Neue 44. BImSchV: Neue Pflichten für Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen

Am 20. Juni 2019 ist die neue Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft getreten, die für zahlreiche Betreiber bestimmter Feuerungsanlagen mit neuen Pflichten verbunden ist.
Für betroffene Anlagenbetreiber ist dies z. B. mit neuen Anzeige-; Mess-; Aufzeichnungs-; Nachweis- und Aufbewahrungspflichten etc. verbunden.
Die neue Verordnung gilt gemäß § 1 Abs. 1 der 44. BImSchV für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von
  • genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (= mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;
  • genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (= mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und
  • gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 der 44. BImSchV mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.
Nicht von der neuen 44. BImSchV betroffen sind gemäß § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV:
  • Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen unterliegen;
  • Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) unterliegen;
  • Feuerungsanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 5 Megawatt, die als Brennstoff ausschließlich unverarbeitete Geflügelgülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) verwenden;
  • Feuerungsanlagen, in denen die Verbrennungsprodukte unmittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu einer anderweitigen Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden, zum Beispiel Schmelzöfen und -wannen, Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und Hochöfen;
  • Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt sind, die Abgase aus industriellen Prozessen durch Verbrennung zu reinigen, und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen betrieben werden;
  • technische Geräte, die zum Antrieb von Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen in diesen eingesetzt werden;
  • Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken;
  • Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess;
  • Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden;
  • Koksöfen;
  • Winderhitzer;
  • Krematorien;
  • Feuerungsanlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern;
  • Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung;
  • Feuerungsanlagen, die der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen, sowie Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren und Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerke von Luftfahrzeugen;
  • Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüssige Abfälle als die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen genannten Stoffe verwenden.
A. Wesentlicher Inhalt der neuen 44. BImSchV ist:
I. Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen (§§ 1 bis 8 der 44. BImSchV - Abschnitt 1)
1. Bezugssauerstoffgehalt
In § 3 der 44. BImSchV wird der Bezugssauerstoffgehalt in Bezug auf die jeweilige Anlage der 44. BImSchV geregelt.
Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von
  • 3 % bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;
  • 6 % bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;
  • 15 % bei Gasturbinenanlagen sowie
  • 5 % bei Verbrennungsmotoranlagen.
2. Aggregationsregeln
§ 4 der 44. BImSchV legt die Aggregationsregeln bei Kombination bestimmter Einzelfeuerungen fest:
  • Werden in einer Anlage nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gilt § 1 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) entsprechend; § 4 Abs. 1 der 44. BImSchV. Dies gilt (gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der 44. BImSchV) auch, wenn in einer Anlage die Abgase aus zwei oder mehr Einzelfeuerungen unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden können. Der Betreiber hat die Gründe, aus denen die Aggregationsregel in § 4 Abs. 2 Satz 1 der 44. BImSchV nicht zur Anwendung kommen kann, der zuständigen Behörde zur Beurteilung vorzulegen.
  • Bei einer in den § 4 Abs. 1 und 2 der 44. BImSchV beschriebenen Kombination von Einzelfeuerungen werden nur Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr berücksichtigt. Dies gilt nicht für Einzelfeuerungen, die Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage sind.
3. Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
§ 5 der 44. BImSchV normiert, wann eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage regelmäßig vorliegt.
Eine emissionsrelevante Änderung an einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei
1. der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
2. dem Austausch eines Kessels.
Eine emissionsrelevante Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage liegt regelmäßig vor bei einer Änderung einer Feuerungsanlage nach § 16 Abs. 1 BImSchG.
4. Registrierung von Feuerungsanlagen bei der zuständigen Behörde
§ 6 der 44. BImSchV regelt die Anzeigepflichten von Betreibern von bestehenden und neuen Feuerungsanlagen bei der zuständigen Behörde.
Neue Anlage:
  • Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 1 Abs.1 Nr. 1 und 3 der 44. BImSchV hat vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen; § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV.
  • Dies gilt nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
  • Der Betreiber einer nach § 6 Abs. 1 der 44. BImSchV anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bleibt davon unberührt.
Bestandsanlage:
  • Der Betreiber einer bestehenden Feuerungsanlage hat gemäß § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV den Betrieb der Feuerungsanlage schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen und dabei die in der Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben vorzulegen.
  • Dies gilt nicht für Einzelfeuerungen, die nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der 44. BImSchV als Teil einer genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage zu aggregieren sind, sofern die Feuerungswärmeleistung der Einzelfeuerungen weniger als 1 Megawatt beträgt.
  • Der Betreiber einer nach § 6 Abs. 2 der 44. BImSchV anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie den Wechsel des Betreibers und die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls. Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bleibt davon unberührt.
Stilllegung der Anlage; emissionsrelevante Änderung der Anlage sowie Wechsel des Anlagenbetreibers:
Der Betreiber einer nach § 6 Abs. 1 und 2 der 44. BImSchV anzuzeigenden Feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde
  • jede emissionsrelevante Änderung vor ihrer Durchführung sowie
  • den Wechsel des Betreibers und
  • die endgültige Stilllegung der Anlage
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Die zuständige Behörde aktualisiert die Registrierung erforderlichenfalls.
Die Pflicht zur Durchführung eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 16 BImSchG oder eines Anzeigeverfahrens nach § 15 BImSchG bleibt davon unberührt.
Zudem gilt gemäß § 6 Abs. 4 der 44. BImSchV:
Die zuständige Behörde kann verlangen, dass der Betreiber
1. bei einer schriftlichen Anzeige Mehrfachausfertigungen der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, übermittelt oder
2. bei einer elektronischen Anzeige die Unterlagen, die er der Anzeige beizufügen hat, auch in schriftlicher Form übermittelt.
Die zuständige Behörde teilt dem Betreiber nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie für die Registrierung benötigt.
Sie registriert die Feuerungsanlage innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen.
Die zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber über die Registrierung.
In diesem Zusammenhang sollte vom Betreiber auch § 37 der 44. BImSchV zu Informationsformate und Übermittlungswege beachtet werden. Zudem ist hier auch § 36 der 44. BImSchV zum Anlagenregister relevant. Weitere Vorgaben ergeben sich aus der 44. BImSchV.
5. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
a) Aufzeichnungspflichten
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat folgende Aufzeichnungen zu führen:
  • Aufzeichnungen über Betriebsstunden,
auch bei Inanspruchnahme folgender Regelungen:
  • der Regelungen des § 15 Abs. 9 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen), des § 16 Abs. 7 Satz 2 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen) oder des § 29 Abs. 2 der 44. BImSchV (Kontinuierliche Messungen) oder
  • der Regelungen für den Notbetrieb gemäß § 15 Abs. 6 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen), § 16 Abs. 5 Satz 1 oder 7 oder Abs. 10 Nr. 4 der 44. BImSchV (Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen);
  • Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe;
  • Aufzeichnungen über etwaige Störungen oder Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtung und
  • Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3 der 44. BImSchV.
Vorlage an die Behörde:
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 1 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
b) Aufbewahrungspflichten und -fristen
Der Betreiber einer Feuerungsanlage hat Folgendes aufzubewahren:
(1.) in Bezug auf Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder Registrierung der Feuerungsanlage:
  • Genehmigung zum Betrieb der Feuerungsanlage oder den Nachweis der Registrierung der Feuerungsanlage durch die zuständige Behörde und,
  • falls vorhanden, die aktualisierte Fassung der Genehmigung oder der Registrierung sowie
  • die zur Genehmigung oder zum Nachweis der Registrierung zugehörigen von der zuständigen Behörde übersandten Informationen.
Frist zur Aufbewahrung: Der Betreiber hat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 44. BImSchV genannten Unterlagen ein Jahr nach der Einstellung des gesamten Betriebs der Anlage aufzubewahren.
Vorlage an die Behörde: Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 2 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(2.) die Überwachungsergebnisse nach den
  • § 21 der 44. BImSchV (Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen),
  • § 22 Abs. 1 bis 6 Satz 1 der 44. BImSchV (Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen),
  • § 23 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 10 Satz 1 der 44. BImSchV (Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen),
  • § 24 Abs. 1, 2, 4, 5, 7 Satz 2, Abs. 8, 10, 11, 12 Satz 1 und 2 und Abs. 13 der 44. BImSchV (Messungen an Verbrennungsmotoranlagen),
  • § 25 Abs. 1, 2, 5 und 6 der 44. BImSchV (Messungen an Gasturbinenanlagen) und
  • nach § 26 Satz 1 der 44. BImSchV (Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide)
sowie die Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb von Abgasreinigungseinrichtungen gemäß § 20 Absatz 2 und gemäß § 24 Absatz 3 und 6.
Frist zur Aufbewahrung: Der Betreiber hat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 44. BImSchV genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
Vorlage an die Behörde: Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 2 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(3.) Aufzeichnungen über Betriebsstunden, auch bei Inanspruchnahme bestimmter in § 7 Abs.1 Nr. 1 der 44. BImSchV genannter Regelungen (= Aufzeichnungen nach § 7 Abs.1 Nr. 1 der 44. BImSchV).
 Frist zur Aufbewahrung: Der Betreiber hat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 44. BImSchV genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
Vorlage an die Behörde: Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 2 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(4.) Aufzeichnungen über die Art und Menge der in der Feuerungsanlage verwendeten Brennstoffe (= Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der 44. BImSchV).
Frist zur Aufbewahrung: Der Betreiber hat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 44. BImSchV genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
Vorlage an die Behörde: Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 2 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
(5.) Aufzeichnungen über die Fälle, in denen die Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten wurden, und über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3 der 44. BImSchV (= Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der 44. BImSchV).
Frist zur Aufbewahrung: Der Betreiber hat die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 der 44. BImSchV genannten Unterlagen mindestens sechs Jahre lang ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Überwachungsergebnisse oder der Aufzeichnungen aufzubewahren.
Vorlage an die Behörde: Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die in § 7 Abs. 2 der 44. BImSchV genannten Unterlagen auf deren Verlangen vorzulegen.
Die zuständige Behörde verlangt die Vorlage insbesondere, um sie der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen.
6. An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen
Der Betreiber hält – so § 8 der 44. BImSchV - die An- und Abfahrzeiten von Feuerungsanlagen möglichst kurz.
II. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (§§ 9 – 20 der 44. BImSchV – Abschnitt II)
Abschnitt II der 44. BImSchV regelt die Emissionsgrenzwerte von Feuerungsanlagen sowie weitere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen.
Konkret geregelt werden:
  • Emissionsgrenzwerte für Ammoniak;
  • Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen;
  • Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen;
  • Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt;
  • Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen;
  • Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt;
  • Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen;  
  • Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen;  
  • Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen;
  • Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen;
  • Ableitbedingungen;
  • Abgasreinigungseinrichtungen;
So sehen beispielsweise die Ableitbedingungen für alle Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV folgendes in § 19 der 44. BImSchV vor:
1. Der Betreiber einer Anlage hat die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird.
2. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt hat
  • die Höhe der Austrittsöffnung die höchste Kante des Dachfirstes um mindestens 3 Meter zu überragen und
  • mindestens 10 Meter über Gelände zu liegen.
  • Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen sowie nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 bis 20 Megawatt sind
  • die Ableitungshöhen anhand der Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Fassung zu ermitteln.
  • Die Anforderungen an die Ableitbedingungen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen in der Genehmigung festzulegen.
III. Anforderungen zur Messung und Überwachung von Feuerungsanlagen (§§ 21 – 31 der 44. BimSchV – Abschnitt III)
Abschnitt III der 44. BImSchV regelt die Messung und Überwachung von Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV.
Dabei wird unterschieden zwischen
  • Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
  • Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
  • Messungen an Gasturbinenanlagen
  • Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Zudem werden Regelungen getroffen zu:
  • Messplätze
  • Messverfahren und Messeinrichtungen
  • Kontinuierliche Messungen
  • Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
  • Einzelmessungen
1. Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
§ 21 der 44. BImSchV legt die Anforderungen an die Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen fest. Adressat der Pflicht ist der Anlagenbetreiber. 
  • Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 25 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen kontinuierlich zu ermitteln.
  • Bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt hat der Betreiber die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen jährlich zu ermitteln.
  • Der Betreiber hat bei Einsatz von festen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 25 Megawatt die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen qualitativ kontinuierlich zu ermitteln. Die Regelung des § 21 Abs. 7 der 44. BImSchV bleibt unberührt (= Ermittlung bestimmer Emissionen durch den Betreiber alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt).
  • Für Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die mit einer Abgasreinigungseinrichtung für Gesamtstaub ausgerüstet sind, gilt § 21 Abs. 2 Satz 1 der 44. BimSchV entsprechend – d. h. die Massenkonzentration der Gesamtstaubemissionen muss vom Betreiber qualitativ kontinuierlich ermittelt werden. Abweichend davon kann der Betreiber statt einer qualitativ kontinuierlichen Messung auch Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb des Staubabscheiders führen, sobald hierfür ein Verfahren nach dem Stand der Technik zur Verfügung steht. Die Regelung des § 21 Abs. 7 der 44. BImSchV bleibt unberührt (= Ermittlung bestimmer Emissionen durch den Betreiber alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt).
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 2,5 Megawatt oder mehr die Massenkonzentration der Emissionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich zu ermitteln. Abweichend davon hat der Betreiber bei Einzelfeuerungen in Altanlagen im Sinne von Nummer 2.10 der TA Luft (= Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
Zusätzlich gilt:
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen, die Entschwefelungsanlagen einsetzen, die Massenkonzentration der Emissionen an Schwefeloxiden kontinuierlich zu ermitteln oder den effektiven kontinuierlichen Betrieb der Entschwefelungsanlage anderweitig nachzuweisen.
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr folgende Emissionen jährlich zu ermitteln:
1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
2. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt folgende Emissionen alle drei Jahre zu ermitteln:
die Emissionen an
1. Gesamtstaub;
2. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid;
3. Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, sofern die Feuerungsanlage nicht ausschließlich mit naturbelassenem Holz oder Holzabfällen betrieben wird.
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 Megawatt, deren Emissionen an Kohlenmonoxid nicht kontinuierlich gemessen werden müssen, die Emissionen an Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
  • Der Betreiber hat die Emissionen an gasförmigen anorganischen Chlorverbindungen, Quecksilber und seinen Verbindungen sowie an organischen Stoffen nach § 10 Abs. 8, 10 und 11 Nr. 3 der BImSchV alle drei Jahre zu ermitteln.
2. Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
§ 22 der 44. BImSchV regelt Messpflichten des Betreibers von mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen.
  • Bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen, die selektive katalytische Reduktion oder selektive nichtkatalytische Reduktion einsetzen, hat der Betreiber Nachweise über den kontinuierlichen effektiven Betrieb der Abgasreinigungseinrichtung zur Minderung der Emissionen an Stickstoffoxiden zu führen.
  • Bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr hat der Betreiber die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid jährlich zu ermitteln.
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, und Kohlenmonoxid alle drei Jahre zu ermitteln.
  • Bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr hat der Betreiber die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub jährlich zu ermitteln.
  • Der Betreiber hat bei Feuerungsanlagen für Brennstoffe außer Flüssiggas, Wasserstoffgas und Gasen der öffentlichen Gasversorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt die Emissionen an Schwefeloxiden und Gesamtstaub alle drei Jahre zu ermitteln
  • Bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen hat der Betreiber den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 der neuen 1. BImSchV zu ermitteln. Dies gilt nicht für Brennwertgeräte.
3. Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
§ 23 der 44. BimSchV normiert die Messpflichten des Anlagenbetreibers an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen.
Der Betreiber hat bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, jährlich zu ermitteln.
Bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 20 Megawatt hat der Betreiber die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, anzugeben als Stickstoffdioxid, alle drei Jahre zu ermitteln.
Der Betreiber hat zudem bei Einsatz z. B. von spezifischen Heizölen, von Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, emulgiertes Naturbitumen die Vorgaben des § 23 der 44. BImSchV zu beachten.
Bei nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen hat der Betreiber den Abgasverlust alle drei Jahre nach der Anlage 2 Nummer 3.4 der neuen 1. BImSchV zu ermitteln. Dies gilt nicht für Brennwertgeräte.
4. Messungen an Verbrennungsmotoranlagen, Gasturbinenanlagen und an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Die Regelungen der §§ 24 bis 26 der 44. BImSchV regeln die Messverpflichtungen des Betreibers an
  • Verbrennungsmotoranlagen,
  • Gasturbinenanlagen und
  • an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Die einzelnen Regelungen ergeben sich aus der 44. BImSchV.
5. Weitere Messvorgaben für alle Feuerungsanlagen im Sinne der 44. BImSchV
§§ 27 bis 31 der 44. BImSchV sehen weitere Vorgaben zu den Messverpflichtungen der Anlagenbetreiber vor:
a) Messplätze
Vor Inbetriebnahme einer Anlage hat der Betreiber gemäß § 27 der 44. BImSchV für die Messungen zur Feststellung der Emissionen sowie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze einzurichten. Die Messplätze sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein, dass repräsentative und einwandfreie Messungen gewährleistet sind.
b) Messverfahren und Messeinrichtungen
Der Betreiber hat gemäß § 28 der 44. BImSchV sicherzustellen, dass für Messungen die dem Stand der Messtechnik entsprechenden Messverfahren verwendet werden.
Vor Inbetriebnahme hat der Betreiber Feuerungsanlagen mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtungen auszurüsten. Er hat zudem vor der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage der zuständigen Behörde den ordnungsgemäßen Einbau von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung durch die Vorlage der Bescheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen. Diese Stelle für Kalibrierungen muss von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden sein.
Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist jährlich, die Kalibrierung jeweils nach der Errichtung und nach jeder wesentlichen Änderung einer Feuerungsanlage durchführen zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, jedoch spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme oder der wesentlichen Änderung. Die Kalibrierung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.
Innerhalb von zwölf Wochen nach Kalibrierung und Prüfung hat der Betreiber der zuständigen Behörde die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit vorzulegen.
Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 28 der 44. BImSchV.
c) Kontinuierliche Messungen
Der Anlagenbetreiber muss gemäß § 29 der 44. BImSchV bestimmte kontinuierliche Emissionsmessungen durchführen,
wie z. B.:
  • Abweichend von § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 3 und 4 und § 25 Abs. 1 und 2 der 44. BImSchV hat der Betreiber die Emissionen von Kohlenmonoxid durch kontinuierliche Messungen zu ermitteln, sofern ein Massenstrom von 5 Kilogramm Kohlenmonoxid pro Stunde überschritten wird. Dies gilt nicht für Verbrennungsmotoranlagen, die mit thermischer Nachverbrennung ausgestattet sind. 
  • Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 bis 3 der 44. BImSchV auszuwerten:
1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu messenden Emissionen nach § 29 Abs. 1, § 21 Abs.1 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 23 Abs.3 und 7 und § 24 Abs. 5 der 44. BImSchV;
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck.
  • Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind nicht notwendig, sofern das Abgas vor der Ermittlung der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebsweise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge des Sättigungszustands des Abgases und der konstanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert annimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Feuchtegehalts verzichten und die Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wertes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nachweise über das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen bei der Kalibrierung der Messeinrichtungen zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise sechs Jahre nach der Kalibrierung aufzubewahren.
  • Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bauart, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmessungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall ist ein Nachweis über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen.
  • Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentration an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt und durch Berechnung berücksichtigt werden.
Weitere Regelungen ergeben sich aus § 29 der 44. BImSchV.
d) Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
Während des Betriebs der Anlage ist (gemäß § 30 der 44. BImSchV) aus den nach § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 6 der 44. BImSchV ermittelten Messwerten aus kontinuierlichen Messungen
  • für jede aufeinanderfolgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bilden und
  • nach der Anlage 3 der 44. BImSchV auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen.
Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden.
Für Tage, an denen mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig sind, können keine gültigen Tagesmittelwerte gebildet werden.
Für An- und Abfahrvorgänge, bei denen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann, sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen zu treffen.
Sind die Tagesmittelwerte für mehr als zehn Tage im Jahr wegen Störung oder Wartung des Messsystems für kontinuierliche Messungen ungültig, hat die zuständige Behörde den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des Messsystems für kontinuierliche Messungen zu verbessern.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Der Betreiber hat den Messbericht sowie die zugrunde liegenden Aufzeichnungen der Messgeräte sechs Jahre nach Ende des o. g. Berichtszeitraums aufzubewahren.
Messergebnisse, die der zuständigen Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, müssen nicht im Messbericht enthalten sein.
§ 30 Abs. 3 der 44. BImSchV legt fest, unter welchen Voraussetzungen die Emissionsgrenzwerte eingehalten sind.
In diesem Zusammenhang sollte vom Betreiber auch § 37 der 44. BImSchV zu Informationsformate und Übermittlungswege beachtet werden.
e) Einzelmessungen
Für neue Anlagen bzw. bei emissionsrelevanter Änderung der Feuerungsanlage:
Der Betreiber hat gemäß § 31 Abs. 1 der 44. BImSchV innerhalb von vier Monaten nach der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage folgende erste Messung nach den Vorgaben der § 31 Abs. 3 bis 6 und 9 der 44. BImSchV vornehmen zu lassen:
1. der Emissionen an Stickstoffoxiden nach § 21 Abs. 6 Nr. 1, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 8, 9 und 14, § 25 Abs. 1 und 2 der 44. BImSchV;
2. der Emissionen an Schwefeloxiden nach § 21 Abs. 6 Nummer 2, § 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 5, § 24 Abs. 10 und 14, § 25 Abs. 4 der 44. BImSchV;
3. der Emissionen an Gesamtstaub beziehungsweise der Rußzahl nach § 21 Abs. 7 Nr. 1, § 22 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 4 und 9, § 24 Abs. 1, 2 und 14, § 25 Abs. 5 und 6 der 44. BImSchV;
4. der Emissionen an Kohlenmonoxid nach § 21 Abs. 8, § 22 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 4 und 9, § 24 Abs. 4 und 14, § 25 Abs. 1 und 2 der 44. BImSchV;
5. der Emissionen an chlorhaltigen anorganischen Stoffen sowie Quecksilber und seinen Verbindungen nach § 21 Abs. 9 der 44. BImSchV;
6. der Emissionen an organischen Stoffen nach § 21 Abs. 9, § 24 Abs. 11 und 14 der 44. BImSchV;
7. der Emissionen an Formaldehyd nach § 24 Abs. 12 und 14 der 44. BImSchV;
8. der Emissionen an Benzol nach § 24 Abs. 13 der 44. BImSchV;
9. des Abgasverlustes nach § 22 Abs. 6 Satz 1 der 44. BImSchV.
Der Betreiber hat zudem die o. g. Messungen spätestens vier Monate nach einer emissionsrelevanten Änderung der Feuerungsanlage vornehmen zu lassen.
Für bestehende Anlagen:
Der Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten der 44. BImSchV am 20. Juni 2019 noch keine Messung nach § 31 Abs. 1 der 44. BImSchV durchgeführt wurde, hat die erste regelmäßige Messung nach
  • § 21 Abs. 6 der 44. BImSchV,
  • § 22 Abs. 2 und 4 der 44. BImSchV,
  • § 23 Abs. 1, 4 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 9 Nr. 1 der 44. BImSchV,
  • § 24 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 8, 10 bis 13 der 44. BImSchV,
  • § 25 Abs. 1, 4 und 5 der 44. BImSchV
bis zum 20. Juni 2020 und
  • nach § 21 Abs. 7 bis 9,
  • § 22 Abs. 3, 5 und 6,
  • § 23 Abs. 2, 4 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 9 Nr. 2 und Abs. 10,
  • § 24 Abs. 2, 4 Satz 2, Abs. 9, 10, 12 und 14,
  • § 25 Abs. 2, 4 und 6
bis zum 20. Juni 2022 nach den Vorgaben von § 31 Abs. 3 bis 6 und 9 der 44. BImSchV vornehmen zu lassen.
Vorgaben von § 31 Abs. 3 bis 6 und 9 der 44. BImSchV sind insbesondere:
  • Während jeder Einzelmessung muss die Anlage unter stabilen Bedingungen und bei einer repräsentativen gleichmäßigen Last laufen. Insbesondere An- und Abfahrzeiten sind in diesem Zusammenhang auszunehmen. Abweichend davon hat die Einzelmessung zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 16 Abs. 11 der 44. BImSchV bei Volllast zu erfolgen, soweit dies bei Einsatz von Biogas, Grubengas, Klärgas oder Deponiegas möglich ist.
  • Der Betreiber hat Einzelmessungen zur Feststellung, ob die Emissionsgrenzwerte nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1, 2, 4 bis 6, 8 und 9, den §§ 12 bis 15 Abs. 2 bis 5 und 8 bis 10, § 16 Abs. 2 bis 7 und 9 bis 15 und § 18 der 44. BImSchV und die Anforderungen zu den Abgasverlusten nach § 17 der 44. BImSchV erfüllt werden, durch Stellen durchführen zu lassen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der Bekanntgabeverordnung bekannt gegeben worden sind. Weitere Vorgaben ergeben sich aus § 31 der 44. BImSchV.
  • Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben.
  • Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzelmessungen einen Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthalten:
1. Angaben über die Messplanung;
2. das Ergebnis jeder Einzelmessung nach § 31 Abs.1 der 44. BImSchV;
3. das verwendete Messverfahren und
4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der Messergebnisse von Bedeutung sind.
  • Abweichend von § 31 Abs.4 bis 6 der 44. BImSchV kann der Betreiber die Einzelmessungen bei nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt zur Feststellung, ob die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, den §§ 17 und 18 der 44. BImSchV erfüllt werden, von einem Schornsteinfeger oder einer Schornsteinfegerin vornehmen lassen. Die Messungen sind während der üblichen Betriebszeit einer Feuerungsanlage gemäß den Nr. 1 und 3 der Anlage 2 der 1. BImSchV durchzuführen. Über das Ergebnis der Messungen hat die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger dem Betreiber der Feuerungsanlage eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens die in § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 bis 4 der 44. BImSchV genannten Angaben enthält. Der Betreiber hat die Bescheinigung der zuständigen Überwachungsbehörde unverzüglich vorzulegen. § 13 der 1. BImSchV ist zu beachten.
§ 31 Abs. 7 der 44. BImSchG regelt, wann die Emissionsgrenzwerte als eingehalten gelten.
§ 31 Abs. 8 der 44. BImSchG regelt, wann die Anforderungen an den Abgasverlust als eingehalten gelten.
Weitere Anforderungen ergeben sich aus § 31 der 44. BImSchV.
In diesem Zusammenhang sollte vom Betreiber auch § 37 der 44. BImSchV zu Informationsformate und Übermittlungswege beachtet werden.
B. Weitere Anforderungen und Verstoß gegen die 44. BImSchV
Abschnitt 4 bis 6 der 44. BImSchV (§§ 32 – 39 der 44. BImSchV) regelt
  • Zulassung von Ausnahmen
  • Weitergehende Anforderungen
  • Verhältnis zu anderen Vorschriften
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Anlagenregister
  • Informationsformate und Übermittlungswege
  • Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
  • Übergangsregelungen
a) Verstoß gegen die 44. BImSchV
Der Verstoß gegen die 44. BImSchV kann von der zuständigen Behörde gemäß § 35 der 44. BImSchV in Verbindung mit § 62 BImSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
b) Anlagenregister
  • Die zuständige Behörde führt gemäß § 36 der 44. BImSchV ein Register mit Informationen über jede gemäß § 6 der 44. BImSchV zu registrierende Feuerungsanlage (Anlagenregister).
  • Im Anlagenregister werden folgende Informationen aufgezeichnet:
    • die nach der Anlage 1 der 444. BImSchV für jede Anlage mitzuteilenden Informationen und
    • die Informationen, die bei emissionsrelevanten Änderungen einer Anlage mitzuteilen sind.
  • Bestehende Anlagen werden spätestens bis zum 30. September 2024 in das Anlagenregister aufgenommen.
  • Die zuständige Behörde macht die im Anlagenregister enthaltenen Informationen nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen öffentlich zugänglich, unter anderem auch über das Internet.
  • Sofern beim Einsatz eines EDV-Systems vom Betreiber gemäß § 30 Abs. 2 und § 31 Abs. 6 über Abs. 2 der 44. BImSchV hinausgehende Angaben elektronisch zu übermitteln sind, gelten diese nicht als Bestandteil des Anlagenregisters. § 36 Absatz 4 der 44. BImSchV findet insoweit keine Anwendung.
c) Informationsformate und Übermittlungswege
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann gemäß § 37 der 44. BImSchV verlangen, dass der Betreiber
  • zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 1, 2, 4 oder 5 der 44. BImSchV sowie
  • zur Erfüllung der Vorlagepflichten von Messberichten nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 6 der 44. BImSchV
das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.
Die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde kann auch verlangen, dass der Betreiber
  • die in § 30 Abs. 2 Satz 1 der 44. BImSchV genannten Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen oder
  • die in § 31 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 der 44. BImSchV genannten Ergebnisse der Einzelmessungen
im von ihr festgelegten Format vorzulegen und auf elektronischem Weg zu übermitteln hat.
C. Übergangsregelungen
Betroffene Unternehmen sollten zwingend die Übergangsregelungen der 44. BImSchV beachten, die in § 39 der 44. BImSchV geregelt sind. Dort heißt es:
„§ 39 der 44. BImSchV: Übergangsregelungen
(1) Für bestehende Anlagen gelten
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;
2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025.
(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 gilt, dass
1. bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt, die feste Biobrennstoffe einsetzen, die Anforderungen nach den §§ 9 und 10 ab dem 1. Januar 2028 einhalten müssen; abweichend von Absatz 2 gilt für diese Anlagen die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2027 fort;
2. bei Anlagen mit Zerstäubungsbrennern, die bis zum 1. Oktober 1988 sowie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum 3. Oktober 1990 errichtet worden sind, abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zum 31. Dezember 2024 die Rußzahl den Wert 2 nicht überschreiten darf; dies gilt nicht für Anlagen, bei denen seit den dort genannten Zeitpunkten eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen worden ist oder bei denen eine emissionsrelevante Änderung vorgenommen wird;
3. bei bestehenden Anlagen zur Verbrennung von Prozessgasen, die Stickstoffverbindungen enthalten, abweichend von § 13 Absatz 4 Nummer 2 und § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas eine Massenkonzentration von 0,25 g/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten dürfen; dies gilt für
a) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr ab dem 1. Januar 2025 und
b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt ab dem 1. Januar 2030;
bis zu den genannten Zeitpunkten sind die Emissionen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu begrenzen;
4. bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 13 Absatz 5 Nummer 4 und 6 ab dem 1. Januar 2030 gilt; bei diesen Anlagen dürfen bis zum 31. Dezember 2029 die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einen Emissionsgrenzwert von 1,7 g/m3, angegeben als Schwefeldioxid, nicht überschreiten;
5. bei bestehenden Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 5 Megawatt bei Einsatz von Erdölgas, das als Brennstoff zur Dampferzeugung bei Tertiärmaßnahmen zur Erdölförderung verwendet wird, § 15 Absatz 10 und § 16 Absatz 9 ab dem 1. Januar 2030 gelten; Nummer 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend; der Emissionsgrenzwert nach Nummer 4 zweiter Halbsatz ist für Gasturbinenanlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 15 Prozent und für Verbrennungsmotoranlagen auf einen Sauerstoffbezugswert von 5 Prozent umzurechnen;
6. bestehende Anlagen zur Verbrennung von Deponiegas
a) mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt oder mehr die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2025 erfüllen müssen und
b) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt die Anforderungen des § 16 Absatz 15 an die Emissionen an Schwefeloxiden ab dem 1. Januar 2030 erfüllen müssen;
bis zu den genannten Zeitpunkten dürfen die Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas eine Massenkonzentration, angegeben als Schwefeldioxid, von 0,31 g/m3 nicht überschreiten;
7. bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 20. Juni 2019 einhalten müssen. Abweichend gelten für bestehende Zündstrahl- und Magergasmotoren, die mit Biogas, Erdgas, Grubengas oder Klärgas betrieben werden und bei denen bei der letzten Emissionsmessung vor dem 5. Dezember 2016 Emissionen an Formaldehyd im Abgas von bis zu 40 mg/m3 gemessen wurden, die Anforderungen des § 16 Absatz 13 ab dem 5. Februar 2019.
(5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Motoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2028 fort.
(6) Abweichend von § 16 Absatz 10 Nummer 1 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Biogas, Erdgas, Klärgas oder Grubengas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2019 im Abgas eine Massenkonzentration von 30 mg/m3 nicht überschreiten.
(7) Abweichend von § 16 Absatz 11 Satz 1 dürfen bei Einsatz von Biogas die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2023 nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen die Emissionen an organischen Stoffen im Abgas bestehender Motoren die Massenkonzentration, angegeben als Gesamtkohlenstoff, von 1,3 g/m3 ab dem 1. Januar 2029 nicht überschreiten. Bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.
(8) Abweichend von § 16 Absatz 13 dürfen die Emissionen an Formaldehyd in Zündstrahl- oder Magermotoren, die mit Deponiegas betrieben werden, bis zum 31. Dezember 2024 eine Massenkonzentration im Abgas von 60 mg/m3 nicht überschreiten.
(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten.“
D. Weitere Vorgaben
Weitere Vorgaben ergeben sich direkt aus der 44. BImSchV.