Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Tätigkeitsverbot eines Geschäftsführers kann zur Löschung führen
Fehlt für eine Eintragung im Handelsregister eine wesentliche Voraussetzung, ist sie unzulässig. Das Registergericht kann diese Eintragung dann von Amts wegen löschen.
Eine solche Voraussetzung liegt auch darin, dass ein Geschäftsführer einer GmbH die Gesellschaft nach außen hin vertreten darf. Ist jedoch gegen den Geschäftsführer im Wege einer einstweiligen Verfügung ein Tätigkeitsverbot ergangen, darf er die Gesellschaft nicht mehr nach außen vertreten. In diesem Fall ist das Registergericht berechtigt, die Eintragung als Geschäftsführer zu löschen. So hat es das OLG Dresden mit seinem Beschluss vom 12. März 2026 – Az.: 12 W 77/26 entschieden.
Im vorliegenden Fall wurde dem Geschäftsführer im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig zu werden und als solcher im Rechtsverkehr aufzutreten. Dadurch verliert die betroffene Person zwar nicht ihre Organstellung als Geschäftsführer, sie darf aber dann nicht mehr die sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Rechte als Organvertreter der GmbH ausüben. Die Organstellung als Geschäftsführer besteht dann nur noch formell.
Nicht ausreichend wäre es an dieser Stelle, lediglich das Tätigkeitsverbot einzutragen.
Daher darf das Registergericht die Eintragung löschen, damit der Geschäftsverkehr vor Eintragungen geschützt wird, die nicht der wahren Rechtslage entsprechen.
Daher darf das Registergericht die Eintragung löschen, damit der Geschäftsverkehr vor Eintragungen geschützt wird, die nicht der wahren Rechtslage entsprechen.
