Ausbildung

Ausbildungsvergütung

Wonach richtet sich die Höhe der Ausbildungsvergütung?

1. Einschlägiger Tarifvertrag

Wichtigster Anhaltspunkt für die richtige Vergütung sind die einschlägigen Tarifverträge (BAG 29.4.2015, 9 AZR 108/14). Entscheidend dafür ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebes.
Einzelheiten zu den Vergütungssätzen gibt es im Tarifregister NRW.
Eine Ausbildungsvergütung ist nicht mehr angemessen, wenn sie das im Tarifvertrag geregelte Entgelt um mehr als 20 Prozent unterschreitet (BAG 29.4.2015 - 9 AZUR 108/14)
Bitte beachten Sie bei der Berechnung der Vergütung: Nach § 17 Abs. 2 BBiG ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung für das entsprechende Ausbildungsjahr unterschreitet.

2. Branchenübliche Vergütungssätze

Fehlt eine tarifliche Regelung, wird die Angemessenheit der Vergütung anhand folgender Kriterien bestimmt:
  • entweder bei einer Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge anhand eines Tarifvertrages anderer Bereiche
  • oder anhand der branchenüblichen Sätze des betreffenden Wirtschaftszweiges (BAG 17.3.2015 - AZR 732/13).
Es kann auf Empfehlungen eines Verbandes zurückgegriffen werden. Diese sind zwar nicht verbindlich, jedoch ein wichtiges Indiz für die Angemessenheit der empfohlenen Sätze. (BA 16.7.2013 - AZR 784/11)
Nach § 17 Abs. 2 BBiG ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung für das entsprechende Ausbildungsjahr unterschreitet.

3. Öffentlich geförderte / spendenfinanzierte Ausbildungsverhältnisse

Wird das Ausbildungsverhältnis vollständig öffentlich gefördert oder spendenfinanziert, sind auch Vergütungen, die erheblich unter den tariflichen oder branchenüblichen Ausbildungsvergütungen liegen, noch angemessen (BA 22.1.2008, AZR 999/06).

Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags im Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW

Für den Tarifvertrag für Auszubildende im Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW gibt es eine Allgemeinverbindlicherklärung. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 296 KB)
Das heißt, dass der Tarifvertrag für alle Betriebe gilt, die “gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke ausgeben”. Ausnahmen dafür sind unter den Punkten a bis d festgelegt.
Damit gelten für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW insbesondere
  • eine monatliche Bruttovergütung ab 01.08.2024 von 1.150,00 Euro im ersten, 1.250,00 Euro im zweiten und 1.350,00 Euro im dritten Ausbildungsjahr (§ 2),
  • eine monatliche Bruttovergütung ab 01.08.2025 von 1.200,00 Euro im ersten, 1.300,00 Euro im zweiten und 1.400,00 Euro im dritten Ausbildungsjahr (§ 2),
  • Urlaubsdauer ab dem 19. Lebensjahr = 28 Arbeitstage im Kalenderjahr / Urlaubsdauer von Auszubildenden bis zum 18. Lebensjahr, Regelung nach § 19 JArbSchG
  • eine Jahressonderzahlung (§ 3)
  • und die Freistellung am zweiten Berufsschultag (§ 4).

Müssen Überstunden vergütet werden?

Der Betrieb muss Überstunden gesondert vergüten (§ 17 Abs. 3 BBiG). Er entscheidet, ob der Ausgleich in Vergütung oder Freizeit erfolgt.
Die Höhe der Überstundenvergütung ergibt sich aus dem Tarifvertrag oder aus einzelvertraglichen Regelungen (unter Punkt H des Ausbildungsvertrages). Besteht keine solche Regelung, genügt eine Überstundenbezahlung in Höhe des normalen Stundensatzes, das heißt ohne besonderen Zuschlag.

Vergütung bei verkürzter Ausbildungszeit

Wenn der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht hat und diese Zeit auf die Berufsausbildung angerechnet wird, hat der Auszubildende entsprechend früher Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres. (Urteil des BAG vom 22. 9.1982, 4 AZR 719/79)
Wird die Ausbildungszeit aus anderen Gründen verkürzt, etwa wegen eines (Fach-)Abiturs, hat der Auszubildende nicht entsprechend früher Anspruch auf die Vergütung des zweiten beziehungsweise dritten Ausbildungsjahres.

Vergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird die Ausbildung verlängert, hat der Auszubildende für den Verlängerungszeitraum nur einen Anspruch auf die Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.

Schriftliche Lohnabrechnung

Auszubildende haben gemäß §§ 108, 6 Abs. 2 GewO Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung der Ausbildungsvergütung, denn sie sollen die Richtigkeit der Vergütungsberechnung überprüfen können.
Die Abrechnung muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes enthalten. Erforderlich sind außerdem Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen und Vorschüsse.
Abzüge müssen sämtlich einzeln aufgelistet angegeben werden.
Die Verpflichtung zur Abrechnung besteht zunächst im ersten Ausbildungsmonat, danach jeweils dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten Abrechnung geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO).
Azubis können jederzeit eine Verdienstbescheinigung verlangen, zum Beispiel um einen Dispo-Kredit beantragen zu können.

Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die seit dem 1. Januar 2020 beginnen. Die Höhe ist geregelt bis zum Jahr 2023. Danach passt sich ihre Höhe ab 2024 jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen an. Die Ausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.

Für wen gilt die Mindestausbildungsvergütung?

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, gilt weiterhin die tarifvertragliche Ausbildungsvergütung und nicht die Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. 3 BBiG 2020). Die jeweilige Vergütung für Auszubildende finden Sie im Tarifregister Nordrhein-Westfalen.
Die Ausbildungsvergütung darf aber zugleich wie bisher maximal 20 Prozent unter der einschlägigen tarifvertraglichen Ausbildungsvergütung liegen (17 Abs. 4 BBiG 2020).
Arbeitgeber die nicht tarifgebunden sind, orientieren sich dementsprechend in erster Instanz nicht an der gesetzlichen Mindestvergütung, sondern ausdrücklich an der bisherigen Vorrangprüfung zur Angemessenheit (mindestens 80 Prozent der aktuellen branchentariflichen Vergütung).
Bitte beachten Sie: Nach § 17 Abs. 2 BBiG ist die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen, wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvergütung für das entsprechende Ausbildungsjahr unterschreitet.
Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für Jugendliche in außerbetrieblicher Ausbildung und Menschen mit Behinderung, die ab 2020 eine Ausbildung in einem Berufsbildungswerk machen.
Für Auszubildende, deren Ausbildung vor dem 1.Januar 2020 begonnen hat, gilt die Mindestausbildungsvergütung nicht.

Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung?

Die Höhe der Mindestausbildungsvergütung hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die Ausbildung beginnt.
Jahr
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
4. Ausbildungsjahr
2023
620 Euro
731,60 Euro
837 Euro
868 Euro
2024
649 Euro
766 Euro
876 Euro
909 Euro
Ab 2024 wird die Höhe der Mindestvergütung jeweils jährlich an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbildungsvergütungen angepasst und im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.

Sachbezugswerte bei Ausbildungsvergütung

Übersicht über die Anrechnung von Sachbezügen auf den Vergütungsanspruch von Auszubildenden im Rahmen von § 17 Abs. 2 BBiG.

Sachbezugswerte für Jugendliche und Auszubildende im Jahr 2024

2024 gelten bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung folgende Sachbezugswerte:

Sachbezugswerte für freie Verpflegung


Frühstück
Mittagessen
Abendessen
Verpflegung insgesamt
kalendertäglich
2,17 €
4,13 €
4,13 €
10,43 €
monatlich
65,00 €
124,00 €
124,00 €
313,00 €

Sachbezugswerte für freie Unterkünfte

Unterkunft belegt mit
Monatlicher Wert für Unterkunft allgemein
Monatlicher Wert für Aufnahme in Arbeitgeberhaushalt
1 Mitarbeiter
278,00 €
236,30 €
2 Mitarbeitern
166,80 €
125,10 €
3 Mitarbeitern
139,00 €
97,30 €
mehr als 3
Mitarbeitern
111,20 €
69,50 €