Recht und Steuern
Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Das gewerbsmäßige Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Gewerbeordnung (GewO) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Gewerbetreibenden zu beantragen und berechtigt nur zur Aufstellung von Geräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner und im Interesse des Jugendschutzes; nachträgliche Änderungen sind möglich. Das Aufstellen ohne behördliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 33 c GewO?
- Pflichten des Aufstellers und des Raumgebers
- Was ist ein „Spielgerät“?
- Wo wird die Erlaubnis beantragt?
- IHK-Unterrichtung und Sozialkonzept
- OASIS-Sperrdateiabgleich
- Weitere Pflichten für Aufsteller
- Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33d GewO
- Abgrenzung Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel
Hinweis: Die rheinland-pfälzischen IHKs haben sich darauf verständigt, dass zentraler Ansprechpartnerin die IHK Pfalz in Ludwigshafen ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen!
Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 33 c GewO?
Der Aufsteller benötigt eine persönliche, nicht übertragbare Erlaubnis. Bei Personengesellschaften ist für jeden geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich, bei juristischen Personen beantragt die Gesellschaft die Erlaubnis, wobei die Zuverlässigkeit aller Geschäftsführer geprüft wird.
Pflichten des Aufstellers und des Raumgebers
Aufsteller ist, wer als Unternehmer oder Mitunternehmer das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht erforderlich. Eine reine Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition. Mitunternehmer sind ebenfalls erlaubnispflichtig, sofern sie am Risiko und Gewinn beteiligt sind. Der Gastwirt, der lediglich die Räume zur Verfügung stellt, muss sicherstellen, dass der Aufsteller im Besitz der Geeignetheitsbestätigung ist und die zulässige Anzahl von Spielgeräten nicht überschritten wird, da andernfalls eine Ordnungswidrigkeit nach SpielV vorliegt.
Was ist ein „Spielgerät“?
Ein Spielgerät im Sinne des § 33c GewO liegt vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als „zweite Kraft“ einen eigenständigen und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat. Das Gerät muss die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Warengewinne handelt.
Wo wird die Erlaubnis beantragt?
Die Erlaubnis ist bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Gewerbetreibenden zu beantragen.
In Rheinland-Pfalz sind die Gewerbeämter zuständig. Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz können Sie hier ermitteln.
In Rheinland-Pfalz sind die Gewerbeämter zuständig. Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz können Sie hier ermitteln.
IHK-Unterrichtung und Sozialkonzept
Seit dem 1. September 2013 müssen Aufsteller sowie mit der Aufstellung betraute Angestellte einen IHK-Unterrichtungsnachweis zum Spieler- und Jugendschutz vorlegen (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Für Erlaubnisinhaber, die vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis besaßen, gilt Bestandsschutz; das gilt jedoch nicht für das Personal, das ebenfalls einen Unterrichtungsnachweis benötigt.
Eine Anerkennung ausländischer Unterrichtungsnachweise erfolgt nach Maßgabe des § 13c GewO In diesem Verfahren wird geklärt, ob der vorgelegte Unterrichtungsnachweis mit dem deutschen IHK-Unterrichtungsnachweis vergleichbar ist. Unterscheidet sich der vorgelegte Unterrichtungsnachweis erheblich, ohne dass die Berufspraxis des Antragstellers dies ausgleicht, so muss dieser an der IHK-Unterrichtung teilnehmen.
Eine Anerkennung ausländischer Unterrichtungsnachweise erfolgt nach Maßgabe des § 13c GewO In diesem Verfahren wird geklärt, ob der vorgelegte Unterrichtungsnachweis mit dem deutschen IHK-Unterrichtungsnachweis vergleichbar ist. Unterscheidet sich der vorgelegte Unterrichtungsnachweis erheblich, ohne dass die Berufspraxis des Antragstellers dies ausgleicht, so muss dieser an der IHK-Unterrichtung teilnehmen.
Die rheinland-pfälzischen IHKs haben sich darauf verständigt, diese Unterrichtungen zentral von der IHK Pfalz in Ludwigshafen durchführen zu lassen.
Der Antragsteller muss zudem ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorlegen, in dem Maßnahmen zur Vorbeugung sozialschädlicher Auswirkungen des Glücksspiels dargelegt werden (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Das Sozialkonzept muss für das gesamte Unternehmen und die Angestellten gelten und insbesondere Schulungen, Beratungsangebote und Hinweise auf Suchtprävention enthalten.
Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d. h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u. a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z. B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z. B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
OASIS-Sperrdateiabgleich
Seit Inkrafttreten des GlüStV 2021 ist der OASIS-Sperrdateiabgleich für Automatenaufsteller in Gaststätten und Spielhallen verpflichtend (§ 8 Abs. 3 GlüStV 2021). Der Aufsteller muss sicherstellen, dass gesperrte Personen nicht an den Geräten spielen können.
Weitere Pflichten für Aufsteller
Aus § 6 SpielV ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
- Es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist.
- Spielregeln und Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen.
- Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden.
- Warnhinweise zu übermäßigem Spielen und Jugendschutz sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten sind anzubringen.
- Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens ist in Spielhallen sichtbar auszulegen.
- Einhaltung des Jugendschutzes.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung und Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
- Geldspielgeräte dürfen nur in bestimmten Betrieben aufgestellt werden (z. B. Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Spielhallen, Wettannahmestellen).
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit § 33d GewO
Die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (insbesondere Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung) ist ebenfalls erlaubnispflichtig. Hierfür ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts erforderlich, die prüft, ob es sich um ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel oder unerlaubtes Glücksspiel handelt. Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, dürfen nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen stattfinden (§ 4 SpielV); Warengewinne sind nur auf bestimmten Veranstaltungen oder in Gaststätten zulässig (§ 5 SpielV).
Abgrenzung Glücksspiel/Geschicklichkeitsspiel
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Durchschnitt der Betroffenen den Ausgang des Spiels mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit bestimmen kann. Unerlaubtes Glücksspiel ist dadurch geprägt, dass der Spielerfolg allein oder überwiegend vom Zufall abhängt.