Formulare

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2025 und Umsatzsteuer­jahres­erklärung 2024

Um die Umsatzsteuer zu erklären oder den Vorsteuerabzug anzumelden, sind bestimmte amtliche Formulare nötig. Diese Formulare werden in der Regel einmal jährlich durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder angepasst und veröffentlicht.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2025

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 347 KB) hat das BMF die Vordruckmuster für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und das Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2025 bekanntgegeben. Das Schreiben beinhaltet die nachfolgenden Anlagen.
Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer für den Voranmeldezeitraum selbst berechnen. Er hat die Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2025 sowie den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der §§ 87a Abs. 6 bis 87e Abgabenordnung (AO) zu übermitteln (vgl. § 18 Abs. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 S. 2 UStG). Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie im Internet unter www.elster.de und www.finanzamt.de sowie auf ELSTER für Unternehmer.
Hinweis: Ältere Formulare finden Sie am Ende dieses Artikels.

Umsatzsteuererklärung 2024

Mit Schreiben vom 6. November 2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 436 KB) hat das BMF die Vordruckmuster zur Umsatzsteuererklärung 2024 veröffentlicht. Das Schreiben beinhaltet die nachfolgenden Anlagen. Sie können dieses Schreiben samt Anlagen hier herunterladen:
Zur Umsatzsteuererklärung gehören der sechsseitige Hauptvordruck USt 2 A und die Anlage UN sowie entsprechende Anleitungen. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: Januar 2025