Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Prozesskostenhilfe für eine GmbH nur in Ausnahmefällen
Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält nur unter folgenden engen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe:
-
die Kosten dürfen weder von ihr noch von den wirtschaftlichen Beteiligten aufgebracht werden können und
-
es müsste gegen das allgemeine Interesse verstoßen, wenn die juristische Person ihre Rechte nicht gerichtlich verfolgen oder verteidigen könnte.
In seinem Beschluss vom 11. Juni 2026 (Az.: IX ZA 16/25) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH), dass diese Vorschrift, insbesondere die Voraussetzung des allgemeinen Interesses, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Durch die Einbindung des allgemeinen Interesses soll verhindert werden, dass mittellose juristische Personen oder Verbände ihre eigenen wirtschaftlichen Ziele auf Kosten der Allgemeinheit verfolgen. Das gelte besonders für solche, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien. Grundsätzlich erkenne die Rechtsordnung nur solche juristischen Personen und rechtsfähige Vereinigungen an, die ihre Ziele aus eigener Kraft erreichen könnten (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2025, Az.: XI ZA 19/24). Nur wenn ein erheblicher Kreis von Personen oder das Wirtschaftsleben betroffen und soziale Wirkungen zu befürchten seien, könne von einem allgemeinen Interesse ausgegangen werden.
Für ein allgemeines Interesse sprächen neben der Mitleidenschaft eines größeren Kreises der Bevölkerung z.B. auch wichtige Aufgaben für die Allgemeinheit, die nicht mehr durchgeführt werden könnten, wenn die juristische Person ihre Rechte nicht gerichtlich durchsetzen könnte, oder wenn die Existenz von Unternehmen mit vielen Arbeitsplätzen vom Prozess abhänge. Auch die mögliche Befriedigung vieler Kleingläubiger könne dafür ausreichen (Beschluss vom 15. Mai 2025, Az.: XI ZA 19/24).
Im zu entscheidenden Fall war die Voraussetzung des allgemeinen Interesses nicht erfüllt und die Klage wurde abgewiesen.
