Achtung: Erweiterte Prüfungskompetenz des Registergerichts bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages
Um Gründern eine schnelle Eintragung zu gewährleisten, prüft das Registergericht bei der Ersteintragung nicht den gesamten Gesellschaftsvertrag, sondern nur die in § 9c GmbH-Gesetz (GmbHG) aufgezählten Inhalte, wie z.B. Firmierung, Sitz, Unternehmensgegenstand, Gläubigerschutzvorschriften usw.