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Dokumenten-Akkreditiv: So sichere ich als Exporteur meine Forderung wirkungsvoll ab

Wenn eine Bestellung aus dem Ausland eingeht, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Liefer- bzw. Zahlungssicherung. Das Dokumenten-Akkreditiv ist die häufigste Form der Zahlungssicherung.
Das Dokumenten-Akkreditiv (letter of credit, L/C) ist ein vom Grundgeschäft losgelöstes, abstraktes Schuldversprechen. Dabei übernimmt ein Kreditinstitut als eröffnende Bank (Akkreditivbank) im Auftrag des Importeurs die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist dem Exporteur gegen Übergabe der vertraglich vereinbarten Dokumente (die den Versand, die Versicherung, eventuell die Qualität der Güter und/oder andere Sachverhalte beweisen) einen Geldbetrag auszuzahlen bzw. gutzuschreiben.
Da der Exporteur seine Ware erst nach Eröffnung und Vorlage des Akkreditivs versendet, sichert er auf diese Art seine Forderung ab. Außerdem erhält er bereits bei Einreichung der akkreditivkonformen Dokumente die Zahlung. Der Importeur dagegen kann sicher sein, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn sichergestellt ist, dass der Exporteur die Erfüllung aller Akkreditivbedingungen anhand von Dokumenten nachgewiesen hat.

Und so geht es:

  • Zunächst wird ein Kaufvertrag geschlossen, in dem das Akkreditiv als Zahlungsbedingung vereinbart wird. Nun muss der Importeur das Akkreditiv bei seiner Bank eröffnen. Er zahlt den Akkreditivbetrag ein und teilt seiner Bank mit, welche Dokumente der Exporteur einreichen muss, bevor sie den Betrag freigeben darf.
  • Die eröffnende Bank schaltet nun in der Regel eine Bank im Exportland ein und teilt ihr die Akkreditivbedingungen mit. Diese Mitteilung beinhaltet die Garantie der Bank, bei Erfüllung der Bedingungen den Akkreditivbetrag auszuzahlen.
  • Das L/C wird nun, durch die avisierende Bank, dem Exporteur avisiert. Der Exporteur kann von der avisierenden Bank eine Bestätigung des Akkreditivs erbitten. Deren Erteilung bedeutet eine Zahlungsgarantie der avisierenden Bank an den Exporteur unter der Voraussetzung der Einhaltung der Akkreditivbedingungen.
  • Sobald der Exporteur die Avisierung erhalten hat, sollte er unverzüglich die Akkreditivbedingungen auf Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag prüfen. Wichtig ist ebenfalls die Prüfung, ob die geforderten Dokumente ausnahmslos alle in der Form, wie im L/C verlangt, beigebracht werden können. Häufig werden Teilverladungen oder Umladungen verboten. Stimmt die verwendete Lieferklausel mit dem Vertrag überein? Passt der verlangte Frachtbrief zum vereinbarten Transportmittel? Wird ein Versicherungszertifikat verlangt, obwohl vereinbart wurde, dass der Empfänger die Transportversicherung übernimmt?
  • Entsprechen die Dokumente den Bedingungen des Dokumentenakkreditivs, so zahlt die Bank dem Exporteur den vereinbarten Betrag.
Wichtig: Wenn nur eine der Bedingungen nicht komplett erfüllt wird, erlischt die Zahlungsgarantie der Bank. Deshalb gilt: Je klarer und eindeutiger der Kaufvertrag formuliert ist, desto einfacher ist der Umgang mit einem Akkreditiv.

Praxis-Tipp:

Lassen Sie sich vorab einen Entwurf des Akkreditivs zusenden, um diesen selbst bzw. durch Ihre Hausbank auf eventuell notwendige Änderungen prüfen zu lassen.
Für die Eröffnung eines Akkreditivs wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Hausbank. Diese wird Ihnen auch erläutern, ab welchem Warenwert und welcher Risikoeinschätzung das Akkreditiv vor dem Hintergrund bankseitiger Mindestabwicklungsgebühren sowie weiterer Kostenbestandteile (wie z.B. die Bestätigungsprovision) zu empfehlen ist.