Nr. 5275

Verpackungen

Zum 1. Januar 2019 wurde die bisherige Verpackungsverordnung vom Verpackungsgesetz abgelöst. Wer mit Ware befüllte Verpackungen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, erstmals in Verkehr bringt, unterliegt grundsätzlich dem Verpackungsgesetz.
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Seit 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) mit zahlreichen neuen Pflichten für Unternehmen. Aktualisierte IHK-Empfehlungen erläutern insbesondere die Abgrenzung von „Erzeuger“ und „Hersteller“ sowie die wichtigsten Anforderungen für die betriebliche Umsetzung

mit Tablet in der Hand im Lagerraum © shutterstock

Mit der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) kommen schrittweise neue Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen und Herstellerpflichten. Die wichtigsten Regelungen im Überblick.

Müll © sveta_stock.adobe.com

Hersteller bestimmter Einweg-Kunststoffprodukte müssen sich an der Finanzierung zur Sammlung und Entsorgung im öffentlichen Raum anfallender Anfälle beteiligen. Das Gesetz ist schrittweise seit dem 16.05.2023 in Kraft getreten.

Symbol Kreislaufwirtschaft © ferkelraggae_Fotolia

Übersicht über die anerkannten Systembetreiber (duale Systeme)

Verpackungsmüll © photka_stock.adobe.com

Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) EU 2025/40 ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Bis zum Geltungsbeginn gibt es jedoch eine Übergangsfrist von 18 Monaten. Erst am 12. August 2026 wird die derzeit gültige EU-Verpackungsrichtlinie von der Neuregelung abgelöst.

gestapelte Kartons © urfinguss_iStock_Thinkstock

Das Verpackungsgesetz verlangt von Inverkehrbringern mit Ware befüllter Verpackungen die Registrierung im Verpackungsregister sowie den Abschluss eines Vertrages mit einem Entsorger. Was genau zu tun ist, erfahren Sie in diesem Artikel.