Nr. 5275

Verpackungen

Zum 1. Januar 2019 wurde die bisherige Verpackungsverordnung vom Verpackungsgesetz abgelöst. Wer mit Ware befüllte Verpackungen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, erstmals in Verkehr bringt, unterliegt grundsätzlich dem Verpackungsgesetz.
Tastatur mit Paragraphenzeichen © Boarding1Now_iStock_Thinkstock

Energieeffizienzvorgaben, Pfandpflicht und CO₂-Bepreisung: Auch im Jahr 2024 werden Unternehmen mit zahlreichen Neuregelungen aus dem Energie- und Umweltrecht konfrontiert. Die wichtigsten hat die IHK online zusammengefasst. Infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts sind einige Punkte noch offen und entsprechend gekennzeichnet.

Müll © sveta_stock.adobe.com

Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte müssen sich an der Finanzierung zur Sammlung und Entsorgung im öffentlichen Raum anfallender Anfälle beteiligen. Das Gesetz tritt schrittweise seit dem 16.05.2023 in Kraft.

Symbol Kreislaufwirtschaft © ferkelraggae_Fotolia

Übersicht über die anerkannten Systembetreiber (duale Systeme)

Schilder an einem Baum mit der Beschriftung Einweg und Mehrweg © AdobeStock

Seit dem 1. Januar 2023 sind Betriebe, die To-Go-Waren in Einwegverpackungen aus Kunststoff anbieten, verpflichtet auch Mehrwegbehälter anzubieten. Welche Regelungen und welche Ausnahmen gelten, lesen Sie hier.

Verpackungsmüll © photka_stock.adobe.com

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) EU 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Bis zum Geltungsbeginn gibt es jedoch eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Erst am 12. August 2026 wird die derzeit gültige EU-Verpackungsrichtlinie von der Neuregelung abgelöst.

gestapelte Kartons © urfinguss_iStock_Thinkstock

Das Verpackungsgesetz verlangt von Inverkehrbringern mit Ware befüllter Verpackungen die Registrierung im Verpackungsregister sowie den Abschluss eines Vertrages mit einem Entsorger. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in diesem Artikel.