Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Vorsicht bei österreichischer Online-Beglaubigung
Ändert eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ihre inländische Geschäftsanschrift, wird diese zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Diese Handelsregisteranmeldung muss von einem Notar beglaubigt werden. Auch ein ausländischer Notar darf diese Anmeldung beglaubigen. Allerdings muss die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig sein.
Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2026 (Az.: II ZB 13/24) anhand einer Online-Beglaubigung eines österreichischen Notars klar. Der BGH entschied, dass die österreichische Online-Beglaubigung der deutschen sachlich nicht gleichwertig ist.
Im vorliegenden Fall beglaubigte der österreichische Notar die qualifizierte elektronische Signatur eines GmbH-Geschäftsführers. Er nutzte dazu eine elektronische Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung und damit ein Online-Verfahren. Auch nach deutschem Recht darf ein Notar eine qualifizierte elektronische Signatur mittels eines Online-Verfahrens per Videokommunikation beglaubigen. Allerdings muss er dazu das Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer nutzen. Diese Voraussetzung wurde im vorliegenden Fall nicht erfüllt, denn der österreichische Notar hatte kein Videosystem einer Notarkammer genutzt. Da das österreichische Recht dies nicht verlangt, ist die Online-Beglaubigung dort rechtlich weniger streng geregelt als in Deutschland und daher nicht gleichwertig. Das Registergericht durfte daher die Anmeldung zum Handelsregister zu Recht zurückweisen.
BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026, Az.: II ZB 13/24
