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Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Informationen aus dem Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein GmbH-Gesellschafter auch dann ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung seiner materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung haben kann, wenn er bereits in der beim Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist.

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Ändert eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre inländische Geschäftsanschrift, wird diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Auch ein ausländischer Notar darf diese Anmeldung beglaubigen. Allerdings muss die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig sein.

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Eine satzungsmäßige Altersgrenze von 70 Jahren für Geschäftsführer verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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Reicht eine GmbH eine Gesellschafterliste nach Paragraf 40 Absatz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) beim Handelsregister ein, ist das Registergericht grundsätzlich nicht zur inhaltlichen Prüfung berufen.

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Um Gründern eine schnelle Eintragung zu gewährleisten, prüft das Registergericht bei der Ersteintragung nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag, sondern nur die in § 9c GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgezählten Inhalte, wie z.B. Firmierung, Sitz, Unternehmensgegenstand, Gläubigerschutzvorschriften usw.

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Der Bundestag hat am 14. November 2025 und der Bundesrat am 21. November 2025 das Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung beschlossen. Damit wird ein weiterer Schritt zur Digitalisierung der notariellen Verfahren umgesetzt.

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Eine Gesellschaft kann verlangen, dass ihr Firmenname im Handelsregister in der von ihr verwendeten Schreibweise eingetragen wird – auch vollständig in Versalien. Weicht das Registergericht hiervon ohne tragfähige Gründe ab, kann dies ermessensfehlerhaft sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main) mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 entschieden.

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Zur Abgabe einer Vermögensauskunft für eine GmbH ist grundsätzlich derjenige verpflichtet, der zum Zeitpunkt des anberaumten Termins Geschäftsführer ist. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer kann nur dann herangezogen werden, wenn seine Berufung auf das Ende der Organstellung rechtsmissbräuchlich wäre.

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Nicht jede GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wenn sie sich jedoch als eGbR eintragen lässt, dann muss sie sich auch im Transparenzregister eintragen lassen.

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Mit Ausnahme von Kleingewerbetreibenden, nicht eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) und eingetragenen Einzelkaufleuten (e.K.) müssen alle Unternehmen handeln, sonst drohen Bußgelder.

RAKathrin Schmidt (Syndikusrechtsanwältin)