Ausbildungsprofil

Binnenschiffer/-in

Verordnung gültig seit August 2022

Berufsbild

Binnenschiffer/innen sind an Bord von Fracht- oder Personenschiffen auf schiffbaren Flüssen, Kanälen, Seen sowie bestimmten Seewasserstraßen unterwegs. Sie übernehmen Aufgaben bei der
Schiffsführung, überwachen die Schiffsmotoren, wirken bei An- und Ablegemanövern sowie beim Ladungsumschlag mit und führen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten am Schiffskörper, an Aufbauten und der Ausrüstung aus. Auf Frachtschiffen steuern sie die Be- und Entladevorgänge und achten darauf, dass die Beladung exakt nach Stauplan erfolgt und die Ladung vorschriftsmäßig gesichert wird. Auf Personenschiffen sorgen sie für die Sicherheit der Passagiere beim Ein- und Aussteigen sowie während der Fahrt. Sie erteilen Auskünfte, informieren über Sicherheitsmaßnahmen an Bord und leisten Unterstützung in Notsituationen.
Binnenschiffer und Binnenschifferinnen arbeiten in Betrieben der Güter- und Personenschifffahrt sowie auf Fähren. Darüber hinaus sind sie auch in Hafenbetrieben und Hafenbehörden, bei der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung sowie in Wasserbauunternehmen tätig. Mit der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin wird die Voraussetzung zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute sowie im Schwerpunkt Personenschifffahrt die Voraussetzung zum Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß Richtlinie (EU) 2017/2397 erworben.

Ausbildungsverordnung und Rahmenplan

Betrieblicher Rahmenplan

BIBB Umsetzungshilfe „Praktische Tipps für die Planung und Durchführung der dualen Ausbildung"

Ausbildungsdauer: 3 Jahre

In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden. Hier finden Sie Informationen zur Verkürzung der Ausbildungszeit.

Berufsschule                                 

Mit Einverständnis des Betriebes können Auszubildende aber auch ein anderes Berufskolleg besuchen, an dem es eine Fachklasse gibt (§ 46 Abs. 5 SchulG NRW). 

Ausbildungsvergütung 

Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Wirtschaftszweig des Ausbildungsbetriebes. Bei Tarifbindung richtet sich die Vergütung in der Regel nach dem Tarif des Gewerbes oder aber nach den Haustarifen (siehe Ausbildungsvergütung)

Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2

Die Abschlussprüfung erfolgt in zwei Teilen als „gestreckte Abschlussprüfung” (GAP). Die klassische Zwischenprüfung entfällt. Dabei werden die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, das heißt, die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden.
Die Abschlussprüfung Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungshalbjahr stattfinden (je nach Ausbildungsdauer Frühjahr, Sommer oder Wintertermin); am Ende der Ausbildungszeit findet die Abschlussprüfung Teil 2 statt (je nach Ausbildungszeitende Frühjahr, Sommer oder Wintertermin).
Die Aufforderung zur Anmeldung erfolgt jeweils ca. vier Wochen vor dem Anmeldeschluss per E-Mail an die Ausbildungsbetriebe.
Hinweis: Die Abnahme der Abschlussprüfung erfolgt vor der Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg . Die Überstellung erfolgt automatisch durch die Industrie- und Handelskammer zu Köln.
Unter Prüfungsvorbereitung für Auszubildende und Berufstätige finden Sie eine Übersicht diverser Angebote, um sich individuell auf Ihre Abschlussprüfung vorzubereiten.