Umweltrechtliche Anforderungen bei Brennstoffwechsel

Wer eine bestehende Feuerungsanlage kurzfristig auf einen anderen Brennstoff umstellen will, sollte je nach Anlagengröße auch die umweltlichen Anforderungen beachten. Betroffene Unternehmen sollten sich daher frühzeitig an ihre zuständige Behörde bzw. zuständigen Behörden wenden und im Vorfeld abklären, ob und ggf. welche zusätzlichen oder neuen Anforderungen zu erfüllen sind.
Anbei habe wir einige Informationen für Sie zusammengestellt; dabei können sich weitere Anforderungen je nach Anlage aus dem Umweltrecht ergeben.

I. Immissionsschutzrecht: Genehmigungs-, Anzeigepflichten bzw. weitere Pflichten

Für Unternehmen können bei einem geplanten Brennstoffwechsel insbesondere die folgenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben wichtig sein; weitere Vorgaben können sich aus dem Immissionsschutzrecht und weiteren Umweltrecht ergeben. Hierzu sollten betroffene Unternehmen frühestmöglich Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde aufnehmen.
 
1.) Mögliche Genehmigungspflichten bzw. Anzeigepflichten nach Bundesimmissionsschutzgesetz
Unternehmen sollten im Hinblick auf die 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Genehmigungsvorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) unbedingt prüfen, ob gemäß Anlage 1 der 4. BImSchG z. B.
  • eine neue Genehmigungspflicht nach BImSchG erstmals durch einen Brennstoffwechsel bestehen würde;
  • oder für die in Frage stehende Anlage eine Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bereits vorliegt und ein geplanter Brennstoffwechsel eine Anzeigepflicht nach sich zieht bzw. eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage vorliegt;
sowie welche weiteren Prüfungen und Schritte zur Erfüllung der Anforderungen erforderlich sind.
 
Beispiele:
  • Größere Gas-Feuerungsanlagen (> 20 MW) sind genehmigungspflichtige Anlagen. Für einen geplanten Brennstoffwechsel ist die Anzeigepflicht gemäß § 15 BImSchG gegenüber der Behörde zu beachten, die dann entscheidet, ob eine wesentliche Änderung (im Sinne von § 16 BImSchG) vorliegt und ein Änderungsgenehmigungsverfahren erforderlich ist.
  • Bei einer Umstellung auf z. B. auf Kohle, Koks greift die BImSchG-Genehmigungspflicht bereits ab 1 MW.
Hierzu sollten betroffene Unternehmen frühestmöglich Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde aufnehmen. Dabei ist in Baden-Württemberg je nach Anlagengröße entweder die untere Immissionsschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises, in dem das Unternehmen angesiedelt ist, oder das jeweilige Regierungspräsidium zuständige Immissionsschutzbehörde für Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach BImSchG und 4. BImSchV.
 
Weitere Informationen:
Verfahrensdauer: In § 10 Abs. 6a BImSchG heißt es dazu: „Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.“
 
2.) Mögliche Pflichten nach der 44. BImSchV - Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
Zusätzlich sollten Unternehmen prüfen, ob Pflichten nach der 44. BImSchV bestehen. Dies z. B. bei Gasheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 MW und 20 MW, die auf Heizöl EL umgestellt werden sollen: Diese sind der Immissionsschutzbehörde im Vorfeld anzuzeigen (siehe 44. BImSchV: 44. BImSchV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de), § 6 und zugehörige Anlage 1 mit der Auflistung der notwendigen Angaben).
Hierzu sollten betroffene Unternehmen frühestmöglich Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde aufnehmen. Dabei ist in Baden-Württemberg je nach Anlagengröße entweder die untere Immissionsschutzbehörde des Stadt- oder Landkreises, in dem das Unternehmen angesiedelt ist, oder das Regierungspräsidium zuständige Immissionsschutzbehörde für die 44. BImSchV.
 
Weitere Informationen:

II. Wasserrecht – Eignungsfeststellung, Inbetriebnahme etc.

Zudem sollten betroffene Unternehmen insbesondere auch die Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf neue Pflichten und Anforderungen hin prüfen. Weitere Vorgaben können sich aus dem Wasserrecht und weiteren Umweltrecht ergeben. Hierzu sollten betroffene Unternehmen frühestmöglich Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde aufnehmen.
 
Dabei gilt u. a.:
Öltanks unterliegen der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“. Sie benötigen im Allgemeinen eine wasserrechtliche Genehmigung in Form einer „Eignungsfeststellung“ nach § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Alternativ kann gemäß § 41 AwSV ein Gutachten eines AwSV-Sachverständigen incl. Nachweisen über baurechtliche Tank-Zulassungen etc. vorgelegt werden; dabei sollten die Vorgaben des § 41 AwSV beachtet werden. Hierzu sollten betroffene Unternehmen frühestmöglich Kontakt zu ihrer zuständigen Behörde aufnehmen.
In § 41 AwSV (Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung) heißt es:
 
„(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist über die in § 63 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Fälle hinaus nicht erforderlich für
 
1. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen gasförmiger wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen flüssiger oder fester wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe A,
2. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7,
3. Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen von allgemein wassergefährdenden Stoffen, die keiner Prüfpflicht nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 unterliegen,
4. Heizölverbraucheranlagen und
5. Anlagen mit einem Volumen von bis zu 1 Kubikmeter, die doppelwandig sind oder über ein Rückhaltevolumen verfügen, das das gesamte in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe zurückhalten kann.
 
(2) Eine Eignungsfeststellung ist für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C sowie für nach § 46 Absatz 2 oder Absatz 3 prüfpflichtige Anlagen mit allgemein wassergefährdenden Stoffen nicht erforderlich, wenn
 
1. für alle Teile einer Anlage einschließlich ihrer technischen Schutzvorkehrungen einer der folgenden Nachweise vorliegt:
a) ein CE-Kennzeichen, das zulässige Klassen und Leistungsstufen nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes aufweist,
b) Zulassungen oder Nachweise nach § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder
c) bei Behältern und Verpackungen die Zulassungen nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften
und
2. durch das Gutachten eines Sachverständigen bestätigt wird, dass die Anlage insgesamt die Gewässerschutzanforderungen erfüllt.
 
Die Anlage darf wie geplant errichtet und betrieben werden, wenn die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Vorlage der in Satz 1 Nummer 1 genannten Nachweise und des Gutachtens nach Satz 1 Nummer 2 weder die Errichtung oder den Betrieb untersagt noch Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb festgesetzt hat. Anforderungen nach anderen Rechtsbereichen bleiben unberührt.
 
(3) Bei Anlagen der Gefährdungsstufe D kann die zuständige Behörde von einer Eignungsfeststellung absehen, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 erfüllt sind.“
 
Zudem sind vor Inbetriebnahme alle o. g. Anlagen durch AwSV-Sachverständige zu überprüfen.
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schränkt die Errichtung von neuen Heizölverbraucheranlagen außerdem durch seinen § 78c WHG in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten ein, mit dem Hochwasser-Gefahren vorgebeugt werden soll. In Überschwemmungsgebieten (definiert über „100-jähriges Hochwasser“) müssen Ausnahmeanträge gestellt werden; in Gebieten, die bei Extremhochwasser überflutet werden, sind stattdessen Anzeigen im Vorfeld an die Wasserbehörde vorgeschrieben. In allen genannten Gebieten ist also ein Einverständnis der Wasserbehörde erforderlich.
In § 78c WHG (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten) heißt es:
 
„(1) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.
 
(2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
 
(3) Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in festgesetzten oder in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten vorhanden sind, sind vom Betreiber bis zum 5. Januar 2023 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten. Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.“

Weitere Informationen:

III. Ausblick: Mögliche befristete Ausnahmen auf Basis des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG)

Mit den jüngsten Änderungen des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurde die Bundesregierung ermächtigt, in einer Verordnung – befristet auf 6 Monate, dann verlängerbar bei Zustimmung des Bundesrats - Abweichungen von zahlreichen Umweltvorschriften zuzulassen. Genannt werden u. a. die oben erwähnte 44. BImSchV und die AwSV.

Bei Fragen zum Umweltbereich:
Dr. Claudia Rainfurth (siehe Kontaktdaten nebenstehend)
Bei Fragen zum Energiebereich:
Ilja Lifschiz (siehe Kontaktdaten nebenstehend)