Nationaler Brennstoff-Emissionshandel
Den Pflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) unterliegen Anlagenbetreiber, die Brenn- und Heizstoffe in Verkehr bringen und im europäischen Emissionshandel sind. Ihre Produkte erhalten einen CO2-Preisaufschlag, der zunächst fixiert ist und ab 2026 in einem Handelssystem ermittelt werden soll.
Ursprünglich war geplant, auf europäischer Ebene - als Ergänzung zum Emissionshandel für Energieerzeuger und Industrieunternehmen ("ETS 1") - einen “ETS 2” für Wärme und Verkehr ab 2027 einzuführen. Dies wird verschoben, so dass es sich beim BEHG weiterhin um eine nationale Sonderlast im europäischen Vergleich handelt.
Welche Stoffe sind betroffen?
Das Gesetz gilt für die Emissionen von Treibhausgasen aus allen in Verkehr gebrachten Stoffen nach Anlage 1 des Gesetzes. Dies sind im Wesentlichen alle Brenn- und Heizstoffe nach dem Energiesteuergesetz, wie Benzin, Diesel, Kohle, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas. Seit 2023 sind auch Kohle und Biomasse betroffen, seit 2024 Abfälle als Brennstoff. Als in Verkehr gebracht gelten die Stoffe mit dem Entstehen der Energiesteuer (siehe konkret § 2 (2) und (3) BEHG).
Welche Pflichten haben Unternehmen?
Analog der Pflichten aus dem Europäischen Emissionshandel müssen sich Unternehmen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) registrieren.
Für jede Handelsperiode ist ein Überwachungsplan vorzulegen. Dieser gilt für die gesamte Handelsperiode und muss nur dann geändert werden, wenn sich wesentliche betriebliche Änderungen ergeben, neue Brennstoffe oder Prozesse hinzukommen oder die DEHSt eine Anpassung verlangt. Im Bericht enthalten sein müssen unter anderem die vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden, die Datenquellen und Verantwortlichkeiten im Unternehmen.
Auf Basis des Überwachungsplans muss ein Emissionsbericht erstellt werden, der jährlich bis zum 31. Juli über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Brennstoffe des Vorjahres und den sich daraus ergebenden Emissionen berichtet. Dieser ist von einer Prüfstelle zu verifizieren und über das Online-Portal an die DEHSt zu übermitteln. Bis Ende September eines Jahres müssen die für das Vorjahr erforderlichen Emissionszertifikate elektronisch abgegeben werden.
Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie auf den Internetseiten der DEHSt. Dort sind darüber hinaus Leitfäden zu CO2-Emissionen veröffentlicht.
Welche Kosten entstehen?
Von 2021 bis 2025 werden die Emissionszertifikate zunächst zu einem Festpreis verkauft: im Jahr 2025 liegt der Preis bei 55 Euro/Tonne. Im Jahr 2026 werden die Zertifikate innerhalb eines Festpreiskorridors zwischen 55 und 65 Euro/Tonne an der Leipziger Energiebörse EEX mindestens einmal je Woche versteigert. Ab dem Jahr 2027 sollen die Zertifikate zu einem marktbasierten Preis veräußert werden. Dieser Rechtsrahmen wurde mittels Novellierung der Brennstoffemissionshandelsverordnung durch die Bundesregierung im September 2025 festgelegt.
Gibt es Entlastungen?
Vermeidung von Doppelbelastungen
Emissionen, die bereits dem europäischen Emissionshandel unterliegen, sollen nicht noch einmal durch das BEHG belastet werden (§ 7 Absatz 5, § 11 Absatz 2). Das Verfahren ist in der BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) geregelt. Betreiber können bei der DEHSt eine Kompensation beantragen, wenn Brennstoffe doppelt belastet wurden.
Entlastung bei unzumutbarer Härte
Das Gesetz ermöglicht außerdem eine finanzielle Kompensation für Unternehmen, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels einer unzumutbaren Härte ausgesetzt sind (§ 11 Absatz 1). Die DEHSt informiert über das Verfahren BEHG Härtefallkompensation. Anträge für das Vorjahr müssen jeweils bis 31. Juli des Folgejahres gestellt werden.
Carbon-Leakage-Kompensation
Zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit greift für Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet sind, die sog. Carbon-Leakage-Kompensation. Sie ist in der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geregelt. Voraussetzung sind ökologische Gegenleistungen (z. B. Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen). Anträge sind bei der DEHSt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres möglich. Je nach Emissionsintensität und Gegenleistungen können bis zu 95 % der Kosten kompensiert werden.
Weitere Informationen
Informationspapier des DIHK