EnSiG: Ermächtigungsgrundlage für befristete umweltrechtliche Ausnahmen geschaffen

Im Energiesicherungsgesetz (EnSiG) wurde am 8.7.2022 eine neue Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer (befristeten) Rechtsverordnung für u. a. Ausnahmen von bestimmten umweltrechtlichen Vorgaben geschaffen. In § 30 Abs. 1 Nr. 3 EnSiG heißt es:
„Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über (…)
3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von
a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:
  • aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
  • bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,
  • ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und
c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie
d) den folgenden Verordnungen:
  • aa) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,
  • bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit.“
Dabei gilt u. a.:
  • Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 EnSiG erlässt die Bundesregierung.
  • Rechtsverordnungen nach § 30 Abs. 1 EnSiG, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Bislang liegt eine solche Rechtsverordnung noch nicht vor.
Weitere Informationen ergeben sich aus dem EnSiG. Das EnSiG ist hier abrufbar: https://www.gesetze-im-internet.de/ensig_1975/index.html#BJNR036810974BJNE003900123