Ausbildung

Berufsschulzeiten

Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 Nr.1 BBiG).
Schulpflichtig sind im übrigen jugendliche und erwachsene Auszubildende, die ihre Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen, für die gesamte Ausbildungszeit. Auszubildende, die bei Beginn der Ausbildung 21 Jahre oder älter sind, sind berufsschulberechtigt.
Nimmt der Auszubildende am Berufsschulunterricht (auch virtuell) teil, gilt auch in vollem Umfang die genannte Freistellungspflicht. Grundsätzlich empfiehlt die Industrie- und Handelskammer auch bei nicht mehr berufsschulpflichtigen Auszubildenden, nicht auf den regelmäßigen Besuch der Berufsschule zu verzichten.

Wie sind die Zeiträume der Freistellungspflicht im Einzelnen zu berechnen?

Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche

Vor einem vor 09.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (§ 9, Abs. 1, Nr.1 JArbbSchG).
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden (sechs und mehr Unterrichtsstunden) darf keine Beschäftigung nach der Berufsschule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 8, Abs. 1 JArbSchG) und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- bzw. Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 und Abs. 2, Nr. 2 JArbSchG). Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen bis zu zwei Stunden wöchentlich (§ 9, Abs. 1, Nr. 3 JArbSchG).
Gesetzliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche: Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden (§ 8 Abs. 1 JArbSchG).

Anrechnungsbestimmungen für Erwachsene

Ausbildende haben Auszubildende nach dem geänderten § 15 BBiG freizustellen:
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht: Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
Beachten Sie bitte: die bisher berücksichtigten Wegezeiten bei volljährigen Auszubildenden müssen nicht mehr angerechnet werden.
  • an Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche: Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen: Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind: Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen
  • an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht: Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit

Gesetzlich zugelassene Höchstbeschäftigungszeiten

Gemäß § 3 ArbZG beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit für Erwachsene acht Stunden täglich. Eine Ausdehnung auf zehn Stunden ist zulässig, allerdings darf die werktägliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten acht Stunden nicht überschreiten. Ein zeitnaher Ausgleich muss also gewährleistet werden. Die höchstzulässige Wochenarbeitszeit beträgt bei sechs Arbeitstagen 48 Stunden.
Für den einzelnen Ausbildungsbetrieb stellt die Frage der Festlegung der wöchentlichen betrieblichen Ausbildungszeit während der Berufsschulzeit insofern keine leichte Aufgabe dar, unlösbar ist sie jedoch nicht. In jedem Einzelfall kann man sich zunächst an den folgenden noch einmal wiederholten Fragen orientieren:
  • Ist der Auszubildende volljährig?
  • Wie gestalten sich die betriebsüblichen Ausbildungszeiten?
  • Wie viel Zeit verbringt der Auszubildende in der Berufsschule einschließlich Pausen? Inwieweit stimmen diese Zeiten überein?
  • Welche Höchstarbeitszeiten pro Tag und pro Woche sind nach Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Arbeitszeitgesetz zu beachten?

Sanktionen bei Nichtfreistellung

Stellt der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden nicht für den Schulbesuch frei, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000 Euro (bei Minderjährigen: bis 15.000 Euro) geahndet wird (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 BBiG, § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG).
Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem die Ausbildungsbefugnis durch die IHK entzogen werden (§ 33 BBiG).
Auszubildende, die vom Ausbildungsbetrieb nicht für den Berufsschulbesuch freigestellt werden, sind berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb darf sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder ihnen hierfür Urlaub abziehen. 
Nur eine exakte Beantwortung dieser Fragen gewährleistet die Erstellung eines rechtskonformen betrieblichen Einsatzplanes. Bei Rückfragen hilft Ihnen die Ausbildungsberatung der Industrie- und Handelskammer gerne!