Unterscheidung kosmetische und medizinische Fußpflege (Stand: Mai 2021)

Fußpflege / Podologie

Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege/Podologie unterschieden:
Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen, dekorativen und prophylaktischen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie kann frei ausgeübt werden; eine Erlaubnis ist nicht notwendig.
Kosmetische Fußpfleger melden ein Gewerbe beim Gewerbeamt der Gemeinde an, in der sie tätig werden.
Die Tätigkeit umfasst Teile des Berufs Kosmetikerin und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit der Handwerkskammer zugehörig.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Handwerkskammer Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 33, 56068 Koblenz, Telefon 0261 398-0, E-Mail: hwk@hwk-koblenz.de.
Medizinische Fußpflege (Podologie) ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten und bereits geschädigten Fuß. Die medizinische Fußpflege ist per Gesetz als eine heilberufliche Tätigkeit eingeordnet worden und damit erlaubnispflichtig: es darf sich nur derjenige medizinische/r Fußpfleger/in (Podologe/in) nennen, der entweder die Erlaubnis nach § 1 Satz 1 PodG (Podologengesetz) oder die Berechtigung oder staatliche Anerkennung nach § 1 Satz 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 PodG nachweisen kann.
Die Erlaubnis ist zu beantragen beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Außenstelle Landau, Reiterstraße 16, 76829 Landau, Telefon 06341 26-1.
Weitere Informationen und Hinweise auf Schulungen erhalten Sie z. B. beim Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands e.V., www.zfd.de, bzw. dessen Landesverband Rheinland-Pfalz e.V., Bovoloner Allee 4, 55271 Stadecken-Elsheim, www.zfd-rlp.de.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.