Nr. 621
Recht und Steuern

Gewerberecht

In Deutschland herrscht Gewerbefreiheit, das heißt für die Ausübung der meisten Gewerbe ist keine besondere Erlaubnis erforderlich. In manchen Branchen ist aber dennoch eine spezielle Erlaubnis notwendig.
Recht und Steuern

Geldwäsche bezeichnet den Prozess, bei dem illegal erwirtschaftetes Geld in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust wird, um seine illegale Herkunft zu verschleiern.

Recht und Steuern

Selbstständige Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer,Vermittler von Kapitalanlagen oder Darlehen und Wohnimmobilienverwalter benötigen neben der Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) zur Ausübung ihrer Tätigkeit zusätzlich eine besondere Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Recht und Steuern

Die selbstständige Ausübung eines Gewerbes ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich jedermann gestattet, ohne dass es einer Erlaubnis bedarf. Die Ausübung des Gewerbes kann jedoch untersagt werden, wenn die gewerbliche Zuverlässigkeit nicht gegeben und eine Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

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Bei der Tätigkeit einer/s Fußpflegerin/s unterscheidet man zwischen der kosmetischen und medizinischen (= Podologie) Fußpflege.

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Das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Gewerbetreibenden zu beantragen und berechtigt nur zur Aufstellung von Geräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner und im Interesse des Jugendschutzes; nachträgliche Änderungen sind möglich. Das Aufstellen ohne behördliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Timo Frisch-Machhausen

Recht und Steuern (Geschäftsbereich Unternehmensservice)

Stefanie Wingender

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Recht und Steuern (Geschäftsbereich Unternehmensservice)