Neuerungen 2024 im Bereich Umwelt und Energie

Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Änderungen aus dem Bereich Energie und Umwelt für das Jahr 2024. 

Einwegkunststofffonds

Hersteller von bestimmten Kunststoffprodukten wie Getränkebechern, Tüten- und Folienverpackungen, leichten Tragetaschen, Luftballons und Tabakfiltern müssen sich im Jahr 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und die in Verkehr gebrachten Mengen melden. Auf dieser Basis wird dann ab 2025 eine Abgabe erhoben, die den Kommunen für Reinigungs- und Entsorgungsaufwendungen zur Verfügung stehen wird. Die festgelegten Abgabesätze betragen:
  • Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  • leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  • Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm und
  • Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm.
Die Details zur Regelung finden Sie in diesem Artikel.  (Art. Nr. 5716120). 

Verpackungsgesetz 

Bereits seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff und alle Getränkedosen pfandpflichtig. Am 1. Januar 2024 endete die Übergangsfrist für Einwegkunststoffgetränkeflaschen auf Milchprodukte. Gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 VerpackG unterfallen Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milcherzeugnisse von 0,1 bis 3,0 Liter Füllvolumen nun der Pfandpflicht. 

Tethered Caps – Flaschenverschlüsse

Im Juli 2024 tritt die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt in Kraft. Demnach müssen die Verschlüsse an Einweg-Getränkeverpackungen einschließlich Verbundverpackungen wie Getränkekartons mit einem Volumen von bis zu drei Litern fest angebracht sein (Tethered Caps). Somit sollen die Verschlüsse zusammen mit den Behältern recycelt werden um die Verschmutzung der Umwelt durch weggeworfene Verschlüsse (Littering) zu vermeiden. 

EU-Batterieverordnung 

besseren Umgang mit Batterieabfällen tritt im Februar 2024 die neue EU-Batterieverordnung in Kraft. Schrittweise gelten neue Anforderungen an Haltbarkeit, Informationspflichten, Kennzeichnung, Recycling etc. Zum 18. August 2024 gelten für große Industrie- und Traktionsbatterien mit internem Speicher sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und elektrochemische Leistung als Voraussetzung für das Inverkehrbringen sowie eine Informationspflicht darüber. Weitere Informationen finden Sie in diesem Beitrag.  (Art.Nr. 5683656).

Energieeffizienzgesetz

Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet alle Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh im Jahr, wirtschaftlich sinnvolle Energieeffizienzmaßnahmen zusammenzutragen und zu veröffentlichen. Sie müssen Abwärme vermeiden und reduzieren sowie Informationspflichten erfüllen. Unternehmen, die 7,5 GWh Gesamtenergie verbrauchen, müssen darüber hinaus Energiemanagementsysteme oder EMAS einführen. Für Rechenzentren (einschließlich Unternehmen, die eigene Rechenzentren haben) gelten ebenfalls umfassende Pflichten (mehr im IHK-Internet).

Gebäudeenergiegesetz

Alle Gebäude, für die ab 2024 ein Bauantrag gestellt wird, gelten abhängig von ihrer Lage verschärfte Anforderungen an den Heizungseinbau. Im Bestand ist kein Heizungstausch verpflichtend, bei Reparaturen gelten Übergangslösungen (mehr im IHK-Internet).

CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM)

Importeure aus Nicht-EU-Ländern von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Strom, Düngemittel, Wasserstoff sowie einigen vor- und nachgelagerten Produkten daraus, fallen unter die neuen CBAM-Vorschriften. Zum 31. Januar 2024 muss erstmals und dann quartalsweise über die bei der Herstellung dieser Produkte entstandenen CO2-Emissionen berichtet werden (mehr im IHK-Internet)

Änderungen bei Energiepreisen

Preissenkende Wirkungen:
  • Der Bundestag hat noch im Dezember 2023 die Absenkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf das europäische Mindestmaß von 0,05 Cent/kWh beschlossen (siehe Bundesgesetzblatt vom 29. Dezember 2023). Befristet für die Jahre 2024 und 2025 wird die Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft (auf Antrag!) von 5,13 Euro auf 20 Euro je Megawattstunde erhöht. Der Sockelbetrag wird beibehalten. Damit ergibt sich eine Erweiterung des Begünstigtenkreises.
  • Bei der Strompreiskompensation im Rahmen des ETS soll der Selbstbehalt gestrichen und die Regelung inklusive „Super-Cap“ für fünf Jahre verlängert werden.
  • Die EEG-Umlage soll weiterhin über den Bundeshaushalt finanziert werden.
Preissteigernde Wirkungen:
  • Die im Jahr 2023 bereits gezahlten und zur Verlängerung vorgesehenen Zuschüsse zu den Übertragungsnetzentgelten bei Strom entfallen. Dies führt zu einer Verdopplung von 3,12 auf 6,43 Cent/kWh. 
  • Die Energiepreisbremsen laufen zum Ende des Jahres 2023 aus. Die Verlängerung bis zum April 2024 war ursprünglich am 16. November 2023 mittels Verordnung beschlossen worden. Noch fehlt jedoch die offizielle Bestätigung durch eine neue, die ursprüngliche Verordnung aufhebende, Verordnung (Stand: 15.12.2023).
  • Bereits im Bundesgesetzblatt verkündet wurde das Auslaufen bestimmter Steuerentlastungen: nach § 53a Absatz 6 Energiesteuergesetz§ 55 Energiesteuergesetz, § 10 Stromsteuergesetz und § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes für bestimmte Biomasse sowie Klär-  und Deponiegas. 
Weitere Hinweise zu Energiesteuern und -abgaben Sie im IHK-Internet

Nationaler Emissionshandel (BEHG)

Der CO2-Preis für Heiz- und Kraftstoffe wird ab 1. Januar 2024 auf 45 Euro je Tonne steigen. Dies wurde durch Artikel 7 des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 beschlossen. Das hat folgende (geschätzte) Auswirkungen auf die jeweiligen Energieträger:
  • Erdgas steigt im Jahr 2024 um ca. 0,18 auf 0,82 Cent/kWh.
  • Diesel und Heizöl um ca. 3 auf 12 Cent/Liter.
  • Benzin steigt um ca. 3 auf 11 Cent/Liter. 
Außerdem wird Pflicht zur Teilnahme am BEHG auf die thermische Abfallverwertung erweitert (mehr im IHK-Internet).