Ausildung
Verkürzung der Ausbildungszeit
In begründeten Fällen kann von den vorgesehenen Regelausbildungszeiten abgewichen werden.
In den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe ist unter anderem die Dauer der Ausbildungszeit für jeden Ausbildungsberuf verbindlich geregelt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht in § 8 Absatz 1 und 2 jedoch auch die Möglichkeit einer Verkürzung vor. Diese ist möglich, wenn einer oder mehrere Verkürzungstatbestände vorliegen und zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel auch in verkürzter Zeit erreicht werden kann.
Die folgenden Ausführungen stellen in Kürze die wichtigsten Gründe für eine Verkürzung der Ausbildung und ihre praktische Umsetzung dar:
- Der vorherige Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres oder einer Berufsfachschule
- Eine vorangegangene Berufsausbildung, sei es in demselben Beruf (z.B. bei Fortsetzung nach Abbruch der Berufsausbildung) oder in einem anderen, insbesondere verwandten Ausbildungsberuf
- Eine höhere schulische Allgemeinbildung, z.B. Hochschul- oder Fachhochschulreife
Bei den angegebenen Verkürzungsgründen und Verkürzungszeiten handelt es sich lediglich um Empfehlungen; in jedem Einzelfall sollten die an der Berufsausbildung Beteiligten daher sorgfältig abwägen, ob und wie lange eine Verkürzung in Frage kommt.
Grundsätzlich können bei einem Ausbildungsverhältnis mehrere Verkürzungsgründe - die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung inbegriffen - zusammentreffen, es gilt jedoch eine Mindestausbildungszeit zu beachten, die nicht unterschritten werden darf. Sie beträgt bei einer regulären Ausbildungszeit von 3 1/2 Jahren 24 Monate, bei 3-jähriger Ausbildungszeit 18 Monate und bei 2-jährige Ausbildungszeit 12 Monate.
Über den Antrag auf Verkürzung der Ausbildung entscheidet die zuständige Stelle (Industrie- und Handelskammer).
Zeitpunkt der Verkürzung
Vor Beginn der Ausbildung: Im Ausbildungsvertrag kann bereits eine von der Regelausbildungszeit abweichende Ausbildungsdauer vereinbart werden. Die Zeiten und die Gründe für die Verkürzung werden im Ausbildungsvertrag vermerkt und entsprechende Nachweise (z.B. Kopien von Zeugnissen) beigefügt. Der so eingereichte Ausbildungsvertrag stellt dann den Antrag dar, dem mit der Eintragungsbestätigung der IHK Köln stattgegeben wird.
Nach Beginn der Ausbildung: Eine nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit kommt nur dann in Betracht, wenn im Anschluss noch mindestens eine einjährige Ausbildungsdauer durchgeführt werden kann. Der Antrag auf nachträgliche Verkürzung der Ausbildungszeit muss dazu - unter Angabe von Zeiten und Gründen sowie Nachweisen (siehe oben) – über das Online-Portal hier gestellt werden. Gleichzeitig muss die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan) entsprechend der Verkürzung geändert und mit dem Antrag eingereicht werden. Beide Vertragspartner (Betrieb und Auszubildende/-r) erhalten im Anschluss eine geänderte Eintragungsbestätigung, die dann die Vertragsänderung wirksam werden lässt.
WICHTIG: Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht mehr möglich und es besteht nur noch die Möglichkeit einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.
- Hier finden Sie die üblichen Anmeldeschlusstermine zur Abschlussprüfung.
- Hier finden Sie eine tabellarische Übersicht mit den wesentlichen Unterschieden zwischen einer Verkürzung der Ausbildungszeit und einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung.
Ausbildungsvergütung
Bei einer Anrechnung beruflicher Vorbildung (Vorhergehende Ausbildung, Berufsgrundschuljahr, etc.) auf die Ausbildungszeit gemäß §7 Abs. 1 BBiG befindet sich der Azubi in einem späteren Ausbildungsabschnitt und hat deshalb Anspruch auf die Vergütung für diesen Ausbildungsabschnitt. Wird z. B. ein ganzes Jahr auf die Ausbildungszeit angerechnet, erhält der /die Auszubildende bereits ab Beginn des Ausbildungsverhältnisses die Vergütung für das 2. Ausbildungsjahr.
Anders verhält es sich bei der Anrechnung nach §8 BBiG (Schulische Vorbildung und Alter). Hier findet eine komprimierte Ausbildung statt, und es wird zu Beginn der Ausbildung die Vergütung für das 1. Ausbildungsjahr gezahlt. Das heißt, die Ausbildungsvergütung für das zweite bzw. dritte Ausbildungsjahr muss nicht zwingend um den Verkürzungszeitraum früher gezahlt werden.