Recht und Steuern
Fußpflege / Podologie
Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege/Podologie unterschieden:
Kosmetische Fußpflege
Die kosmetische Fußpflege umfasst ausschließlich pflegerische, dekorative und prophylaktische Maßnahmen am gesunden Fuß und kann ohne besondere Erlaubnis frei ausgeübt werden. Für die Tätigkeit ist lediglich eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Die kosmetische Fußpflege gilt als handwerksähnliches Gewerbe und ist der Handwerkskammer zugehörig; eine Eintragung als handwerksähnliches Gewerbe ist üblich.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz, Telefon 0261 398-0, E-Mail: hwk@hwk-koblenz.de.
Medizinische Fußpflege (Podologie)
Die medizinische Fußpflege ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und erlaubnispflichtig. Die Berufsbezeichnung „Podologe/Podologin“ darf nur führen, wer die Erlaubnis nach § 1 Podologengesetz (PodG) besitzt oder eine staatliche Anerkennung nach § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann.
Die Erlaubnis ist zu beantragen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Außenstelle Landau, Reiterstraße 16, 76829 Landau, Telefon 06341 26-1.
Für die medizinische Fußpflege ist die berufsrechtliche Qualifikation und der Schutz der Berufsbezeichnung nach dem Podologengesetz entscheidend; eine irreführende Werbung mit „medizinischer Fußpflege“ ohne entsprechende Qualifikation ist unzulässig.
Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. beim Deutschen Verband für Podologie (ZFD) e.V., www.podo-deutschland.de, bzw. dessen Landesverband West e.V.,Auf den Äckern 33, 59348 Lüdinghausen, www.podo-west.de.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.