Recht und Steuern

Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Gewerbeordnung)

Das Veranstalten von Spielen mit Gewinnmöglichkeit ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Darunter fällt insbesondere auch das Aufstellen von Spielgeräten/ Spielautomaten. Das Aufstellen ohne behördliche Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit. Daher ist es wichtig, dass Gewerbetreibende, insbesondere auch Gaststättenbetreiber, sich mit den Grundregeln vertraut machen.
Hinweis: Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO).
Hinweis: Die rheinland-pfälzischen IHKs haben sich darauf verständigt, dass zentraler Ansprechpartnerin die IHK Pfalz in Ludwigshafen ist. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an die Kolleginnen und Kollegen!

Wer benötigt eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33 c GewO?

  • Der Aufsteller der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, die nicht übertragbar ist.
  • Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich.
  • Bei juristischen Personen (GmbH/ UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem Geschäftsführer einzureichen sind.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Wer ist Aufsteller eines Spielgerätes?

  • Aufsteller ist, wer für das Gerät (oder die Geräte) als Unternehmer oder Mitunternehmer das Unternehmerrisiko trägt. Besitz an den Aufstellungsräumen oder Eigentum am Gerät sind nicht notwendig. Eine bloße Umsatzbeteiligung begründet keine Mitunternehmerposition.
  • Erlaubnispflichtig ist nicht schon das Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der positionierten Spielgeräte.
  • Beispiel:
    • Wenn also ein Gastwirt gegen Gewinnbeteiligung dem A (=Aufsteller) die Aufstellung von Spielgeräten gestattet, die dieser vom Eigentümer der Geräte B gemietet hat, erfüllt lediglich A das Merkmal „aufstellen“ im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO.
    • Zum Mitaufsteller wird der Gastwirt erst dann, wenn er nicht nur am Gewinn beteiligt wird, sondern darüber hinaus auch am Risiko, also z. B. an den Investitions-, Reparatur- oder Mietkosten. Im Falle der Mitunternehmer- bzw. Mitaufstellerschaft sind beide erlaubnispflichtig.
    • Der Gastwirt, der lediglich die Räume zur Verfügung stellt, hat darauf zu achten, dass der Aufsteller im Besitz der Geeignetheitsbestätigung ist und insgesamt nur die zulässige Anzahl von Spielgeräten aufstellt, da der Gastwirt andernfalls eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielVO begeht.

Was ist ein „Spielgerät“ im Sinne der gesetzlichen Vorschrift?

  • Ein Spielgerät im Sinne des § 33c GewO liegt immer dann vor, wenn das Gerät mit einer technischen Vorrichtung ausgestattet ist, die als „zweite Kraft“ einen eigenständigen (selbstwirkenden) und für den Spielausgang ausschlaggebenden Einfluss auf den Spielerfolg hat.
  • Der Spieler kann in diesem Fall den Spielablauf durch eigene Handlungen nicht unmittelbar bestimmen.
  • Der Spielerfolg wird vielmehr durch eine selbstwirkende, besonders konstruierte Vorrichtung entscheidend beeinflusst.
  • Das Spielgerät muss die Möglichkeit eines Gewinnes bieten. Es ist unerheblich, ob es sich um einen Geldgewinn oder um einen Warengewinn handelt.

Wo wird die Erlaubnis beantragt?

  • Wer die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe betreibt, muss die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung beantragen.
  • In Rheinland-Pfalz sind die Gewerbeämter zuständig. Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz können Sie hier ermitteln.

Wer muss an der IHK-Unterrichtung teilnehmen? Wo kann die Unterrichtung gemacht werden?

  • Seit dem 1. September 2013 hat jeder Aufsteller sowie die mit der Aufstellung betrauten Angestellten einen IHK-Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Dies gilt aber nicht für die Erlaubnisinhaber, die bereits vor dem 1. September 2013 eine Erlaubnis besaßen (Bestandsschutz).
  • Die Bestandsschutzregelung erfasst allerdings nicht die Angestellten, die bereits vor dem 1. September 2013 eingestellt wurden. Diese haben, soweit sie mit der Aufstellung der Automaten befasst sind, einen Unterrichtungsnachweis einer IHK vorzulegen. Wer tatsächlich mit der Aufstellung der Automaten „befasst“ ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Betroffen ist Personal, welches die Geräte vor Ort aufstellt. Personen, die ausschließlich im Büro eingesetzt werden oder bereits aufgestellte Geräte warten, benötigen keine IHK-Unterrichtung.
  • Eine Anerkennung ausländischer Unterrichtungsnachweise erfolgt nach Maßgabe des § 13c GewO. In diesem Verfahren wird geklärt, ob der vorgelegte Unterrichtungsnachweis mit dem deutschen IHK-Unterrichtungsnachweis vergleichbar ist. Unterscheidet sich der vorgelegte Unterrichtungsnachweis erheblich, ohne dass die Berufspraxis des Antragstellers dies ausgleicht, so muss dieser an der IHK-Unterrichtung teilnehmen.
Die rheinland-pfälzischen IHKs haben sich darauf verständigt, diese Unterrichtungen zentral von der IHK Pfalz in Ludwigshafen durchführen zu lassen.

Was ist ein Sozialkonzept?

  • Neben der IHK-Unterrichtung muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
  • Das Sozialkonzept soll veranschaulichen, wie der Aufsteller und seine Beschäftigten frühzeitig problematisches Spielverhalten erkennen.
  • Das Konzept ist auf das gesamte Unternehmen des Aufstellers bezogen, d. h. es umfasst den Gewerbetreibenden und seine Angestellten. Bestandteile eines derartigen Konzepts sind u. a. Regelungen über die Schulung des Personals, Hinweise auf Beratungsangebote sowie die Schaffung von Möglichkeiten für Spieler, ihre Gefährdung einzuschätzen. Durch die Einbeziehung auch des Personals in das Konzept soll gewährleistet werden, dass nicht nur der Aufstellunternehmer, sondern auch seine vor Ort tätigen Mitarbeiter in Suchtfragen geschult sind und z. B. gefährdete Spieler erkennen und entsprechend reagieren können. Die Verfügbarkeit von entsprechendem Informationsmaterial mit Hinweisen auf Beratungsangebote für suchtgefährdete Spieler ist ebenfalls Bestandteil des Konzepts. Öffentlich anerkannte Institutionen, die derartige Konzepte entwickeln, sind insbesondere Einrichtungen für Suchtfragen und der Suchthilfe und -prävention. Zu den öffentlich anerkannten Institutionen, die ein entsprechendes Sozialkonzept bereits entwickelt haben, gehört z. B. der Caritasverband für das Erzbistum Berlin e. V.
  • Hinweis: Ein Sozialkonzept muss ebenso wie der IHK-Unterrichtungsnachweis nur von Gewerbetreibenden vorgelegt werden, die ab dem 1. September 2013 eine Erlaubnis beantragen.

Weitere Pflichten für Aufsteller

Aus § 6 SpielV ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung zu beachten sind:
  • Es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist
  • Spielregeln und den Gewinnplan sind deutlich sichtbar anzubringen
  • Gegenstände, die nicht als Gewinne ausgesetzt sind, dürfen nicht so aufgestellt sein, dass sie dem Spieler als Gewinne erscheinen könnten
  • Lebende Tiere dürfen nicht als Gewinn ausgesetzt werden
  • Am Geldspielgerät sind deutlich sichtbare Warnhinweise anzubringen, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem Spielverhalten
  • Der Aufsteller hat in einer Spielhalle Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auszulegen
  • Einhaltung des Jugendschutzes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung oder den Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie der Erlaubnisbescheid sind zur Einsichtnahme bereitzuhalten
  • Ein Geldspielgerät darf nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.