Ursprungszeugnis
Das IHK-Ursprungszeugnis
Von den Zollbehörden zahlreicher Länder und von einer wachsenden Anzahl von Kunden im In- und Ausland werden sie verlangt: IHK-Ursprungszeugnisse.
Im internationalen Warenverkehr ist in vielen Fällen der Nachweis des Ursprungs einer Ware erforderlich. Dies dient zum Beispiel der Kontrolle der Warenströme, der Überwachung von Importbeschränkungen oder der Erfüllung von Akkreditiv-Bedingungen. In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnisses.
Für die Beantragung von Ursprungszeugnissen ist neben der korrekten Ausfüllung wichtig, die geltenden Ursprungsregeln zu beachten und, wenn notwendig, aussagekräftige Nachweisdokumente bereitzuhalten. Informieren Sie sich in unserem Webinar: „IHK-Ursprungszeugnis" am 21. November 2023, 9 bis 12 Uhr.
Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das durch das Statut der IHK Köln vorgeschriebene und durch die DIHK genehmigte Formular zu verwenden. Formblätter sind im Bereich Außenwirtschaftsbescheinigungen der IHK Köln oder bei den einschlägigen Formularverlagen erhältlich.
Das im Ursprungszeugnis angegebene Ursprungsland muss anhand von Nachweisen belegt werden, wenn die versandten Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt wurden.
In einem Muster zeigt die IHK, wie ein korrekt ausgefülltes Ursprungszeugnis (Antrag und Original) aussehen sollte. Eine Liste zeigt die richtigen Länderbezeichnungen für Ursprungsangaben in deutscher, englischer, französischer und spanischer Sprache auf.
Um den Umgang mit einem Ursprungszeugnis zu erleichtern, hat die IHK Köln folgende Dokumente zusammengestellt:
HINWEIS: Bitte verwenden Sie die notwendigen Formulare in Papierform. Sie erhalten diese über den Bereich Außenwirtschaftsbescheinigungen der IHK Köln.
Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ)
Sie können das Ursprungszeugnis alternativ auch elektronisch beantragen. Hier finden Sie weitere Informationen zum elektronischen Verfahren zur Beantragung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigungen.
Weitere Auskünfte erteilen die örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern.
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