Ausfuhr
Export – Ein Kurzraster zum Einstieg
Wenn Waren aus Deutschland bzw. der EU in ein Drittland ausgeführt werden, sind im Vorfeld einige Vorbereitungen zu treffen.
Nachfolgend haben wir Hinweise zusammengestellt, die bei der Planung unterstützen sollen.
Allgemeine Voraussetzungen für den Export von Waren
Die geschäftsmäßigen Voraussetzungen für ein Exportgeschäft sind:
- Gewerbeanmeldung beim zuständigen Ordnungs- beziehungsweise Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde; je nach Größenordnung des Unternehmens ist eine Eintragung ins Handelsregister bei dem zuständigen Amtsgericht erforderlich.
- Gewerbetreibende aus Drittstaaten (Nicht-EU-Staaten) benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die eine selbständige gewerbliche Tätigkeit ausdrücklich zulässt.
- Gewerbetreibende benötigen zur eindeutigen Identifizierung bei allen schriftlichen oder elektronischen Zollmeldungen eine Zollnummer/EORI-Nummer - zu beantragen bei der Generalzolldirektion.
Zur Vorbereitung gehören auch folgende Themen
Zoll und Exportkontrolle
Nach den Bestimmungen des Zollkodexes der Europäischen Union (EU) in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Ausfuhr von Waren in Drittländer (Nicht EU-Länder) grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich.
Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Waren aber nur mit einer Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern. Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Da diese Bestimmungen sehr umfangreich und kompliziert sind, hat die IHK Köln einige Hinweise Grundzüge der Exportkontrolle zusammengestellt.
Bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll). Daher sollten neben den Zollbestimmungen auch weitere Punkte mit dem ausländischen Unternehmen vereinbart werden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsmodalitäten sollten im konkreten Fall zwischen dem exportierenden und importierenden Unternehmen zweifelsfrei ausgehandelt werden. Sie unterliegen in den meisten Fällen regelmäßig der freien Vereinbarung. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Bank. Informationen zum Dokumenten-Akkreditiv mit dem Exportunternehmen ihre Forderung häufig absichern, finden Sie in unserem Artikel Dokumenten-Akkreditiv.
Lieferbedingungen
Die Lieferbedingungen sind wichtiger Bestandteil des Kaufgeschäftes. Empfehlenswert ist eine der international definierten Lieferbedingungen Incoterms. Diese legen verbindlich fest, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exportierenden oder vom Importierenden zu tragen sind.
UN-Kaufrecht
Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte kann ein schwieriges Unterfangen darstellen. Häufig werden dabei die Möglichkeit eines Scheiterns des Geschäfts oder Probleme bei der Vertragsabwicklung zu wenig in Betracht gezogen und infolgedessen bei der Vertragsgestaltung nicht ausreichend berücksichtigt.
Die grundlegende Frage ist also, welches nationale Recht auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwendenden ist. Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über das Zustandekommen eines grenzüberschreitenden Vertrages und über die Rechte und Pflichten der am Geschäft beteiligten Unternehmen.
Die IHK Köln hat einige Hinweise zu internationalen Kaufverträgen und UN-Kaufrecht zusammengestellt.
Absicherungs- und Finanzierungsinstrumente
Die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften sind nie ganz auszuschließen. Forderungsausfälle durch Insolvenzen ausländischer Kunden bedeuten eine ständige Bedrohung für den Ertrag und die Liquidität, insbesondere in schwierigen Konjunkturphasen.
In diesen Fällen können unter bestimmten Voraussetzungen derartige Risiken durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und Ausfuhrgarantien über die Euler Hermes Deutschland in Hamburg abgedeckt werden. Dies gilt insbesondere für Exporte in mittel- und osteuropäische sowie fernöstliche Länder.
Weitere Informationen finden Sie unter Beratungsangebot zu Hermesdeckungen sowie im AGA-Portal.
Deutsche Ausfuhrbestimmungen
Für Warenausfuhren, deren Wert 1.000 Euro und/oder Gewicht 1000 Kilogramm übersteigt, muss stets eine elektronische Ausfuhranmeldung – unter Angabe der für das Unternehmen zugeteilten EORI-Nummer – erstellt werden. Dies geschieht über das elektronische Zollsystem ATLAS-Ausfuhr.
Bei Warenwerten zwischen 1.000 Euro und 3.000 Euro kann die Ausfuhranmeldung direkt bei einer Zollstelle an der EU-Außengrenze abgegeben (Ausgangszollstelle) werden. Bei Warenwerten über 3.000 Euro muss eine Vorabfertigung bei der sogenannten Ausfuhrzollstelle (Binnenzollamt) erfolgen. Das ist normalerweise die Zollstelle am Wohn- oder Firmensitz des Ausführers. Warenausfuhren unter 1.000 Euro können mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Zur Anmeldung jeder Ware ist eine Warennummer (Zolltarifnummer, H.S. Code) erforderlich. Mit der richtig ermittelten Warennummer fällt auch die Entscheidung über die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung, zum Beispiel der Anwendung der Präferenzursprungsregeln, der Beachtung von Ausfuhrgenehmigungs- beziehungsweise Ausfuhrlizenzpflichten, den Zusatzzöllen sowie zu Antidumpingmaßnahmen etc.
Alle Exportrechnungen können grundsätzlich ohne die deutsche Mehrwertsteuer fakturiert werden. Dem Finanzamt ist allerdings die tatsächliche Ausfuhr der Waren nachzuweisen. Hierzu kann unter anderem der Ausgangsvermerk dienen, der nach Verbringung der Waren bei der zuständigen Zollstelle angefordert werden kann.
Sonstige Exportbegleitdokumente sind von der Ware beziehungsweise vom Empfängerland abhängig.
Ausländische Einfuhrbestimmungen
Für einen erfolgreichen Export mit anschließendem Import sind entsprechende Informationen über Einfuhrvorschriften des Bestimmungslandes unerlässlich. Das Unternehmen im Bestimmungsland sollte nach Möglichkeit verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Einfuhrabfertigung erforderlich sind.
Dabei ist das Nachschlagewerk Konsulats- und Mustervorschriften (K & M) der Handelskammer Hamburg sehr hilfreich. Darin findet man Hinweise über die Erfordernisse
- der Inhalte der Handelsrechnung (gegebenenfalls mit Bescheinigung der IHK und konsularischer Legalisierung)
- eines Ursprungszeugnisses (gegebenenfalls mit konsularischer Legalisierung)
- einer präferenziellen Ursprungsbescheinigung (EUR.1), von der zuständigen Zollstelle geprüft und abgestempelt. Sie dient als Nachweis für die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder Zollermäßigungen im Bestimmungsland.
Daneben können noch eine Vielzahl zusätzlicher Papiere verlangt werden oder es sind Sonderbestimmungen für bestimmte Waren zu beachten. Einige Beispiele hierfür sind:
- Certificate of Conformity für elektrische Geräte (Saudi-Arabien),
- Inspektionszertifikate - Qualitäts-, Mengen und Preisprüfung (Sudan)
- Name des Ursprungslandes auf Ware oder Umschließung (Weißrussland)
- Proformarechnung, damit der Einführer eine Importlizenz erhält (Iran).
Auskünfte über die zu entrichtenden Einfuhrabgaben im Importland findet man unter Angabe der Warennummer für die meisten Länder in der Datenbank Access2Markets. Das Portal ermöglicht es Unternehmen, mit nur wenigen Klicks Zölle, Steuern, Ursprungsregeln, Produktanforderungen, Zollverfahren, Handelshemmnisse und Handelsstatistiken zu einem bestimmten Produkt, das sie exportieren möchten, nachzuschlagen.
Weitere hilfreiche Quellen, um sich über die Importvorschriften von Drittländern zu informieren, haben wir in unserem Artikel Einfuhrbestimmungen anderer Länder zusammengestellt.
Präferenzzölle
Die EU hat mit verschiedenen Ländern Präferenzabkommen abgeschlossen, die bei der Einfuhr in das jeweilige Nicht-EU-Land im Regelfall Zollfreiheit oder -ermäßigung garantieren, wenn bei der Einfuhr eine Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-MED oder eine Ursprungserklärung vorgelegt wird. Für Warenlieferungen in die Türkei empfiehlt sich die Verwendung einer Freiverkehrsbescheinigung ATR.
Ob eine Ware im Sinne dieser Abkommen als Ursprungsware anzusehen ist, wird in den jeweiligen umfangreichen Abkommen geregelt. Diese Bestimmungen finden Sie in der Datenbank Warenursprung und Präferenzen online der Zollverwaltung.
Vorübergehende Verwendung von Waren im Ausland
Die vorübergehende Verwendung von bestimmten Waren in Drittländer ist im Rahmen des internationalen Handels tägliche Praxis. Zu diesem Warenkreis zählen insbesondere Berufsausrüstungen aller Art, Warenmuster und Ausstellungsgut und ähnliche Waren.
Bei der Einfuhr von Waren in ein Drittland mit anschließender vorübergehender Verwendung ist regelmäßig für eventuell entstehende Einfuhrabgaben eine Sicherheit zu leisten, die jedoch bei der Ausfuhr von den Zollbehörden des Drittlandes wieder vergütet wird.
Um die vorübergehende Ausfuhr derartiger Waren mit anschließender vorübergehender Verwendung verfahrensrechtlich wesentlich zu vereinfachen, stellen die Industrie- und Handelskammern das internationale Zollpapier Carnet ATA aus. Dieses beinhaltet auch die erforderliche Sicherheit, so dass im Verwendungsland eine gesonderte Sicherheitsleistung nicht mehr erforderlich ist.
Das Verfahren kann allerdings nur mit Drittländern durchgeführt werden, die dem Carnet ATA-Abkommen beigetreten sind. Für die Ausfuhr in Länder, mit denen es kein ATA-Abkommen gibt, ist eine Ausfuhranmeldung unter zusätzlicher Verwendung des Formulars INF.3 (die Rückwarenerklärung) erforderlich.
Warenlieferung in EU-Mitgliedstaaten
Werden Waren in einen anderen Mitgliedstaat versandt, so spricht man nicht mehr von Export, sondern von innergemeinschaftlicher Lieferung. Eine zollamtliche Behandlung der Waren entfällt, so dass sämtliche Zollpapiere entfallen. Alle Warenbewegungen zwischen Gewerbetreibenden in der EU werden unter anderem durch das System der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) kontrolliert.
Das bedeutet, dass alle Unternehmen, die entweder Waren in andere Mitgliedsstaaten liefern oder Waren aus anderen Mitgliedsstaaten erhalten im Besitz einer Ust-IdNr. sein müssen. Sie wird in Deutschland vom Bundesamt der Finanzen in Saarlouis erteilt.
Für Lieferungen an Privatpersonen sowie im Versandhandel gelten Sondervorschriften.
Der Grundsatz, dass Rechnungen ohne die deutsche Mehrwertsteuer ausgestellt werden, findet auch im innergemeinschaftlichen Handel Anwendung. Auch hier gilt, dass über die tatsächliche Beförderung der Waren ein schriftlicher Nachweis erforderlich ist. Da kein Zollpapier (wie Ausfuhranmeldung) benötigt wird, ist dieser Nachweis mit anderen Belegen zu führen (z. B. Gelangensbestätigung)
Verbrauchsteuerpflichtige Waren werden besonders überwacht (alkoholische Getränke, Tabakwaren). Vom Zollamt des Lieferlandes wird für solche Waren ein Begleitdokument für verbrauchsteuerpflichtige Waren ausgestellt.
Haben alle innergemeinschaftlichen Warenversendungen im Vorjahr 500.000 Euro überschritten, so muss noch eine gesonderte monatliche Meldung für die Intrahandelsstatistik an das Statistische Bundesamt erfolgen. Dies gilt auch für Wareneingänge. Hier liegt die Anmeldeschwelle bei 800.000 Euro.
Achtung: Wird diese Schwelle im laufenden Kalenderjahr erreicht, beginnt die Meldepflicht in dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wird.
Neben der normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung an das zuständige Finanzamt muss der Lieferer für jedes abgelaufene Kalendervierteljahr eine „Zusammenfassende Meldung" an das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, abgeben.
Als Ergänzung zu diesen Informationen lesen Sie bitte auch die Checkliste Export und die weiterführenden Informationen auf den Internetseiten des deutschen Zolls.
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