Umsatzsteuer

Warenlieferungen in der Europäischen Union

Bei Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat in der Europäischen Union (EU) in einen anderen Mitgliedstaat der EU ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung zu unterscheiden, ob die Lieferung an einen steuerpflichtigen Unternehmer getätigt wird oder an eine Privatperson bzw. an einen dieser gleichgestellten umsatzsteuerlichen Letztverbraucher.


Lieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) - hierfür werden die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und diejenige des Kunden im anderen EU-Mitgliedstaat benötigt - sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei im Herkunftsland und unterliegen im Bestimmungsland beim Empfänger der Lieferung der Erwerbsbesteuerung.
Lieferungen an Privatpersonen sind dagegen umsatzsteuerlich nach anderen Regelungen zu behandeln, da Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind. Insofern müssen Unternehmen in Deutschland Warenlieferungen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abrechnen. Allerdings muss sich der Unternehmer beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren lassen und mit der Umsatzsteuer dieses Staates abrechnen (sogenannte Versandhandelsregelung).
Nach langen Diskussionen um die sogenannte Gelangensbestätigung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 22. März 2013 die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) verabschiedet. Hierdurch werden die Nachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen zwischen Unternehmern ab dem 1. Oktober 2013 neu geregelt.

1. Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung

Die innergemeinschaftliche (Waren-)Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit und wird in § 6a UStG definiert. Danach liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn bei einer Lieferung der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des Gegenstandes beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen vom 24.05.2011 (Az. 6 K 2176/09) liegt auch in den Fällen des sog. „gebrochenen Transports“, also dann wenn eine arbeitsteilige Lieferung vorliegt, eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Dies ergebe sich daraus, dass es keinen Unterschied machen könne, ob der Lieferer den vollständigen Transport übernehme, der Empfänger die Ware abhole oder die Parteien sich den Transport teilten und der Lieferer nur ein Teilstück des Transports innerhalb Deutschlands übernehme.
Tipp: Weitere Informationen entnehmen Sie bitte auch dem Dokument "Umsatzsteuer: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen“.
Ein Unternehmer in Deutschland, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland aus an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, ist damit regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • die gelieferte Ware gelangt in einen anderen EU-Mitgliedstaat und
  • der Abnehmer ist ein Unternehmer (diese Voraussetzung wird durch die Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert) und
  • der Abnehmer hat den Gegenstand für sein Unternehmen erworben und
  • der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung, d. h. der Abnehmer ist verpflichtet, in einem anderen EU-Staat die Erwerbsbesteuerung durchzuführen (diese Verpflichtung des Abnehmers wird durch Verwendung der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates dokumentiert).
Um die korrekte Anwendung dieser umsatzsteuerrechtlichen Regelung zu gewährleisten, sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, allen betroffenen Beteiligten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu erteilen.
Demnach erhalten Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmen, für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer zusätzlich eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.  
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für Unternehmer in Deutschland.
Führt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland Umsätze aus, unterliegen diese Umsätze ebenso wie bei inländischen Unternehmen der Umsatzbesteuerung in Deutschland. Grundsätzlich muss ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz im Inland für Umsätze, die in Deutschland steuerpflichtig sind, die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt anmelden, die Steuer abführen und eine Steuererklärung abgeben. Hierfür muss sich das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt umsatzsteuerlich registrieren, vgl. dazu das Dokument "Umsatzsteuer: Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen".
Achtung: Warenlieferungen von Unternehmen in Deutschland an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten sind in der Regel mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen. Dabei sind allerdings die Lieferschwellen zu beachten.

2. Die Aufgaben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)

Anders als die derzeit von den Finanzämtern verwandten Steuernummern ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kein reines Ordnungsmerkmal. Sie hat vielmehr Bedeutung für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Handels. Das Bundeszentralamt für Steuern kann eine USt-IdNr. deshalb nur an Personen und Personenvereinigungen erteilen, die bei den zuständigen Landesfinanzbehörden umsatzsteuerpflichtig geführt werden.
Die USt-IdNr. dient vorrangig als Hinweis darauf, dass ihr Inhaber Bezüge aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mitgliedstaat versteuern muss, der ihm diese Nummer erteilt hat.
Unternehmen in Deutschland benötigen die USt-IdNr. ihres Leistungsempfängers, um u.a.
  • zu erkennen, ob sie umsatzsteuerfrei an den Leistungsempfänger liefern können.
  • Ferner müssen sie ihre USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers in ihrer Rechnung für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeben, um den Pflichten für eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) nachzukommen.
  • Schließlich müssen sie die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an einen Leistungsempfänger unter dessen USt-IdNr. in ihren Zusammenfassenden Meldungen angeben.
  • Steuerliche Bedeutung hat die USt-IdNr. des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelung des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 UStG sowie des § 3b Abs. 3 bis 6 UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen.
  • Darüber hinaus kann der Unternehmer anstatt der finanzamtsbezogenen Steuernummer die USt-Idnr. in seinen Rechnungen angeben.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema "Rechnungen" bieten wir Ihnen im Dokument "Pflichtangaben in Rechnungen".

2.1 Wie erhält ein Unternehmer eine USt-IdNr.?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) kann bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Neugründung) schriftlich beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Sofern Sie bereits eine Steuernummer haben, ist der Antrag direkt an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Bei einer Neugründung kann die Erteilung der USt-IdNr. beschleunigt werden, wenn dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, eine schriftliche Bestätigung des Finanzamtes über die umsatzsteuerliche Erfassung des Antragstellers vorgelegt wird. In eiligen Fällen sollte man das BZSt vorab anrufen und dann schriftlich (Post, Fax, E-Mail) die USt-IdNr. beantragen.
Adresse:
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat Q 6
Tel.: +49 228 406-1222
Fax: +49 228 406-3801 und -3753

In dem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben und das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu bezeichnen (§ 27a Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG).
Die Beantragungsdauer hängt davon ab, ob das antragstellende Unternehmen bereits umsatzsteuerrechtlich registriert ist. In diesen Fällen wird eine USt-IdNr. umgehend zugeteilt (max. drei Tage). Sofern eine Neuregistrierung über das Finanzamt erfolgt, kann die Beantragung ab Eingang des Fragebogens unter Beifügung sämtlicher Anhänge vier bis acht Wochen dauern. Um das Verfahren abzukürzen, sollte sich ein Existenzgründer in eiligen Fällen von seinem zuständigen Finanzamt Name, Anschrift, Firmierung sowie die aktuelle Steuernummer, die für die Umsatzsteuer gültig ist, auf einem Schreiben bestätigen lassen und mit diesem Schreiben die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer per Fax (0228/ 406-3801) beim Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, beantragen.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch online beim BZSt beantragt werden. Hierbei wird über das Formular-Management-System (FMS) des Bundes ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird. Dazu muss der Antragsteller - je nach Rechtsform des Unternehmens - unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung.
Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt auch bei elektronischer Beantragung jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung steht. Dadurch soll Missbrauch mit der USt-IdNr. vermieden werden. Steuerliche Vertreter können die USt-IdNr. für ihre Mandanten beantragen. Die schriftliche Bekanntgabe der zugeteilten USt-IdNr. erfolgt jedoch auch in diesen Fällen unmittelbar an den Unternehmensinhaber bzw. das Unternehmen selbst. Achtung: Der Online-Dienst steht in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht zur Verfügung. Für die Online-Beantragung sind folgende Daten anzugeben (bitte bereithalten):
  • Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist.
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird (bei Organgesellschaften die Körperschaftsteuernummer)
  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers anzugeben.
  • bei allen anderen Rechtsformen sind Namen des Unternehmens (Firma, ohne Rechtsformbezeichnung), Postleitzahl und Ort (Unternehmenssitz) anzugeben.
Bitte beachten Sie, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Verhinderung von missbräuchlicher Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet ist, die in das Formular eingegebenen Daten nach dem Absenden mit dem vorhandenen Adressdatenbestand auf Übereinstimmung zu vergleichen. Das BZSt erhält gemäß § 27a Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes von den zuständigen Landesfinanzbehörden (Finanzämter) die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Daten über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Um einen größtmöglichen Erfolg bei der Übereinstimmungsprüfung zu erzielen, sollten Sie daher Ihren letzten Steuerbescheid oder die Mitteilung der Steuernummer vom zuständigen Finanzamt hinzunehmen und die dortigen Adressdaten vergleichen.

2.2 Haftungsrisiko und Bestätigung der Gültigkeit von im Ausland erteilten USt-IdNr.

Bestellt ein Unternehmer mit einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat registrierten USt-IdNr. eine Ware von einem Unternehmen in Deutschland, so signalisiert er damit, dass er
  • in dem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsteuerpflicht unterliegt und somit Anspruch auf eine steuerfreie Lieferung hat und
  • als Unternehmer die Gegenstände im Rahmen seines Unternehmens erwerben will.
Folglich kann der liefernde Unternehmer in Deutschland durch die Dokumentation der USt-IdNr. des Erwerbers seinen Status (Steuerpflichtiger im Sinne der Erwerbssteuer) sowie die Verwendung des Gegenstandes im Rahmen des Unternehmens des Erwerbers belegen. Das liefernde Unternehmen ist gemäß § 6a Abs. 4 UStG verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Kommt der liefernde Unternehmer seiner Sorgfaltspflicht bezüglich der Überprüfung der Richtigkeit der USt-IdNr. nicht nach und stellt sich später heraus, dass die von dem liefernden Unternehmen angegebene USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung nicht korrekt war, muss das liefernde Unternehmen mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied per Urteil vom 14.11.2012 (Az. XI R 17/12), dass der Unternehmer bei auffälligen Unterschieden zwischen der Unterschrift des Abholers unter der Empfangsbestätigung auf der Rechnung und der Unterschrift auf dem vorgelegten Personalausweis besondere Sorgfalt walten lassen und die Identität seines angeblichen Vertragspartners und des Abholers hinterfragen muss. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei der innergemeinschaftlichen Lieferung um den Barkauf eines hochwertigen Pkws handelt, der von einem Beauftragten abgeholt wird, da in diesem Bereich eine hohe umsatzsteuerrechtliche Missbrauchsgefahr bestehe. Der BFH legt durch dieses Urteil die Schwelle für die Vertrauensschutzregelung in § 6a Abs. 4 UStG sehr hoch. Damit muss bei begründeten Zweifeln stets eine (nachweisbare!) kritische Überprüfung des Abnehmers erfolgen, wenn eine Haftung für die Umsatzsteuerschuld vermieden werden soll.
Um dieses Risiko zu vermeiden und der "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann" nachzukommen, empfiehlt sich vor allem eine Überprüfung der USt-IdNr. des Empfängers der Lieferung. Dies ist möglich beim
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49 228 4061222
Fax: +49 228 4063801
Telefonisches Vergabe und Bestätigungsverfahren: montags bis freitags 7 - 18 Uhr
Internet-Bestätigungsverfahren: täglich 5 bis 23 Uhr.
Hinweis: Unternehmen haben die Möglichkeit, sich in der Zeit von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr auch auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern die Gültigkeit einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer einfach und qualifiziert bestätigen zu lassen.
Die einfache Bestätigungsabfrage ist aber im Rahmen der nach § 6a Abs. 4 UStG obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ausreichend.
Die qualifizierte Anfrage nach der Korrektheit der Adressdaten und ihrer Übereinstimmung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann auch weiterhin schriftlich (Adresse siehe unter 1.2), telefonisch oder online an das Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Dabei muss der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern seine eigene USt-IdNr. (oder ggf. Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird) und die zu überprüfende, von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IdNr. angeben (einfache Bestätigung). Das Bundeszentralamt für Steuern teilt ihm daraufhin mit, ob die angegeben USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist oder nicht (einfaches Bestätigungsverfahren). Der anfragende Unternehmer kann zusätzlich zu der zu überprüfenden USt-IdNr. auch den Namen und die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-IdNr. überprüfen lassen (qualifiziertes Bestätigungsverfahren).
Einem Unternehmer steht bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 3d Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG nur dann zu, wenn ihm eine korrekte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer übermittelt wurde. Diese muss von dem EU-Mitgliedsstaat ausgestellt worden sein, in dem sich der erworbene Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes haben sich der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom 1. und 8. September 2010 sowie das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 7. Juli 2011 angeschlossen. Damit wird der Vorsteuerabzug aus fiktiv besteuerten innergemeinschaftlichen Erwerben in allen offenen Fällen versagt – mit weitreichenden Folgen für Altfälle. Die Rechtsprechung findet allerdings keine Anwendung auf die Vereinfachungsregelung für bestimmte innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte nach § 25b UStG, bei denen ein deutscher Unternehmer in der Mitte steht und die Besteuerung im Reverse-Charge-Verfahren an den letzten Abnehmer abgegeben wird.

2.3 Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern bestehen aus dem Länderkennzeichen und den weiteren Stellen. Auf der Website des BZSt finden Sie eine Länderübersicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Mitgliedstaat + Länderkennzeichen
Bezeichnung der USt-IdNr. in
Landessprache
weitere Stellen
Belgien
(BE)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée BTW - Identificatienummer
Abk.: No.TVA BTW-Nr.
zehn Ziffern (alte neunstellige USt-IdNrn. werden durch Voranstellen der Ziffer 0 ergänzt)
Bulgarien
(BG)
Dank dobaweha stoinost
Abk.: DDS
neun oder zehn (nur Ziffern)
Dänemark
(DK)
Varemodtagers moms-nr - momsregistreringsnummer
Abk.: SE-Nr.
acht (nur Ziffern)
Deutschland
(DE)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Abk.: USt-IdNr.
neun (nur Ziffern)
Estland
(EE)
Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber
Abk.: KMKR number
neun (nur Ziffern)
Finnland
(FI)
Arvonlisäverorekisterointinumero
Abk.: ALV-NRO
acht (nur Ziffern)
Frankreich
(FR)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abk.. keine
elf (nur Ziffern bzw. die erste und/oder die zweite Stelle kann ein Buchstabe sein)
Griechenland
(EL)
Arithmos Forologikou Mitroou FPA
Abk.: A.o.M.
neun (nur Ziffern)
Irland
(IE)
Value added tax identification number
Abk.: VAT No
acht (die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein
Buchstabe sein) oder neun Stellen
(ab 01.01.2013, 1. - 7. Stelle Ziffern, 8. Stelle Buchstaben von A bis W, 9. Stelle Buchstaben von A bis I
Italien
(IT)
il numero di registrazione IVA
Abk.: P.IVA
elf (nur Ziffern)
Kroatien
(HR)
elf (nur Ziffern)
Lettland
(LV)
pievienotasvertibas nodokla registracijas numurs
Abk.: PVN registracijas numurs
elf (nur Ziffern)
Litauen
(LT)
Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas
Abk.: PVM moketojo kodas
neun oder zwölf (nur Ziffern)
Luxemburg
(LU)
Le numéro d'identification à la taxe sur la valeur ajoutée
Abk.: keine
acht (nur Ziffern)
Malta
(MT)
value added tax identification number
Abk.: VAT No
acht (nur Ziffern)
Niederlande
(NL)
BTW-identifcatienummer
Abk.: OB-Nummer
zwölf (die drittletzte Stelle muss der Buchstabe "B" sein)
Österreich
(AT)
Umsatzsteueridentifikationsnummer
Abk.: UID-Nr.
neun (die erste Stelle muss der Buchstabe "U" sein)
Polen
(PL)
Numer identyfikacji podatkowej
Abk.: NIP
zehn (nur Ziffern)
Portugal
(PT)
o número de identificacao para efeitos do imposto sobre o valor acrescentado
Abk.: NIPC
neun (nur Ziffern)
Rumänien
(RO)
cod de înregistrare n scopuri de TVA
Abk.: TVA
maximal zehn, nur Ziffern Ziffernfolge nicht mit Ø beginnend
Schweden
(SE)
Registreringsnummer för mervärdesskatt (Momsnummer)
Abk.: Moms No.
zwölf (nur Ziffern, die beiden letzten Stellen bestehen immer aus der Ziffernkombination "Ø1")
Slowakei
(SK)
Identifikacné cislo pre dan z pridanej hodnoty
Abk.: IC DPH
zehn (nur Ziffern)
Slowenien
(SI)
davcna stevilka
Abk.: DDV
acht (nur Ziffern)
Spanien
(ES)
El número de identificación a efectos del Impuesto sobre el Valor Anadido
Abk.: N.IVA
neun (die erste und die letzte Stelle bzw. die erste oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein)
Tschechien
(CZ)
Danove identifikacni
cislo
Abk.: DIC
acht, neun oder zehn
(nur Ziffern)
Ungarn
(HU)
Közösségi adószám
Abk.:
acht (nur Ziffern)
Zypern (nur griechischer Teil; inkl. Akrotiri und Dhekalia)
(CY)
Arithmos Egrafis
Abk.: FPA
neun (letzte Stelle ein Buchstabe)
(Stand: 01.07.2013)
Die USt-IdNr. wird in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS), eine EU-Datenbank für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen der EU, eingefügt und kann von jeder Person aus der EU eingesehen und überprüft werden. MIAS ist ein System zur elektronischen Übermittlung von Informationen über die MwSt-Registrierung (= Gültigkeit von MwSt-Nummern) von in der EU registrierten Unternehmen. Über das MIAS tauschen außerdem die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten Informationen über (befreite) innergemeinschaftliche Lieferungen aus.
Hinweis: In der Bundesrepublik Deutschland wird Unternehmen die USt-IdNr in einem besonderen Verfahren als zusätzliche besondere Nummer erteilt. In mehreren anderen EU-Mitgliedstaaten setzt sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der Steuernummer, unter der ein Unternehmer für umsatzsteuerliche Zwecke von den Finanzbehörden registriert wird, und dem entsprechenden Ländercode, der vorangesetzt wird, zusammen. In diesen EU-Mitgliedstaaten kann es erforderlich sein, dass das Unternehmen, das eine solche USt-IdNr. benötigt, dort einen Antrag an die - dem BZSt entsprechende – staatliche Institution stellen muss, damit seine Daten und seine USt-IdNr. in die Datenbank für die Umsatzsteueridentifikationsnummern seines Landes aufgenommen werden. Nur dann kann das Bundeszentralamt für Steuern dem deutschen Unternehmer auf Anfrage in dem Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG Bestätigungen über den in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erteilen.

3. Rechnungserteilung

Der liefernde Unternehmer hat gemäß § 14a UStG eine Rechnung auszustellen, die neben den allgemeinen Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG folgende zusätzliche Angaben enthalten muss:
  • Die USt-IdNr. des leistenden Unternehmers (Rechnungsausstellers) und die USt-IdNr. des Leistungsempfängers (Rechnungsempfängers) sowie
  • einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung, z.B. "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" oder "steuerfrei nach § 4 Nr.1b in Verbindung mit § 6a UStG". Nach Abschnitt 14.5 Abs. 20 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) - (früher Umsatzsteuerrichtlinie 185 Abs. 20 UStR) - ist es bei dem notwendigen Hinweis auf die Steuerbefreiung (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG) nicht erforderlich, die genauen Paragraphen zu nennen. Es reicht aus, umgangssprachlich auf den Grund der Steuerbefreiung hinzuweisen, wie zum Beispiel "innergemeinschaftliche Lieferung", "Ausfuhr", "steuerfreie Vermietung", "Krankentransport". Da sich die Hinweispflicht nach deutschem Recht richtet, ist es nicht erforderlich, dass sich der entsprechende Vermerk auf der Rechnung auch in der Landessprache des Empfängers befindet. Sollten Sie Interesse daran haben, einen entsprechenden Hinweis in der Landessprache des Rechnungsempfängers aufzunehmen, weisen wir auf das Dokument „Hinweis auf ’steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung’ in EU-Sprachen“ hin.
Hinweis: Von allen Rechnungen ist ein Doppel 10 Jahre aufzubewahren (§ 14 Abs. 1 UStG). Nähere Informationen dazu halten die Dokumente "Pflichtangaben in Rechnungen“ und "Aufbewahrungsfristen von Geschäftsunterlagen" bereit.

3.1 Musterrechnung

Firma Eden GmbH & Co. KG
Gärtnerstraße 90
20253 Hamburg
USt-IdNr.: DE 123456789
Green Garden Ltd.
Park avenue 1
Bristol
VAT REg.No.: GB 123456789
Hamburg 3. April 2013
Für die Lieferung von 100 Rasenmähern im März 2013 berechnen wir Ihnen 30.000 Euro (steuerfrei nach § 4 Nr. 1 b Umsatzsteuergesetz (UStG); innergemeinschaftliche Lieferung/Intra-Community Delivery).
Nach deutschem Recht ist es nicht erforderlich, den Rechnungshinweis "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" auch in die Landessprache des Leistungsempfängers zu übersetzten. Allerdings sind Unternehmen oft an einem solchen Zusatz in den entsprechenden EU-Sprachen interessiert.
Besonderheit: Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bei unmittelbar an Einfuhr aus Drittstaat anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Einfuhr derjenigen Gegenstände von der Umsatzsteuer befreit, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden. Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr nachzuweisen
  • a) seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und
  • b) die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers sowie
  • c) dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind.
Einfuhrumsatzsteuerfrei sind Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden.
Beispiel: Der deutsche Unternehmer D kauft Tennisschläger des Unternehmens C aus China, um diese umgehend an das Unternehmen F in Frankreich zu liefern. Eigentlich müsste D auf den Import der Tennisschläger aus einem Drittstaat Einfuhrumsatzsteuer bezahlen. Sofern er jedoch zum Zeitpunkt der Einfuhr seine deutsche und die USt-IdNr. des F mitteilt und nachweist, dass die Tennisschläger unmittelbar nach Frankreich geliefert werden sollen, ist er von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Noch offen und äußerst problematisch ist, ob er hierbei die neue Gelangensbestätigung vorlegen muss. Siehe auch "4. Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen"
Anmelder und Lieferer der Gegenstände müssen personengleich sein.
Die Freistellung der Gegenstände muss mit der Zollanmeldung auf Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr besonders beantragt werden.
Die Einfuhrumsatzsteuer-Freiheit hängt davon ab, dass der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 3 für eine innergemeinschaftliche Lieferung nachweist. Diese Voraussetzungen müssen demnach bereits im Zeitpunkt der Abfertigung der Gegenstände zum zollrechtlich freien Verkehr erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere, dass die Gegenstände in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet werden und der Abnehmer eine in § 6a Abs. 1 Nr. 2 genannte Person ist oder dass ein Fall der gleichgestellten Verbringung gemäß § 6a Abs. 2 vorliegt sowie dass der Erwerb in einem anderen Mitgliedstaat der EU der Umsatzsteuer unterliegt.
Wird Einfuhrumsatzsteuer-Freiheit beantragt, so muss der Anmelder in der Zollanmeldung zusätzlich
  • seine USt-Identifikationsnummer (§ 27a) und
  • sein zuständiges Finanzamt sowie
  • Name, Anschrift und USt-Identifikationsnummer des Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat der EG angeben.
Kann er das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 bis 2 nicht nachweisen oder macht er nicht die zusätzlichen Angaben der USt-Identifikationsnummern und des Erwerbers in dem anderen Mitgliedstaat, wird die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

4. Nachweispflichten für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

 Der Gesetzgeber hat in § 6a UStG festgelegt, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung (siehe Übersicht unten) vom Unternehmer nachgewiesen werden müssen. Einzelheiten dazu werden in §§ 17a-17c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) geregelt.
Der neu gefasste § 17a UStDV sieht ab dem 1. Oktober 2013 als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferungen eine obligatorische Gelangensbestätigung“ vor.
Für alle genannten Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, ist der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch eine Gelangensbestätigung zu führen. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:
  • Name und Anschrift des Abnehmers;
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist;
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D.h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur - wie jetzt - bei Abholung die Bestätigung abgeben;
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.
Wichtig: Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die handschriftliche Unterzeichnung verzichtet werden, soweit erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen wurde, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Vgl. zu den Einzelheiten das Dokument "Gelangensbestätigung“.
Neben den belegmäßigen Nachweisen ist der Unternehmer auch noch zu buchmäßigen Nachweise nach § 17c UStDV verpflichtet. Aus seiner Buchführung müssen die Voraussetzungen für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eindeutig und leicht nachprüfbar sein.
Hinweis: Bei den umsatzsteuerrechtlich bzw. zollrechtlich besonders zu behandelnden Gebieten in einigen EU-Mitgliedstaaten gelten teilweise besondere Nachweispflichten, so zum Beispiel das Präferenz-Versandbegleitpapier T2LF bzw. T2F für die Kanarischen Inseln. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Artikel "Territoriale Besonderheiten bei umsatzsteuer- und zollrechtlicher Behandlung" sowie auf der Website des Zolls.

4.1 Übersicht: Nachweispflichten ab 1. Oktober 2013

Voraussetzungen Nachweispflichten
§ 6a Abs. 1 UStG
§§ 17a bis 17c UStDV
Innergemeinschaftliche Lieferung
Ware gelangt körperlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Beförderung/Abholung
  •  Doppel der Rechnung sowie
  • Gelangensbestätigung gem. § 17a UStDV. Elektronische Übermittlung ist zulässig.
  • Bei Abhollieferungen gilt die bisherige Verbringensversicherung infolge der Änderung von § 17a UStDV ab dem 1. Oktober 2013 nicht mehr. Auch hier ist künftig eine Gelangensbestätigung
    erforderlich. 

Versendungsfall




  • Doppel der Rechnung sowie
  • Gelangensbestätigung oder:
    • Bei Versendung durch Kurierdienst/Post: Schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes „Tracking and Tracing“-Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist bzw. der Einlieferungsschein für Postdienstleistungen.
    • Bei Versendung durch Spediteur: Spediteursbescheinigung/Konossement/handelsrechtlicher Frachtbrief: Sie müssen allerdings nunmehr eine Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung enthalten. Neu ist, dass auch die Spediteursbescheinigung elektronisch übermittelt werden und vom Spediteur archiviert werden kann. Es reicht eine Sammelbescheinigung für das jeweilige Kalenderquartal, aus der sich die Lieferungen einem Monat zuordnen lassen. Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, reicht Bescheinigung über beabsichtigte Versicherung, wenn parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstandes überein Bankkonto erfolgt.
Erwerber (Vertragspartner, in der Regel auch Rechnungsempfänger)
= steuerpflichtiger Unternehmer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers

4.2 Übersicht: Nachweispflichten bis 1. Oktober 2013

Voraussetzungen Nachweispflichten
§ 6a Abs. 1 UStG
§§ 17a bis 17c UStDV
Innergemeinschaftliche
Lieferung
Ware gelangt körperlich von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat
Beförderung/Abholung

  • Doppel der Rechnung
  • Handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, z. B. Lieferschein
  • Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten
  • Bei Abhollieferungen durch den Abnehmer/Kunden: Nach Urteil des Bundesfinanzhofes vom 18. Juli 2002 muss bereits bei Abholung der Ware eine schriftliche Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten vorliegen, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Der Lieferer kann ein entsprechendes Schreiben vorbereiten, das er sich durch Unterschrift vom Abnehmer bzw. von seinem Beauftragten (z.B. LKW-Fahrer) bestätigen lässt, in dem zum Beispiel folgender Satz enthalten ist: "Die übernommenen Liefergegenstände werden in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht und unterliegen dort der Erwerbsbesteuerung." Diese schriftliche Versicherung muss nach dem BMF-Schreiben vom 6. Januar 2009 in deutscher Sprache abgefasst sein und eine - mit Datum versehene - Unterschrift des Abnehmers bzw. dessen Vertretungsberechtigten enthalten oder mit der Unterschrift eines unselbständigen Beauftragten versehen sein. Die Unterschrift muss ggf. einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. In den Fällen, in denen ein vom Abnehmer Beauftragter den Liefergegenstand abholt, muss sich aus der Versicherung nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV oder der Empfangsbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV ergeben, dass dieser tatsächlich Beauftragter des Abnehmers ist und es muss ein Bezug zu der Lieferung bzw. zu dem Liefergegenstand, für den die Abholvollmacht erteilt wird, erkennbar sein. Die Identität des Beauftragten muss belegt werden, z. B. durch eine Passkopie.
  • Bei Abholung eines neuen PKWs sollte darüber hinaus in der schriftlichen Versicherung vermerkt sein "Der Abnehmer wird den PKW, Fahrgestellnummer xyz, im EU-Bestimmungsland ABC zum Verkehr zulassen." Neue Fahrzeuge nach § 1b UStG sind motorbetriebene Landfahrzeuge, die nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als sechs Monate zurückliegt; unabhängig vom Status des Erwerbers (natürliche Person, nichtsteuerpflichtige juristische Person oder steuerpflichtiges Unternehmen mit Umsatzsteueridentifikationsnummer) Rechnung ohne Umsatzsteuer und Besteuerung im Bestimmungsland,
    wo das Fahrzeug zugelassen wird. Wenn beide oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, gelten die PKWs als alte Fahrzeuge bzw. Gebrauchtfahrzeuge. Die Rechnung für diese sind in der Regel bei Lieferungen an Privatpersonen mit der Umsatzsteuer des Ursprungslandes (Achtung: Liefer- und Erwerbsschwellen beachten) bzw. bei Lieferungen an steuerpflichtige Unternehmen ohne Umsatzsteuer zu stellen, da dann anschließend die Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland vorgenommen wird.
Versendungsfall
  • Doppel der Rechnung
  • Versendungsbeleg, insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konossement, Posteinlieferungsbescheinigung, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg, der folgende Angaben enthält
    • Name und Anschrift des Ausstellers sowie Tag der Ausstellung,
    • Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht der Unternehmer ist,
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge des verbrachten Gegenstandes,
    • Ort und Tag der Grenzüberschreitung oder Ort und Tag der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    • Empfänger und Bestimmungsort
    • Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind
    • Unterschrift des Ausstellers.

      In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt („weiße Speditionsbescheinigung”). In den Fällen, in denen es dem Unternehmer nicht zumutbar ist einen Versendungsbeleg zu erbringen kann der Nachweis auch wie in den Beförderungsfällen geführt werden.
Erwerber
(Vertragspartner, in
der Regel auch Rechnungsempfänger)
= steuerpflichtiger Unternehmer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers

5. Sonstige Erklärungs- und Meldepflichten

Der Lieferant muss die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert anführen. Bei innergemeinschaftliche Lieferungen ist außerdem eine Zusammenfassende Meldung (siehe § 18a Umsatzsteuergesetz) zu erstellen, die zur Kontrolle der Umsatzbesteuerung beim innergemeinschaftlichen Wirtschaftsverkehr dient.

5.1 Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) hat nach § 18a Abs. 1 UStG auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg hat nach Maßgabe der Steuerdatenübermittlungsverordnung (StDÜV) in der Fassung vom 20.12.2006 zu erfolgen.
Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ausnahme von der elektronischen Übermittlung gestatten. Soweit das Finanzamt nach § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verzichtet hat, gilt dies auch für die Zusammenfassende Meldung (ZM).
Hinweis: Die Zusammenfassende Meldung in Papierform ist im Original (nicht per Fax oder E-Mail) an das Bundeszentralamt (BZSt), Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis, zu senden. Sollten Sie Fragen zu dem Verfahren haben, können Sie sich unter der Tel.-Nr. 0 228-4061222 oder Telefax 0 228/ 4063801an das BZSt, Dienstsitz Saarlouis, wenden.
In der ZM gibt der Lieferer vierteljährlich beim Bundeszentralamt für Steuern - Dienststelle Saarlouis - für jeden Kunden separat alle innergemeinschaftlichen Lieferungen unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers und des Warenwertes in Euro auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck an. Das Bundeszentralamt für Steuern sammelt die von den Unternehmen abzugebenden Meldungen und speichert sie in einer Datenbank, von der sie durch die zuständigen zentralen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit abgerufen werden können. Damit kann im Bestimmungsland geprüft werden, ob der Erwerber seiner Steuerpflicht nachgekommen ist.

5.2 Intrastat-Meldung

Der Unternehmer muss seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen oder der Wert der Erwerbe jeweils 500.000 Euro (seit 1.1.2012, davor: 400.000 Euro) im Vorjahr überschritten hat. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, sind statistische Meldungen in dem Monat anzugeben, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Zweck der Intrastat-Meldung ist die statistische Erfassung der Warenströme zwischen den EU-Mitgliedstaaten.
Tipp: Einzelheiten zu den statistischen Meldepflichten bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen finden Sie im Dokument "Intrastat-Meldungen".
Die Intrastat-Meldungen müssen beim Statistischen Bundesamt abgegeben werden. Dies kann erfolgen als
Die Meldungen sind spätestens am 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats unmittelbar an das Statistische Bundesamt abzugeben. Eine Fristverlängerung über den 10. Arbeitstag hinaus ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn beispielsweise für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung vom Finanzamt gewährt wurde.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2013