pfand- und Rücknahmepflicht vor. Die Pfandvereinbarung kommt hier zivilrechtlich in Form einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zustande. - Kennzeichnungspflicht:
Außerdem sind Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe (nicht) wiederverwendet werden. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
Nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen
Folgende Verpackungen unterliegen generell nicht der Systembeteiligungspflicht:
- Transportverpackungen
- Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
- Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Zusammengefasst im § 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
- Transportverpackungen,
- Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher sowie für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
- Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter oder
- Mehrwegverpackungen
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Im Downloadbereich finden Sie das Merkblatt zum Verpackungsgesetz sowie „How-To-Guide“ und „Die 10 wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“, welche die Pflichten für betroffene Erstinverkehrbringer von Verpackungen nach dem neuen Verpackungsgesetz näher erläutern. Außerdem gibt es eine
Checkliste zur Vorbereitung auf die Registrierung.
Wesentliche Änderungen der Novelle 2021
2021
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3. Juli
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Informationspflicht über Rücknahme- und Verwertungspflichten (für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen) (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG)
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3. Juli
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Hersteller (ohne Niederlassung in Deutschland), können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen (§ 35 Abs. 2 VerpackG)
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2022
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1. Januar
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(Fast) Keine Ausnahmen der Pfandpflicht für Einweggetränkeflaschen und -dosen
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1. Januar
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Nachweispflicht über die Erfüllung der Rücknahme- & Verwertungsanforderungen für Hersteller & Vertreiber von tatsächlich beim Hersteller oder Vertreiber zurückgegebene Verpackungen nach § 15 Abs. 1 VerpackG
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1. Juli
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Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen/Fullfilment-Dienstleister über die Einhaltung der Pflichten aus dem VerpackG der vertraglich gebundenen Hersteller (§ 7 Abs. 7 VerpackG)
Ausführliche Informationen finden Sie im Hinweispapier der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter weitere Informationen.
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1. Juli
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Registrierungspflicht für alle Hersteller sowie Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle.
Ausgestaltung:
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1. Juli
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Ausweitung der Registrierungspflicht auf sämtliche Hersteller/Vertreiber von Verpackungen (§ 9 Abs. 1 VerpackG), im Verpackungsregister LUCID bei der Stiftung Zentrale Stelle
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2023
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1. Januar
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Zwingende Mehrwegalternative für Einwegbehälter (§§ 33, 34 VerpackG)
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2024
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1. Januar
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Pfandpflicht für Milch & -erzeugnisse soweit die Produkte in Einwegkunststoffgetränkeflaschen oder in Getränkedosen abgefüllt sind.
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2025
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1. Januar
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Mindestanteil recycelter Kunststoff in PET-Flaschen von 25% (§ 30a VerpackG)
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1. Januar
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Getrenntsammelpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen min. 77 Masseprozent der im Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten
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2029
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1. Januar
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Getrenntsammelpflicht für Einwegkunststoffgetränkeflaschen min. 90 Masseprozent der im Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten.
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2030
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1. Januar
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Kunststoffgetränkeflaschen Mindestanteil recycelter Kunststoff 30% (§ 30a VerpackG)
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Neue Regelungen im VerpackG – Was ist zu tun?
Erweiterte Registrierungsplicht ab 1. Juni 2022 (§ 9 Abs.1): Handlungsgebot insbesondere für Hersteller von Verpackungen nach § 15 VerpackG, Serviceverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
- Einloggen/Registrieren in LUCID.
- Die in Verkehr gebrachten Verpackungsarten ankreuzen.
- Die Angabe über die Verpackungsart nach § 15 VerpackG genügt, die Masse oder das Material sind nicht anzugeben.
Verbot nicht registrierte Verpackungen anzubieten führt zu einer Überprüfung, ob die von der erweiterten Registrierungspflicht betroffenen Verpackungen registriert sind. Dies kann in Form von Anschreiben und Bestätigungen der Lieferanten oder durch eine Überprüfung im Herstellerregister von LUCID
https://oeffentlicheregister.verpackungsregister.org/Producer erfolgen. Eine Bestätigung des Lieferanten sollte jedoch vorgezogen werden. Wichtig ist dies insbesondere für Importeure, da sich der nicht in Deutschland ansässige Hersteller im deutschen Verpackungsregister registrieren muss.