Zoll

Ausfuhranmeldungen über ATLAS

In Deutschland erfolgt die elektronische Ausfuhranmeldung mittels des EDV-Systems ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem). Hierdurch wurde das Einheitspapier als Ausfuhranmeldung durch eine elektronische Meldung ersetzt. Andere Dokumente, die vom Zoll ausgestellt werden (EUR.1, EUR-MED, A.TR), sind wie gewohnt zu erstellen. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch hier vereinfachte Verfahren zu nutzen.

Ablauf des Ausfuhrverfahrens

Die detaillierten Abläufe werden in der Verfahrensanweisung ATLAS (Stand Februar 2023) geschildert. Für aktuelle Verfahrensänderungen ist es empfehlenswert, die Teilnehmerinformationen zu abonnieren. 
  1. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, entweder mit einer Zollsoftware, mit der kostenlosen Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) oder in Vertretung durch einen Zollagenten.
  2. Nach der Überlassung zur Ausfuhr durch das Binnenzollamt (Ausfuhrzollstelle) wird das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt. Es enthält eine 18-stellige Master Reference Number (MRN) und einen Barcode (Balkenstrichcode) in Feld A oben rechts. Das ABD (mindestens aber der Barcode) muss die Ware nicht begleiten, aber vor Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Der Exporteur muss die mutmaßliche Ausgangszollstelle im Voraus bestimmen, ein Wechsel ist durch elektronische Umleitung möglich.  
  3. Im Verfahren Zugelassener Ausführer (ZA/SDE)/vereinfachte Zollanmeldung wird eine Anschreibemitteilung an die Ausfuhrzollstelle übermittelt, die Ware wird nicht beim Zoll vorgeführt. Der Inhalt der Bewilligung (Warenkreis, Zielländer, Verladeorte) kann mit den angemeldeten Daten abgeglichen werden. Der Bewilligungsinhaber ZA muss für jede Ausfuhrsendung auf die Mitteilung der Registriernummer und des Ausfuhrbegleitdokuments als PDF-Datei warten (Überlassung zur Ausfuhr). Diese Überlassung erfolgt innerhalb weniger Minuten automatisch rund um die Uhr. Wenn sie nicht erfolgt, sollte Kontakt mit dem Zollamt aufgenommen werden, es kann, sein, dass eine Beschau im Unternehmen stattfinden soll.
    Hinweis: Wir haben einen Überblick zu den Vereinfachungsmöglichkeiten beim Ausfuhrverfahren für Sie erstellt. 
  4. Um das Ausfuhrbegleitdokument mit dem vorgeschriebenen Barcode korrekt ausdrucken zu können, muss die Schriftartdatei TrueType Code 128 für das Versand- und Ausfuhrbegleitdokument installiert sein. Ende 2023 soll das ABD entfallen, der Barcode kann dann in beliebige Dokumente integriert werden. Die genaue Vorgehensweise ist noch offen.
  5. Vor dem Verbringen von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union erhalten die europäischen Zollverwaltungen Informationen über geplante Warenbewegungen in Form von Vorabmeldungen (summarische Anmeldungen). Dies ist in ATLAS-Ausfuhr integriert. Die Anmeldungen müssen zwei bis vier Stunden bevor die Ware die EU verlässt, beim Binnenzollamt abgegeben werden.
  6. Das Ausfuhrverfahren wird mit einer Rückmeldung von der Grenzzollstelle, dem Ausgangsvermerk (AGV) abgeschlossen. In über 98 Prozent aller Vorgänge funktioniert dieser automatische (zoll- und umsatzsteuerrechtliche) Abschluss des Ausfuhrverfahrens problemlos. Falls Vorgänge offen bleiben, gibt es  das sogenannte Follow Up (s. ATLAS-Verfahrensanweisung Punkt 4.9.5).
Die Nutzung des ATLAS-Systems ist zwingend erforderlich. Unten genannte Alternativen stehen zur Auswahl.

Vertreterlösung

Einschaltung eines Zollbüros, eines Zollagenten oder einer Spedition als zollrechtlicher Vertreter, welcher die Ausfuhranmeldung gemäß den Angaben des exportierenden Unternehmens erstellt und die elektronische Kommunikation mit der Zollverwaltung übernimmt. Diese vollständige Auslagerung der Zollabwicklung bringt indes keine Verlagerung der Verantwortung auf den Vertreter mit sich.

Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus)

Hierbei erstellt der Exporteur über eine kostenfrei zugängliche Eingabemaske im Internet eine elektronische Ausfuhranmeldung. Die eigenhändige Unterschrift wird hierbei durch ein elektronisches Zertifikat ersetzt und die Überlassung der Ware sowie die Zustellung des Ausgangsvermerks kann auf elektronischem Weg erfolgen, was dem Teilnehmer den Weg zum Zollamt vollständig erspart. Um dieses Angebot in Anspruch zu nehmen, muss der Nutzer vorab ein Elster-Zertifikat über das ElsterOnline Portal beantragen.
Die IAA Plus verfügt nicht über Schnittstellen zu Warenwirtschaftssystemen, weshalb jede Ausfuhranmeldung manuell eingetragen werden muss. Diese Alternative dürfte daher primär für Unternehmen mit einer geringeren Anzahl von anmeldepflichtigen Ausfuhren von Interesse sein.

Rechenzentrumslösung ("Clearing-Center-Lösung")

Das anmeldende Unternehmen nutzt über einen kostenpflichtigen Online-Zugang eines Rechenzentrums die dort installierte ATLAS-Teilnehmersoftware und erstellt hiermit seine Ausfuhranmeldungen. Die Teilnehmersoftware kommuniziert mit dem ATLAS-System des Zolls, wird durch das jeweilige Rechenzentrum gepflegt und bietet regelmäßig mehr Komfort als die IAA Plus. Insbesondere sind Schnittstellen zu internen Warenwirtschaftssystemen in der Regel möglich. Hersteller von ATLAS-Software bieten die Nutzung Ihrer Programme häufig auch im Rahmen einer Rechenzentrumslösung an. Eine Liste der zertifizierten ATLAS-Teilnehmersoftwareanbieter finden Sie auf den Webseiten des Zolls.
Auf Grund der vielfältigen Preismodelle eignet sich diese Alternative sowohl für Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Ausfuhren als auch für Betriebe mit geringerem Aufkommen.

Inhouse-Lösung

In diesem Fall wird die vorbeschriebene ATLAS-Software durch das Unternehmen gekauft und dort installiert. Der Verfahrensablauf entspricht weitestgehend dem der Rechenzentrumslösung, indes ist hierbei zwingend eine eigene Beteiligten-Identifikations-Nummer (BIN) zu beantragen und zu verwenden. Bei dieser Variante muss mit erheblichem Implementierungsaufwand gerechnet werden. Diese Lösung eignet sich eher für Unternehmen mit einer großen Anzahl von Ausfuhrvorgängen.
Hinweis: Dieses Informationen sollen − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es wird keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen.