Internationaler Kaufvertrag und UN-Kaufrecht

Das UN-Kaufrecht schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für internationale Warenkaufverträge. Es enthält Bestimmungen über das Zustandekommen eines grenzüberschreitenden Vertrages und über die Rechte und Pflichten von kaufenden und verkaufenden Unternehmen.

1. Sinn und Zweck des UN-Kaufrechts

Das Verhandeln und der Abschluss von Kaufverträgen grenzüberschreitender Geschäfte erfordern besondere Sorgfalt. Häufig werden dabei die Möglichkeit eines Scheiterns des Geschäfts oder Probleme bei der Vertragsabwicklung zu wenig in Betracht gezogen.

Gerade wenn sich Vertragsstörungen anbahnen, stellt sich aber regelmäßig die Frage, welches Recht auf dem Vertrag anwendbar ist: Deutsches Recht oder das Recht des Staates, in dem die Vertragspartei ihren Sitz hat?

An diesem Punkt setzt das UN-Kaufrecht (bzw. in Englisch „United Convention on Contracts for International Sale of Goods (CISG)“ an. Das UN-Kaufrecht bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Rechtsgrundlage für Kaufverträge im internationalen Warenverkehr. Es ist mittlerweile in über 97 Staaten ratifiziert worden.

Wichtig: Das UN-Kaufrecht erstreckt sich nicht auf sämtliche Aspekte der Vertragsbeziehung, sondern setzt den Schwerpunkt auf die folgenden Inhalte: das Zustandekommen des Vertrages, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und praxisrelevante Themen für internationale Kaufverträge (z. B. höhere Gewalt).


2. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts in internationalen Kaufverträgen

2.1 Nationales Recht

Die grundlegende Frage ist, welches nationale Recht auf den grenzüberschreitenden Vertrag anzuwenden ist. Die Beantwortung der Frage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In der Regel haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, eine Rechtswahl zu treffen und sollten von dieser Möglichkeit dann auch Gebrauch machen. Hierbei sind auch die Besonderheiten für die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) (Kapitel 4) zu beachten.

Sofern die Vertragsparteien jedoch keine Rechtswahl getroffen haben, ist zu ermitteln, welches nationale Recht Anwendung findet. In der Europäischen Union ist hierfür die Rom I-Verordnung maßgeblich. Außerhalb ist sicherzustellen, dass die Rechtswahl sowohl in Deutschland als auch im Drittland zulässig ist.

Was sie bei internationalen Verträgen – neben der Rechtswahl noch zu beachten haben – können Sie unserem Internetartikel: Praxistipps für internationale Verträge entnehmen.

2.2 Verhältnis des UN-Kaufrechts zum deutschen Recht

Wird ein internationaler Warenkaufvertrag nach deutschem Recht geschlossen, kommt das UN-Kaufrecht als Bestandteil des nationalen Rechts automatisch zur Anwendung.

Sollten die Vertragsparteien ausschließlich die Anwendung von nationalem Recht wünschen (etwa deutsches Recht), ist ein expliziter Ausschluss des UN-Kaufrechts erforderlich, wobei sich nur bestimmte Regelungen ausnehmen lassen (Art. 6 CISG). Eine mögliche Vereinbarung könnte lauten: „Dieser Vertrag unterliegt mit Ausnahme des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf dem deutschen Recht“.

2.3 Wann ist UN-Kaufrecht anwendbar?

Grundsatz
Das UN-Kaufrecht findet Anwendung auf internationale Warenkaufverträge, wenn:
  • Geschäfte grenzüberschreitend sind und
  • beide Vertragsparteien ihre Niederlassung – und somit beständig geschäftliche Tätigkeit - in einem Unterzeichnerstaat des UN-Kaufrechts haben (Art. 1 Abs. 1 a CISG) oder
  • das internationale Privatrecht eines Vertragsstaates das UN-Kaufrecht für anwendbar erklärt (z. B. UN-Kaufrecht als Bestandteil des deutschen Rechts) (Art. 1 Abs. 1 b CISG).

Sachlicher Anwendungsbereich – Welche Warenverträge fallen unter die Regelungen des UN-Kaufrechts?

In sachlicher Hinsicht findet das UN-Kaufrecht Anwendung auf Kaufverträge über Waren, soweit diese nicht erkennbar zum privaten Gebrauch genutzt werden. Waren im Sinne des UN-Kaufrechts sind lediglich bewegliche Sachen. Kaufverträge über Grundstücke und Rechte werden daher nicht vom UN-Kaufrecht erfasst. Ausnahmen zu diesem Grundsatz finden sich in Art. 2 CISG.

Keine Anwendung findet das UN-Kaufrecht auf Verträge, bei denen nicht die entgeltliche Übertragung von Besitz und Eigentum einer Sache im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Ausführung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen. Ein Beispiel hierfür ist das Erstellen eines Gutachtens, das zwar möglicherweise am Ende in Schriftform übergeben wird, bei dem tatsächlich aber die geistige Leistung im Vordergrund steht.

Auch Werkverträge – also der Verkauf von neu hergestellten Produkten sind vom UN-Kaufrecht ausgeschlossen – sofern das verkaufende Unternehmen wesentliche Teile des herzustellenden Produktes nicht selbst beschafft und zur Verfügung gestellt hat (z. B. Lohnveredelung).

3. Vertragsabschluss

Ein Vertrag nach dem UN-Kaufrecht kommt – wie auch nach deutschem Recht – durch Angebot und Annahme zustande. Gemäß Art. 11 CISG ist dafür grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Somit kann ein Kaufvertrag in der Regel auch mündlich geschlossen werden. Die Vertragsstaaten können sich jedoch strengere Vorschriften vorbehalten (Art. 96 CISG). Solche Vorbehalte haben unter anderem Ungarn, Ukraine, Estland, Lettland, Litauen, China, Argentinien, Chile und Paraguay erklärt.

3.1 Angebot

In inhaltlicher Hinsicht muss ein Angebot bestimmt genug sein und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringen. Dies setzt voraus, dass die Ware genau bezeichnet ist, die Menge und der Preis bestimmt sind bzw. zumindest bestimmbar sind. Zudem ist eine deutliche Willenserklärung des Anbietenden erforderlich, an das Angebot gebunden zu sein. Damit stellen z. B. Werbebriefe oder das Zusenden von Preislisten kein Angebot dar.
Ein Angebot wird erst wirksam, wenn es dem Empfangenden zugegangen ist. Gemäß UN-Kaufrecht darf das Angebot nur von der Person angenommen werden, an die es gerichtet ist. Anders als im innerstaatlichen Recht kann ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden. Dies setzt voraus, dass ein Angebot widerrufen wird, bevor es angenommen wird.

3.2 Annahme

Eine Erklärung oder ein sonstiges schlüssiges Verhalten des empfangenden Unternehmens, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt (z. B. nicken, Handschlag), stellt eine Annahme dar. Schweigen oder Untätigkeit stellen dagegen grundsätzlich keine Annahme dar.

Vorsicht geboten ist im UN-Kaufrecht bei einer Willenserklärung, wenn die Annahme des Angebots, tatsächlich eine Ergänzung oder Abweichung zum Angebot enthält. Sind die Änderung ausschließlich unwesentlich gilt das Angebot – anders als im deutschen Recht – als angenommen. Zudem gilt: Ist die Abweichung von Vorteil für den Anbietenden, kommt der Vertrag mit der Annahme zustande. Irrelevant ist hier die Wesentlichkeit. Beides gilt jedoch ausdrücklich nicht, wenn die andere Vertragspartei der Abweichung unverzüglich widerspricht.
Wichtig: Ergänzungen oder Abweichungen, die sich auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten beziehen, werden gemäß Art. 19 Abs. 3 CISG als wesentliche Änderung und damit als ein neues Angebot angesehen.


4. Einbeziehung von AGB

Anders als im deutschen Recht (§305 BGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen (AGBs) nicht bereits Bestandteil des Vertrages, wenn die andere Vertragspartei auf die Einbeziehung dieser Bestimmungen hingewiesen wurde und die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Das bedeutet, dass ein bloßer Hinweis auf die AGBs nicht genügt. Das UN-Kaufrecht verlangt, dass der Vertragspartei die AGBs kenntlich gemacht werden. Deshalb muss der AGB-Text in der Vertragssprache dem Angebotstext beigefügt sein.

Andererseits kann die Übermittlung von AGBs im Einzelfall dann entbehrlich sein, wenn der Vertrag im Rahmen einer von beiden Vertragsparteien kontinuierlich praktizierten Geschäftsbeziehung geschlossen wird und Einvernehmen über die Einbeziehung der AGB besteht. Im Streitfall obliegt jedoch dem Verwender der AGBs der Nachweis, dass diese Bestandteil des Vertrages wurden.

5. Handelsbräuche

Art. 9 CISG erklärt internationale Handelsbräuche (z. B. Incoterms) ausdrücklich für gültig, schließt aber lediglich nationale Bräuche aus. So kann im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bestätigungsschreiben die gleiche Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht hat.

6. Pflichten des verkaufenden Unternehmens

Die Art. 30 ff. CISG regeln die Pflichten des verkaufenden Unternehmens. Danach ist das verkaufende Unternehmen insbesondere dazu verpflichtet: die verkaufte Ware vertragsgemäß zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.

Gemäß Art. 31 CISG geht das UN-Kaufrecht grundsätzlich vom Versendungskauf aus, sofern keine ausdrücklichen Regelungen vorliegen. Dieser Pflicht kommt das verkaufende Unternehmen nach, wenn es die Ware dem befördernden Unternehmen übergeben hat. Infolgedessen geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung bereits zu diesem Zeitpunkt auf das kaufende Unternehmen über. Das bedeutet: Wird die Ware nach Übergabe an das befördernde Unternehmen beschädigt, zahlt der Kaufende dennoch den vollen Kaufpreis (Art. 66-70 CISG). Im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über die Versendung ist jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob damit lediglich eine Regelung über die Kostentragung oder aber eine regelrechte Bringschuld des verkaufenden Unternehmens geschuldet sein soll.

Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Vertragsauslegung empfiehlt es sich, ausdrücklich zu vereinbaren, welche Regelung von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt ist.

Das verkaufende Unternehmen hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung der vertraglichen Einigung entspricht (subjektiver Mangelbegriff). Haben die Vertragsparteien diesbezüglich nichts vereinbart, ist für die Beurteilung der Frage der Mängelfreiheit, der Vertragszweck zugrunde zu legen (Art. 35-44 CISG).

Zudem muss die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein. Auch an dieser Stelle unterscheidet sich das UN-Kaufrecht vom innerstaatlichen Kaufrecht. Im deutschen Recht ist ein Rechtsmangel nur dann gegeben, wenn das dem Kaufvertrag widersprechende Recht tatsächlich besteht und dies geltend gemacht wird. Im UN-Kaufrecht ist bereits dann ein Rechtsmangel anzunehmen, wenn ein Anspruch eines Dritten geltend gemacht wird. Auf das tatsächliche Bestehen des vermeintlichen Rechtsmangels kommt es im UN-Kaufrecht somit nicht an.

Voraussetzung einer Haftung des verkaufenden Unternehmens ist gemäß Art. 39 CISG eine vorherige Rüge des kaufenden Unternehmens. Dieses muss die Ware innerhalb einer „angemessenen“ Frist selbst untersuchen (lassen) und den Mangel anzeigen. Dabei muss der Mangel möglichst konkret beschrieben sein. Die Bemessung der Frist ist individuell zu bestimmen. In den meisten Fällen sind dafür ein bis zwei Wochen ausreichend. Im Einzelfall, insbesondere bei verderblichen Waren oder bei offenkundigen Mängeln, kann die Frist aber auch deutlich kürzer ausfallen. Die Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim kaufenden Unternehmen zu laufen.

Hat das kaufende Unternehmen die Mangelhaftigkeit der Ware nicht (rechtzeitig) gerügt, hat es dafür jedoch eine „vernünftige Entschuldigung“, kann es gemäß Art. 44 CISG den Kaufpreis dennoch herabsetzen oder Schadensersatz verlangen.

Unabhängig von der Frage einer angemessenen Frist verliert das kaufende Unternehmen seine Gewährleistungsrechte, wenn es die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren nach tatsächlicher Übergabe der Waren anzeigt.

In Art. 45 ff. CISG sind die Rechtsbehelfe normiert, die dem kaufenden Unternehmen im Falle einer Vertragsverletzung zur Verfügung stehen:
  • Erfüllungsanspruch
  • Nachbesserungsanspruch (sofern zumutbar)
  • Minderung bei vertragswidriger Beschaffenheit
  • Schadensersatz (dieser Anspruch kann auch parallel zu anderen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden)
  • Aufhebung des Vertrags (bei einer wesentlichen Vertragsverletzung)
  • Anspruch auf Ersatzlieferung bei nicht vertragsgemäßer Ware (bei wesentlicher Vertragsverletzung).

7. Pflichten des kaufenden Unternehmens

Das kaufende Unternehmen ist gemäß Art. 53 CISG verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Die Zahlung hat, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, am Sitz des verkaufenden Unternehmens zu erfolgen. Sofern die Zahlung per Überweisung erfolgt, erlischt die Zahlungspflicht, wenn der Kaufpreis auf dem Konto des verkaufenden Unternehmen gutgeschrieben wurde.

Kommt das kaufende Unternehmen seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache nicht nach oder wird eine fehlende Zahlungsfähigkeit bereits vor der Fälligkeit der Zahlung offensichtlich, so stehen dem verkaufenden Unternehmen die folgenden Rechtsbehelfe zur Verfügung:
  • Rücktritt vom Vertrag (wenn die Verletzung der Zahlungspflicht eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt)
  • Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung
  • Zurückbehaltung der Ware
  • Schadensersatz

8. Gerichtsstandsvereinbarung

Die vertragliche Vereinbarung eines Gerichtsstandes, also die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für den Fall von Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, kann ratsam sein. Eine Gerichtsstandsvereinbarung definiert, ob ein Gericht in Deutschland oder im Ausland bei Streitigkeiten der Sache nach zuständig ist. Häufig anzutreffen ist etwa: „Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Köln“. Erheblich mehr Rechtssicherheit schafft die Formulierung: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist für beide Teile Köln“.

Soll ein deutscher Gerichtsstand vereinbart werden, ist zuvor zu prüfen, ob Urteile deutscher Gerichte im Land der Vertragspartei vollstreckbar sind. Deutsche Gerichtsurteile können innerhalb der Europäischen Union problemlos vollstreckt werden. Außerhalb der EU ist für die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel das Recht, welches am Ort des eingeschalteten Gerichts gilt, entscheidend. Dieser Grundsatz wird jedoch durch eine Vielzahl bilateraler Vollstreckungsübereinkommen ersetzt. Solche Abkommen existieren z. B. zwischen Deutschland und der Schweiz, der Ukraine, Israel, Tunesien und Großbritannien. In diesen Staaten lassen sich gerichtliche Entscheidungen deutscher Gerichte gesichert durchsetzen. Für alle anderen Staaten gilt: Urteile deutscher Gerichte müssen im außereuropäischen Ausland weder anerkannt noch vollstreckt werden. Berücksichtigt werden sollte zudem, dass das anwendbare Recht mit dem gewählten Gerichtsstand korrespondiert. Andernfalls drohen zumindest erhebliche Verzögerungen.

9. Vereinbarung eines Schiedsgerichts

Nicht immer ist es sinnvoll auf einen ausschließlichen Gerichtsstand an Ihrem Unternehmenssitz zu bestehen. In vielen Ländern sind Urteile deutscher Gerichte weder anerkannt noch vollstreckbar (z. B. China, Russland). Manche Länder erkennen vereinbarte Zuständigkeiten zugunsten ausländischer staatlicher Gerichte überhaupt nicht oder zumindest nicht ausschließlich an.

Es ist daher ratsam, bereits vor dem Abschluss des Vertrags zu prüfen, ob die Einbeziehung eines Schiedsgerichts sinnvoll ist. Vorteile eines Schiedsverfahrens sind: Sie helfen (rechts-)kulturelle Differenzen zu überbrücken, die Neutralität der Streiterledigung und ihre Unabhängigkeit von den Heimatgerichten der Vertragsparteien zu betonen. Schiedsurteile sind zudem oft sachgerechter, da die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter eher Fachleute sind. Schließlich werden Schiedsverfahren nicht öffentlich durchgeführt, was bei geheimhaltungsbedürftigen Streitgegenständen ein weiteres Argument für ein Schiedsverfahren sein kann.

Die Vollstreckbarkeit von Schiedsurteilen ist im UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche geregelt, dem die meisten Staaten beigetreten sind. Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich auf der Webseite der Vereinten Nationen.
Weitere Informationen zu Schiedsverfahren als Methode der Streiterledigung im internationalen Geschäft können Sie unserem Internetartikel entnehmen.

10. Webinar-Rückblick: „40 Jahre UN-Kaufrecht“ (April 2020)

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