Zoll

Türkei: Allgemeine Einfuhrbestimmungen

Seit über zwei Jahrzehnten wird der Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei durch die Zollunion geregelt und somit gefördert. Freier Warenverkehr, Beseitigung der Zölle - durchweg positive Anreize. Trotzdem bestehen für viele Waren besondere Einfuhrbestimmungen, die in Dokumentenvorgaben für den Exporteur münden. Die frühzeitige Information über zu zahlende Abgaben und mögliche Verbote und Beschränkungen hilft, Verzögerungen an der Grenze und damit zusätzliche Kosten zu vermeiden. Wir informieren Sie,  welche Exportdokumente erstellt und welche Einfuhrbestimmungen beachtet werden müssen.
Für Rückfragen und weiterführende Informationen steht Ihnen Ihre örtlich zuständige IHK zur Verfügung.

ACHTUNG: Diese Informationen betreffen die gewerbliche Wareneinfuhr. Bei privaten Einfuhren kann es Unterschiede geben. Daher bitten wir Sie, wenn Sie als Privatperson Waren in die Türkei schicken oder mitnehmen möchten, sich direkt an die Auskunftsstelle der deutschen Zollverwaltung und die Auskunftstelle der türkischen Zollbehörden zu wenden.

Einleitung

Falls Sie noch keine Erfahrungen mit dem Thema „Export von Waren in Länder außerhalb der EU-Mitgliedstaaten", sog. Drittländer haben, empfehlen wir Ihnen zum Einstieg unseren Artikel „Ausfuhrbestimmungen - Ein Kurzraster zum Einstieg”. Dort finden Sie Hinweise, die Ihnen erste Informationen zum Ablauf eines Exportgeschäftes geben.
Allerdings besteht zwischen der EU und der Türkei seit 1996 eine Zollunion (Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG – Türkei), die den freien Warenverkehr für Industriegüter und bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sichert.
Trotz Zollunion gelten jedoch für viele Warengruppen Ausnahmen und Genehmigungspflichten beim Import in die Türkei. Es sind immer mehr Vorschriften und Regelungen zu beachten. Immer wieder gibt es Änderungen bezüglich Einfuhrbestimmungen und Einfuhrabgaben in Form von handelspolitischen Maßnahmen wie Zusatzzölle, Ausgleichsteuern etc. Hierzu informieren wir in unserem Artikel „Besondere Import-Vorschriften für die Türkei”.
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Webinar: „Warenverkehr EU-Türkei” Zollpraxis im Überblick am 18. April 2024

Informieren Sie sich über die besonderen Regelungen im Warenverkehr mit der Türkei. In unserem Webinar: „Warenverkehr EU-Türkei" Zollpraxis im Überblick stellen wir Ihnen die Grundsätze der Zollunion vor und betrachten insbesondere die Importvorgaben Türkei. Einzelheiten zu den Themen finden Sie auf der Anmeldeseite.

Warenbegleitpapiere

Exportbegleitdokumente sind von der Ware und ihrer entsprechenden Zolltarifnummer abhängig. In der Regel sind folgende Begleitpapiere für die Einfuhr in die Türkei erforderlich:

Handelsrechnung

Handelsrechnung mit genauer Warenbeschreibung, möglichst mit Zolltarifnummer, Marke, laufende Nummer, Anzahl und Art der Packstücke, Brutto- und Nettogewicht, Art der Verladung, Ursprungsland (bei Waren der BRD: Federal Republic of Germany), Einzel- und Gesamtpreise, Leistungs- und Zahlungsempfänger, rechtsverbindliche Unterschrift

Ursprungszeugnis (UZ)

Ein Ursprungszeugnis wird in der Regel für Waren angefordert, die handelspolitischen Maßnahmen unterliegen. Eine Liste mit Zolltarifnummern betroffener Waren ist auf der Website des türkischen Handelsministeriums (Dumping and Subsidy, Measures) zu finden. Es ist ratsam hierzu Rücksprache mit dem Importeur zu halten.

Freiverkehrsbescheinigung A.TR

Zwischen der EU und der Türkei wurde ein Freiverkehrsraum ähnlich dem der EU geschaffen. Waren der Kapitel 25 bis 97 (nicht Agrar- und EGKS-Waren) können mit einer A.TR zollfrei innerhalb der Türkei und EU befördert werden.
Die A.TR darf nur verwendet werden, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem EU-Mitgliedstaat in die Türkei oder aus der Türkei in einen EU-Mitgliedstaat befördert werden.
Als unmittelbar befördert gelten (s. Art. 6 Beschluss Nr. 1/2006)
  • Waren, bei deren Beförderung kein anderes Gebiet als das der Europäischen Union oder der Türkei berührt wird.
  • Waren, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaats bleiben und dort nur entladen und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Die A.TR ist gemäß Artikel 8 Beschluss Nr. 1/2006 vier Monate nach Ausstellung gültig.
Für Postsendungen (Deutsche Post AG) wird gemäß Artikel 21 Beschluss Nr. 1/2006 keine A.TR benötigt.

Präferenznachweis

Bei EGKS-Waren und Agrarwaren, kommt für Ursprungserzeugnisse gemäß Abkommen die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in Frage.
Eine Ursprungserklärung auf der Rechnung bzw. Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED nach dem jeweils vorgeschriebenen Wortlaut kann für Ursprungserzeugnisse bis zu einem Wert der enthaltenen Ursprungswaren von höchstens 6.000 Euro ohne Berücksichtigung bewilligungsbedürftiger Vereinfachungen von jedem Exporteur abgegeben werden.
Präferenznachweise sind gemäß Artikel 24 Protokoll Nr. 1 bzw. Nr. 3 vier Monate nach Ausstellung gültig.
Bei Präferenznachweisen ist zu beachten, dass alleine die bloße Herkunft von Waren aus der Europäischen Union noch nicht zur Gewährung der Vorzugsbehandlung des Präferenzrechts führt. Für den Erwerb des präferenziellen Ursprungs von Erzeugnissen sind die Regeln des Präferenzabkommens zu beachten.
Die Ursprungsregeln sind in der Datenbank “WuP online” abrufbar.

Achtung: Bei Handelsware müssen geeignete präferenzielle “Vorpapiere” , wie z.B. Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft, vorliegen.

Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise EU-Ursprungswaren zollfrei in andere Staaten bzw. Präferenzabkommensländer weiterliefern zu können, muss neben der A.TR eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.

Sonstige Begleitdokumente

  • Frachtpapiere (Konnossemente, Frachtbrief): Auskünfte zu Frachtpapieren können Transportunternehmen geben.
  • Packliste: Eine detaillierte Packliste wird in der Regel erforderlich, wenn der Handelsrechnung keine Übersicht der einzelnen Packstücke zu entnehmen ist.
  • Abhängig von der Ware können sonstige für die Einfuhrabfertigung notwendige Dokumente erforderlich sein, wie beispielsweise Analysezertifikat, Konformitätserklärung, Exporter Registry Form, Pflanzengesundheitszeugnis, Gesundheitszeugnis etc.
Für die Einfuhrabwicklung notwendige Dokumente können über die EU-Datenbank “Access2Markets” recherchiert werden. Wir empfehlen immer auch Rücksprache mit dem Importeur zu halten.

Tabellarische Übersicht: (Ursprungs-)Nachweise für die Türkei

Nachweis
Ursprung
Auswirkung
Voraussetzung
Aus-
stellende
Stelle
weltweit
Drittlands-
zollsatz
entfällt/Anwendung
Präferenzzollsatz
Ware befindet sich im zollrechtlich freien
Verkehr,  es handelt sich um
“sonstige Waren” und nicht um
Agrarwaren oder Eisen- und
Stahlwaren (EGKS)
Zoll
EU, TR
Drittlands-
zollsatz
entfällt/Anwendung
Präferenzzollsatz
präferenzieller Ursprung kann nur bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder
bestimmten Eisen- und Stahlwaren (EGKS) bestehen
Zoll
EU, TR
Drittlands-
zollsatz
entfällt
präferenzieller Ursprung kann nur bei
landwirtschaftlichen
Erzeugnissen oder
bestimmten Eisen- und Stahlwaren (EGKS) bestehen
Unter-nehmen
Lieferanten-erklärung
EU-Türkei
EU, Türkei,
Pan-Euro-Med-Staaten
Weitergabe
präferenzieller
Ursprung;
Vermeidung von Sonderzöllen
präferenzieller Ursprung besteht,
wird zusätzlich zur A.TR ausgestellt
Unter-nehmen
weltweit
Ursprungs-
nachweis,
Vermeidung von
Ausgleichs-
und Sonderzöllen
nichtpräferenzieller Ursprung,
A.TR zusätzlich
(Seit 2021 nur noch in
Ausnahmefällen)
IHK

Namensänderung von „Turkey” in „Türkiye

Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen offiziell die Namensänderung von „Turkey” in „Türkiye” im internationalen Sprachgebrauch angenommen.
Nun wurde die EU-Kommission für Steuern und die Zollunion (DG Taxud) vom türkischen Handelsministerium darüber informiert, dass die Türkei die Namensänderung auch bei Handelsdokumenten vornimmt. So enthalten in der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungzeugnisse, etc. ab sofort die englische Bezeichnung „Republic of Türkiye” oder kurz „Türkiye”. Zukünftig soll die neue Bezeichnung auch in den EU-Mitgliedsstaaten ausgestellten Handels- und Zolldokumenten verwendet werden. Derzeit erarbeitet die EU-Kommission einen gemeinsamen offiziellen Standpunkt.
Die Unternehmen in der EU werden gebeten, bei englischem Sprachgebrauch die Bezeichnung „Türkiye” auf Handelsdokumenten zu benutzen, um die Einfuhrabfertigung in der Türkei nicht zu gefährden.

Zolltarif und Einfuhrabgaben

Die EU und die Türkei haben aufgrund der Zollunion einen gemeinsamen Außenzoll, d.h. die Drittlandzölle für Waren, die der Zollunion unterliegen, sind identisch mit dem Drittlandszollsatz der EU. Die ersten acht Stellen der Zolltarifnummer ist mit dem EU-Zolltarif identisch. Mit Hilfe der Zolltarifnummer können die voraussichtlichen Einfuhrabgaben über die Datenbank Access2Markets ermittelt werden. Diese enthält allerdings in der Regel keine Angaben über Zusatzzölle, Ausgleichsteuer etc.
Bei der Einfuhr in die Türkei wird die türkische Mehrwertsteuer (Katma Deger Vergisi – KDV) erhoben. Die Türkei hat drei verschiedene Mehrwertsteuersätze. Der Normalsteuersatz beträgt seit dem 10. Juli 2023 20 Prozent (vorher 18 Prozent). Daneben gibt es noch für bestimmte Waren zwei reduzierte Steuersätze von 1 und 10 Prozent (vorher 8 Prozent). Welcher Steuersatz konkret anfällt, kann über die Access2Markets angezeigt werden.
Weitere Abgaben und Gebühren, die anfallen können, sind beispielsweise Stempelsteuer (Damga Vergisi), Quellensteuer (KKDF), Alkohol- oder Tabakbanderole, TRT-Banderole für elektronische Empfangsgeräte, Umweltabgaben für Recyclingprodukte, Laboranalysekosten, sonstige Genehmigungs- und Registrierungskosten.

Hinweis: Diese Daten stellen Basisinformationen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Prüfen Sie mit Ihrem türkischen Geschäftspartner gemeinsam die türkischsprachigen Rechtsgrundlagen.