44. BImSchV: Informationen des Landes zur Anzeigepflicht und zum Anlagenregister

Das Land hat Informationen zur Anzeigepflicht der betroffenen Anlagenbetreiber nach § 6 der 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) und zum neuen Anlagenregister veröffentlicht, die hier abrufbar sind: https://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37728/
Die 44. BImSchV ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft.
Die Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fällt.
Für Betreiber von Anlagen, welche der 44. BImSchV unterliegen, gelten die folgenden Anzeigepflichten:
  • Anzeige einer Neuanlage (§ 6 Abs. 1 der 44. BImSchV)
  • Anzeige einer bestehenden Anlage (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der 44. BImSchV)
  • Anzeige einer emissionsrelevanten Änderung (§ 6 Abs. 5 der 44. BImSchV)
  • Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 6 Abs. 5 der 44. BImSchV)
  • Anzeige einer endgültigen Stilllegung (§ 6 Abs. 5 der 44. BImSchV)
Nach § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Anlagenregister über die angezeigten Anlagen zu führen und die Informationen gemäß Anlage 1 der 44. BImSchV im Internet zu veröffentlichen. Das Anlagenregister für Baden-Württemberg soll zukünftig hier abrufbar sein: https://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37728/
Quelle: Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg; https://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/37728/