Nationaler Brennstoff-Emissionshandel

Von den Pflichten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) sind Anlagenbetreiber betroffen, die Brenn- und Heizstoffe in Verkehr bringen und nicht dem europäischen Emissionshandel unterliegen. Ihre Produkte erhalten einen CO2-Preisaufschlag, der zunächst fixiert ist und ab 2026 in einem Handelssystem ermittelt werden soll. 

Welche Stoffe sind betroffen?

Das Gesetz gilt für die Emissionen von Treibhausgasen aus allen in Verkehr gebrachten Stoffen nach Anlage 1 des Gesetzes. Dies sind im Wesentlichen alle Brenn- und Heizstoffe nach dem Energiesteuergesetz, wie Benzin, Diesel, Kohle, Heizöl, Flüssiggas und Erdgas. Seit 2023 sind auch Kohle und Biomasse betroffen, seit 2024 Abfälle als Brennstoff. Als in Verkehr gebracht gelten die Stoffe mit dem Entstehen der Energiesteuer (siehe konkret § 2 (2) und (3) BEHG).

Welche Pflichten haben Unternehmen?

Analog der Pflichten aus dem Europäischen Emissionshandel müssen Unternehmen gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) für jede Handelsperiode einen Überwachungsplan vorlegen und jeweils bis zum 31. Juli über die in Verkehr gebrachten Brennstoffe berichten. Er enthält die vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe. Ein Überwachungsplan musste erstmalig bis zum 31.10.2023 für das Kalenderjahr 2024 eingereicht werden.
Auf Basis des Überwachungsplan muss ein Emissionsbericht erstellt werden, der über die tatsächlich in Verkehr gebrachten Brennstoffe und den sich daraus ergebenden Emissionen berichtet. Dieser ist von einer Prüfstelle zu verifizieren und über das Online-Portal an die DEHSt zu übermitteln. Bis zum 31. August eines Jahres müssen die für das Vorjahr erforderlichen Emissionszertifikate abgegeben werden. 
Detaillierte Informationen zum Verfahren finden Sie auf den Internetseiten der DEHSt. Dort sind darüber hinaus Leitfäden veröffentlicht. 
Das Gesetz sieht vor, dass es für Unternehmen, die bereits am europäischen Emissionshandel teilnehmen, keine Doppelbelastungen geben soll (§ 7 (5) BEHG). Der nationale CO2-Preis soll demnach gar nicht erst für den Brennstoffverbrauch einer ETS-Anlage anfallen. Falls dies nicht möglich ist, soll es eine nachträgliche Kompensation geben.

Welche Kosten entstehen?

Von 2021 bis 2025 werden die Emissionszertifikate zunächst zu einem Festpreis verkauft: Zurzeit beträgt der Preis 45 Euro/Tonne; im Jahr 2025 wird er 55 Euro betragen.
Eine Evaluierung wird im Jahr 2025 über die weitere Entwicklung entscheiden. So sollen ab 2026 die Emissionsrechte voraussichtlich innerhalb eines Preiskorridors versteigert werden. In einer Rechtsverordnung wird die Bundesregierung das Versteigerungsverfahren und die Regelungen zum Verkauf festlegen. 

Gibt es Entlastungen?

Vermeidung von Doppelbelastungen

Emissionen, die bereits dem europäischen Emissionshandel unterliegen, sollen nicht noch einmal durch das BEHG belastet werden (§ 7 Absatz 5, § 11 Absatz 2). Informationen zu den Hintergründen und der Antragstellung finden Sie hier

Entlastung bei unzumutbarer Härte

Das Gesetz ermöglicht außerdem eine finanzielle Kompensation für Unternehmen, die durch die Einführung des Brennstoffemissionshandels einer unzumutbaren Härte ausgesetzt sind (§ 11 Absatz 1). Über das konkrete Verfahren informiert die DEHSt auf ihren Internetseiten

Carbon-Leakage-Kompensation

Zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit greift für Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor zugeordnet sind und die zugleich sog. ökologische Gegenleistungen erbracht haben, die sog. Carbon-Leakage-Kompensation. Sie ist in der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) geregelt.
Im August 2023 wurde die beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Damit können entsprechende Anträge nun bearbeitet werden. Weitere Informationen finden Sie hier

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