Steuern

INTRASTAT-Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenbewegungen

Die Intrahandelsstatistik ist eine in allen EU-Staaten vorgeschriebene Meldepflicht zur Erhebung von Statistiken über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen mit "Gemeinschaftswaren". Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Gemeinschaftsware zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Versendungen und Eingänge) durch das Statistische Bundesamt statistisch erfasst.
Sie ist nicht zu verwechseln mit der Zusammenfassenden Meldung (ZM), mit der jeder Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden hat.
Von der Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung (Versendung bzw. Eingang) sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500.000 Euro bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Eine Übersicht über die Schwellenwerte in anderen EU-Mitgliedstaaten finden Sie unter Gliederungspunkt 10.
Für das Berichtsjahr 2022 sind im Bereich der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs)umfangreiche Änderungen wirksam geworden. Auf die wichtigsten Punkte wird nachfolgend hingewiesen:
  • In Versendungsmeldungen müssen künftig die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das Ursprungsland der Ware eingetragen werden. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, sollte laut DESTATIS das vermutliche Ursprungsland angegeben werden.
  • „Art des Geschäfts” (AdG): Hier gibt es Änderungen bei verschiedenen Codierungen. Beispiel: Bislang wurde ein „Endgültiger Kauf/Verkauf“ mit „11“ codiert und zwar unabhängig davon, ob es sich um B2B oder um B2C-Geschäfte handelte. Künftig erfasst der Code „11“ nur noch B2B-Sendungen. B2C-Sendungen (Direkthandel) sind dagegen mit „12“ zu codieren. 
  • Einschränkungen bei der Nutzung von Sammelnummern (Kapitel 99).
Das Statistische Bundesamt hat zwei Veröffentlichungen herausgegeben, welche die Änderungen einmal in Form einer Zusammenfassung und einer Langfassung darstellen. Diese können Sie im Folgenden herunterladen:
Hinweis: Eine umfangreiche Anleitung gibt das Statistische Bundesamt zum herunterladen in jährlich aktualisierter Form des INTRASTAT-Leitfadens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1466 KB) heraus.

1. Wozu dient die Intrastat-Meldung?

Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr Deutschlands bereitzustellen.
Diese statistische Auswertung konnte vor Vollendung des EU-Binnenmarktes aus den Daten der Zollabwicklung gewonnen werden, so wie es heute auch noch für den Bereich der Extrastat (Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern) geschieht. Seitdem aber durch die Vollendung des EU-Binnenmarktes bei Lieferungen von Gemeinschaftsware in einen anderen Mitgliedstaat keine Zollabwicklung mehr nötig ist, ist es auch nicht mehr möglich, aus den Verzollungsdaten statistische Informationen über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewinnen.
Da nach wie vor vielfältige Bedürfnisse für eine genaue Erfassung der Warenströme innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestehen (genaues Zahlenmaterial ist etwa nötig für Fragen der Handelspolitik, für sektorale Analysen, Wettbewerbsregeln, Landwirtschaftspolitik, regionale Entwicklungspolitik und nicht zuletzt für wissenschaftliche Zwecke), schließt die Intrastat-Anmeldung diese Lücke und kann damit auch als "abgespeckte" Zollanmeldung zu statistischen Zwecken bezeichnet werden.

2. Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht die Intrastat-Meldung und wer ist zuständig?

Die Intrahandelsstatistik ist eine in allen EU-Mitgliedstaaten vorgeschriebene Meldeverpflichtung und beruht im Wesentlichen auf den folgenden europäischen Rechtsverordnungen, nämlich der
  • Verordnung (EU) Nr. 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich 
    Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung)
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 
    des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-DVO)
Diese Verordnungen sind in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und werden durch nationale Gesetze ergänzt. Zu nennen sind hier das Bundesstatistikgesetz, das Außenhandelsstatistikgesetz und die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung. Zu den Rechtsgrundlagen finden Sie weitere Ausführungen auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes. Die Intrahandelsstatistik ist in Deutschland als Zentralstatistik konzipiert, deren Organisation und Durchführung einzig dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden übertragen ist.

3. Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

  • Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes tätigt.
  • Tatsächlich ist der personale Anwendungsbereich noch etwas weiter zu fassen: Grundsätzlich ist zunächst jede natürliche oder juristische Person (auch des öffentlichen Rechts) meldepflichtig, die eine deutsche (Umsatz-)Steuernummer hat und mit einem ausländischen Geschäftspartner einen Vertrag schließt, der die Verbringung einer Gemeinschaftsware (Versendung bzw. Lieferung) zwischen Deutschland und einem anderen EU-Mitgliedstaat zum Gegenstand hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der deutsche oder der ausländische Geschäftspartner die Beförderung der Waren durchführt oder veranlasst.
  • Liegt hingegen kein entsprechender Vertrag zwischen einem Inländer und einem ausländischen Geschäftspartner vor, so ist bei Versendung von Ware in einen Mitgliedstaat derjenige, der die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst und bei Empfang einer Ware aus einem Mitgliedstaat derjenige, der die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt, zur Intrastat-Meldung verpflichtet. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf unentgeltliche Versendungen und Eingänge sowie Lohnveredelungsverkehre (Zur Lohnveredelung s.u. Ziff. 11).
Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

4. Welche Befreiungen von der allgemeinen Meldepflicht gibt es?

  • Privatpersonen sind grundsätzlich von der Intrastat-Meldeverpflichtung befreit. Allerdings sind Waren, die inländische Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt haben, sowie Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern (Ladentisch-Verkäufe) sind hingegen nicht meldepflichtig.
  • Darüber hinaus sieht das Intrastat-System zur Entlastung der Auskunftspflichtigen bestimmte Schwellenregelungen vor. Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten den Wert von jeweils 500.000 Euro bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten 800.000 Euro im Vorjahr nicht überschritten haben. Wird diese Wertgrenze im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Kalendermonat, in dem die Schwellen überschritten wurden. Der Unternehmer ist dann verpflichtet, alle meldepflichtigen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Warenbewegungen (in der jeweiligen Verkehrsrichtung) zu berücksichtigen; unabhängig davon, ob es sich um Kauf-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte, Lohnveredelungen oder sonstige meldepflichtige Transaktionen handelt. Eine automatische Benachrichtigung an meldepflichtige Unternehmen verschickt das Statistische Bundesamt nicht.
  • Es müssen nicht zusätzlich Angaben zum statistischen Wert (Warenwert frei Deutsche Grenze ohne Umsatzsteuer) geliefert werden, wenn es sich um Kauf-, Verkaufs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäfte handelt und ein Schwellenwert von 45 Millionen Euro im Eingang bzw. 45 Millionen Euro in der Versendung nicht überschritten wird. Bei Anmeldung mit Vordruck „N” einschl. Online-Vordruck wird auf diese Erhebung bei den genannten Geschäftsarten ganz verzichtet.
  • Die Durchfuhr (Transit) von Waren durch das deutsche Erhebungsgebiet ist ebenfalls von der Anmeldung befreit, wenn keine oder lediglich mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte stattfinden.

5. Welche Warenbewegungen sind zu melden?

Grundsätzlich sind alle aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beförderten Waren Gegenstand der Intrastat-Statistik. Das Intrastat-System ist nur anwendbar auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit "Gemeinschaftswaren". Davon ausgenommen sind Waren im einfachen Verkehr zwischen Mitgliedstaaten. Gemeinschaftswaren sind
  1. Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen Waren aus nicht dem Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten hinzugefügt wurden,
  2. Waren aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Drittländern oder Gebieten, die in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
  3. Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus in Ziff. 2 genannten Waren oder aus in den Ziffern 1) und 2) genannten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.
Alle anderen Waren gelten als Nichtgemeinschafts-Waren, die im Rahmen der vorgeschriebenen Zollbehandlung statistisch erfasst werden und für die eine zusätzliche Intrastat-Anmeldung nicht zu erfolgen hat.
Als Rechnungsbetrag ist für die zu meldende Ware das in Rechnung gestellte Entgelt, d.h. die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage anzugeben. Zu berücksichtigen sind hierbei auch eventuell separat berechnete Beförderungs- und Versicherungskosten (hiervon ausgenommen sind reine Dienstleistungen, z.B. die Abrechnung ausländischen Spediteurs) sowie Verbrauchsteuern. Sofern die Beförderungskosten in einer Rechnung als Position aufgeführt und Bestandteil der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage der gelieferten Ware sind, sollte dieser Posten mit in den Rechnungsbetrag der Ware einfließen.
Warenbewegungen, die allgemein von der Meldepflicht befreit sind, werden in Art. 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung aufgezählt. Dazu zählen insbesondere Werbematerial, Warenmuster (sofern diese Waren nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind), Individual-Software, die nicht Gegenstand eines Handelsgeschäftes ist, sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Waren zur vorübergehenden Verwendung. Dienstleistungen sind grundsätzlich nicht meldepflichtig, mit Ausnahme der Veredelungsverkehre. Einzelheiten zu den Meldungen finden Sie in dem Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1466 KB).

6. Welche Meldeformen gibt es?

Deutsche Unternehmer müssen Meldungen grundsätzlich elektronisch an das Statistische Bundesamt übermitteln. In Ausnahmefällen kann auf Antrag hiervon abgewichen werden. Für die elektronische Übermittlung stehen die folgenden Verfahren zur Verfügung. Es ist jeweils eine Registrierung notwendig.

Meldung via IDEV/IDES

Die Internet Datenerhebung im Verbund (IDEV) der statistischen Ämter der Länder und des Bundes ermöglicht die Onlinemeldung von Informationen. Einerseits kann unmittelbar im Browser eine Formularmeldung erstellt werden. Andererseits können Meldedateien offline mittels einer Software erstellt und im Nachhinein hochgeladen werden. Als Software bietet das Statistische Bundesamt IDES an, welches (noch) von dessen Internetseite heruntergeladen werden kann. Diese Software wird abgelöst, wird für Bestandsmelder für das Jahr 2022 in aktualisierter Form allerdings noch zur Verfügung gestellt.

Meldung via eSTATSTIK.core

Das eSTATSTIK.core Verfahren unterstützt die automatisierte Gewinnung der statistischen Rohdaten aus den betrieblichen Daten des Unternehmens im XML-basierten Datenformat DatML/RAW oder als CSV-Upload. Weiteren Informationen sowie Lieferbedingungen finden Sie auf der Internetseite des Erhebungsportals.

Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder

Das Erhebungsportal der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder bieten einen zentralen Zugang zu allen bestehenden Online-Erhebungen der amtlichen Statistik in Deutschland sowie die für den Meldevorgang erforderlichen Informationen. Um zukünftig einen medienbruchfreien und möglichst direkten Astausch von sensiblen Informationen zu den abgegebenen Meldungen zu gewährleisten, wird ab 2022 ein digitaler Postaustausch angeboten. Hierzu ist eine Registrierung auf dem Erhebungsportal erforderlich. Um Daten über das Erhebungsportal melden zu können, wird eine IDEV- oder .CORE-Kennung für die jeweilige Statistik benötigt.

7. Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Am Beispiel der Online-Formularmeldung IDEV sollen im Folgenden einige wichtige Punkte erörtert werden, die der Unternehmer zu übermitteln hat. Weitergehende Informationen finden Sie im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1466 KB) des Statistischen Bundesamts ab Seite 13.
Es muss ein Code für die Art des Geschäfts (AdG) eingetragen werden. Diese Kodes ergeben sich aus dem Anhang 2 des INTRASTAT-Leitfadens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1466 KB).
Für unternehmensinternes Verbringen ist grundsätzlich die Schlüsselnummer 11 einzutragen, sofern es sich nicht um das Verbringen auf bzw. von einem Lager handelt, welches mit der AdG “31” oder ggf. AdG “32” anzumelden ist.
Es muss eine Warennummer eingegeben werden. Über die Homepage des Statistischen Bundesamtes können sowohl das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik als auch die Kombinierte Nomenklatur kostenlos im pdf-Format heruntergeladen werden. Das Statistische Bundesamt stellt außerdem eine Suchmaschine für die Online-Recherche zur Verfügung.
Der statistische Wert ist definiert als Warenwert frei deutsche Grenze (alle Kosten bis zur deutschen Grenze jedoch ohne Umsatzsteuer), d.h. Beförderungskosten sind unter Umständen je nach vereinbarter Lieferbedingung nur anteilig zu berücksichtigen Bei einer Beförderung per Luftfracht kann aus Vereinfachungsgründen beim statistischen Wert auf die Angabe der Beförderungskosten vom inländischen Abflughafen bis zur deutschen Grenze verzichtet werden; die Transportkosten bis zum inländischen Flughafen sind immer zu berücksichtigen. Eintragungen im Feld statistischer Wert sind grundsätzlich nicht erforderlich, wenn es sich bei der Warentransaktion um einen Verkauf (Schlüssel 11 und 12 in Feld Art des Geschäfts) oder ein Kommissions-, Konsignations- oder Lagergeschäft (Schlüssel 31 und 32 in Feld Art des Geschäfts) handelt und der Gesamtwert der entsprechenden Versendungen im Vorjahr 45 Mio. Euro nicht überstiegen hat.
Hinweis: Weitere Details und Hinweise finden Sie im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes ab Seite 13.

8. Für welche Berichtszeiträume ist die Intrastat-Meldung abzugeben?

Berichtszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, in dem der innergemeinschaftliche Warenverkehr tatsächlich stattgefunden hat. Ausnahmsweise kann und muss dann aber auch der innergemeinschaftliche Warenverkehr im Folgemonat gemeldet werden, wenn die dem Warenverkehr und seiner statistischen Meldung zugrundeliegende Rechnung (auch Proforma-Rechnung und Teilrechnung) erst im Folgemonat oder später ausgestellt bzw. vorgelegt wird.
Die Intrastat-Meldung ist bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugsmonats dem Statistischen Bundesamt, Außenhandel, 65180 Wiesbaden, zu übersenden. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Fristverlängerung durch das zuständige Finanzamt gewährt wird. Von der Webseite des Statistischen Bundesamtes können Sie einen Kalender abrufen, in welchem die jeweiligen Abgabetermine markiert sind.
Wegen ggf. notwendiger Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sollten kaufmännische Unterlagen, die zur Erstellung der Intrastat-Meldung erforderliche waren, und eventuelle Kopien der Intrastat-Meldung 2 Jahre aufbewahrt werden.
Eine automatische Aufforderung zur Intrastat ergeht grundsätzlich nicht. Die auskunftspflichtigen Unternehmen müssen vielmehr selbständig bei der Abwicklung ihrer innergemeinschaftlichen Warengeschäfte für die fristgerechte und vollständige Abgabe der Intrastat-Meldungen Sorge tragen.
Zur Sicherung der Datenqualität führt das Statistische Bundesamt Kontrollen durch. Neben den monatlichen Eingangskontrollen sorgen insbesondere die quartalsweise durchgeführten Abgleiche mit den von den Finanzbehörden übermittelten Daten aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für eine Evidenzkontrolle.

9. Wann und wie sind fehlerhafte Meldungen zu berichtigen?

Intrastat-Meldungen, die sich nach Übertragung an das Statistische Bundesamt als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z.B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z.B. spätere Vertragsänderungen, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).
Angaben in den Feldern „Rechnungsbetrag" bzw. „Statistischer Wert" müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 5.000 Euro verändert. Angaben in den Feldern „Eigenmasse" und „Besondere Maßeinheit" müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändert. Angaben in den übrigen Feldern müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 Euro.
Wichtiger Hinweis: Falls ganze Meldedateien gelöscht oder eine große Anzahl von Positionen berichtigt werden müssen, ist das Statistische Bundesamt unverzüglich zu informieren unter Telefonnummer +49 (0)611 75-4525. Beschreiben Sie die durchzuführende Änderung und geben Sie bitte den Meldeweg (Onlinemeldung via IDEV / eSTATISTIK.core oder Datenträgermeldung), die Online-Kennung mit der online gemeldet wurde, die Materialnummer und das Meldedatum der Datei an.
Unabhängig von der ursprünglichen Meldeform kann für Berichtigungen das Formular “Intrahandel Berichtigung” verwendet werden. Daneben können Berichtigungen über das Meldekonto oder mittels der Zusendung von Ersatzdateien vorgenommen werden. Weitere Informationen zu Berichtigungen hält das Statistische Bundesamt auf seiner Webseite bereit.
Weitere Informationen finden Sie auf Seite 10 des INTRASTAT-Leitfadens (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1466 KB).

10. Welche Meldeschwellen gibt es in den EU-Mitgliedstaaten?

Nachdem der EU-Binnenmarkt 1992 gegründet wurde, bestehen auch heute keine einheitlichen Meldepflichtdaten und auch keine einheitlichen Wertgrenzen.
Die Meldeschwelle Wareneingang bedeutet, dass beispielsweise ein belgisches Unternehmen, dessen innergemeinschaftliche Erwerbe aus den EU-Mitgliedstaaten die Summe von insgesamt 500.000 Euro im Vorjahr nicht überstiegen hat, in Belgien nicht zur Abgabe der Intrahandelsstatistik verpflichtet ist.
Es gelten folgende Freigrenzen, innerhalb derer die Unternehmen keine statistischen Meldungen abgeben müssen.
Freigrenzen für die Versendung und den Eingang
EU-Mitgliedstaat Meldeschwelle Wareneingänge
Jahreswerte in EUR
Meldeschwelle Warenversendungen
Jahreswerte in EUR
Belgien (BE)
1.500.000
1.000.000
Bulgarien (BG)
219.856
138.049
Dänemark (DK)
965.898
697.593
Deutschland (DE) 800.000 500.000
Estland (EE)
230.000
130.000
Finnland (FI)
600.000
600.000
Frankreich (FR)
460.000
460.000
Griechenland (GR)
150.000
90.000
Irland (IE)
500.000
635.000
Italien (IT)
800.000
400.000
Kroatien (HR)
331.635
172.450
Lettland (LV)
230.000
120.000
Litauen (LT)
250.000
150.000
Luxemburg (LU)
200.000
150.000
Malta (MT)
        700
        700
Niederlande (NL)
800.000
1.000.000
Österreich (AT)
750.000
750.000
Polen (PL)
900.293
450.146
Portugal (PT)
350.000
250.000
Rumänien (RO)
186.016
186.016
Schweden (SE)
858.385
429.193
Slowakische Republik (SK)
200.000
400.000
Slowenien (SI)
140.000
200.000
Spanien (ES)
400.000
400.000
Tschechische Republik (CZ)
453.600
453.600
Ungarn (HU)
483.986
284.698
Nordirland
1.685.962
280.994
Zypern (CY)
180.000
  55.000
Quelle: National requirements for the Intrastat system, Edition 2021. Alle Angaben unter Vorbehalt, verbindliche Informationen erhalten Sie in den jeweiligen Mitgliedstaaten.

11. Was gilt bei der sogenannten Lohnveredelung?

Unter „Lohnveredelung“ versteht man Vorgänge (Be-/Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung usw.), bei denen aus vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Vormaterialien neue oder wirklich verbesserte Waren hergestellt werden. Je nachdem, ob die Lohnveredelung im Inland oder im Ausland erfolgt, spricht man von "aktiver" bzw. "passiver" Lohnveredelung.
Als „Lohnveredelung“ im Sinne der Intrahandelsstatistik sind grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Warenbewegungen anzumelden, wenn die aus den grenzüberschreitend zur Verfügung gestellten Vorerzeugnissen hergestellten Fertigprodukte später das Herstellungsland wieder verlassen (Versendung) und entweder in das ursprüngliche Versendungsland zurückkehren oder in eine anderes Land verbracht werden.
Anzumelden ist sowohl das grenzüberschreitende Verbringen der (kostenlosen) Vormaterialien als auch die spätere (grenzüberschreitende) Rücklieferung der Fertigprodukte.
Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung stellt keine Lohnveredelung dar, sondern wird i.d.R. als Kauf/Verkauf erfasst.
Bei der Anmeldung der kostenlos zur Verfügung gestellten Vorerzeugnisse ist ein statistischer Wert anzugeben, der einem marktüblichen Verkaufspreis (frei deutsche Grenze) entspricht; im Zweifel ist eine sorgfältige Schätzung vorzunehmen. Vorerzeugnisse, die unbearbeitet an den Auftraggeber zurückgehen, sind mit ihrem ursprünglich angegebenen Wert anzumelden.

Keine Lohnveredelung liegt vor, wenn:
  • der Auftraggeber nach ihrer Funktion oder vom Wert her nur unbedeutende Teile zur Verfügung stellt (z.B. Etiketten, Schrauben usw.). In diesen Fällen sind die sog. Beistellungen bei der Anmeldung zur Intrahandelsstatistik unter der A.d.G. (=Art des Geschäfts) "99" in Verbindung mit einem statistischen Wert und ohne Rechnungsbetrag zu erfassen. Für das grenzüberschreitend gelieferte Fertigprodukt wird regelmäßig ein Verkauf bzw. Kauf (A.d.G. "11") unterstellt, wobei der Wert der kostenlos vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Beistellungen bei der Wertermittlung der Fertigerzeugnisse ausnahmsweise nicht einbezogen wird.
  • die Lohnarbeiten an den zur Verfügung gestellten Waren lediglich in einfachen Maßnahmen (z.B. einfaches Verpacken, Bügeln usw.) bestehen. In diesen Fällen wird generell auf eine statistische Erfassung der in diesem Rahmen vorübergehend exportierten bzw. importierten Waren verzichtet.

12. Wer hilft bei weitergehenden Fragen?


Allgemeine Informationen
Tel.: +49 (0)611 75-4525
E-Mail: aussenhandel@destatis.de
Methodische Auskünfte
Tel.:  +49 (0)611 75-8777
E-Mail: methodik-intrahandel@destatis.de
Warensystematische Auskünfte
Tel.: +49 (0)611 75-8333
E-Mail: warenverzeichnis@destatis.de
Online-Registrierung und Hilfestellung bei der Online-Anmeldung
Tel.: +49 (0)611 75-4524
E-Mail: idev-intrahandel@destatis.de
Bereitstellung von Ergebnissen (Auskunftsdienst)
Tel.: +49 (0)611 75-2481
Anfragen über das Kontaktformular www.destatis.de/kontakt
Eingangskontrolle
Tel.: +49 (0)611 75-3165
E-Mail: ek-aussenhandel@destatis.de
Mahnungen von fehlenden Meldungen
Tel.: +49 (0)611 75-2300
E-Mail: g33-22@destatis.de
Außenhandelsregister (Fragen zur Umsatzsteuernummer, Antrag auf Unterscheidungsnummern, Anschriftenpflege)
Tel.: +49 (0)611 75-4524
aussenhandelsregister@destatis.de

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand : Januar 2022