Einwegkunststofffondsgesetz in Kraft getreten

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) wurde am 15. Mai 2023 verkündet und ergänzt die bereits bestehende Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) und die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV), dient somit der Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. 
Im Rahmen der Herstellerverantwortung müssen sich die Hersteller von Produkten aus Einwegplastik (erstmaliges gewerbsmäßiges Bereitstellen auf dem deutschen Markt) ab 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung auf öffentlichen Plätzen beteiligen (im Jahr 2025 ist rückwirkend für 2024 zu zahlen). Hierfür ist ein Fonds beim Umweltbundesamt eingerichtet, in den die Hersteller eine jährliche Abgabe zu leisten haben. Hier finden Sie die Verordnung über die Abgabesätze.
Für die Verwaltung und Abwicklung der von den Unternehmen zu zahlenden Abgaben richtet das Umweltbundesamt UBA die digitale Plattform DIVID ein. Diese soll ab April 2024 schrittweise in Betrieb gehen. Bis dahin steht unter www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung zur Vorwegabklärung zur Verfügung. 
Die Höhe der Abgabe bemisst sich an der Art und Menge der Produkte, die die Hersteller auf den Markt gebracht haben. Zu den betroffenen Produkten aus Einwegkunststoff zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher sowie To-Go-Lebensmittelbehälter. Aus dem Fonds können die Kommunen Gelder erhalten, die die entsprechenden Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken.
Die Abgabe haben die Hersteller erstmals im Frühjahr 2025 auf Basis der im Jahr 2024 in Verkehr gebrachten Mengen zu leisten. Hierzu müssen sich Hersteller ab dem 1.1.2024 beim Umweltbundesamt (UBA) registrieren. Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland haben ab dem Jahr 2025 zwingend einen Bevollmächtigten zu beauftragen. 
Anspruchsberechtigte örE und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Ansprüche auf Erstattung von Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungsaufwendungen für Einwegkunststoffabfällen geltend machen möchten, müssen sich ebenfalls beim UBA registrieren. Die Auszahlung erfolgt kalenderjährlich nach einem Punktesystem. Nach ersten Ergebnissen werden die Einnahmen auf bis zu 450 Millionen Euro geschätzt. 
Mit dem Gesetz sind neue Verpflichtungen für Unternehmen verbunden. Hersteller im Sinne des Gesetzes, also Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure, die erstmals gewerbsmäßig betroffene Produkte auf den Markt bringen, müssen sich beim UBA registrieren. Wenn der Hersteller einer Übertragung seiner Daten aus dem Register der Zentralen Stelle Verpackungsregister zugestimmt hat, entfällt eine erneute Datenangabe. Der Herstellerbegriff unterscheidet sich allerdings vom Verpackungsgesetz, da hier tatsächlich Hersteller und keine Inverkehrbringer gemeint sind.
Produkte nicht registrierter Hersteller dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betreiber elektronischer Marktplätze dürfen das Anbieten betroffener Einwegkunststoffprodukte nicht ermöglichen und Fulfillmentdienstleister ihre Dienste bei fehlender Registrierung nicht anbieten.
Des Weiteren besteht eine jährliche Meldepflicht über die im vorangegangenen Jahr bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte bis zum 15. Mai (erstmals in 2025 zu melden). Die Meldung ist einer Prüfung durch einen Sachverständigen gemäß § 3 Absatz 15 Verpackungsgesetz zu unterziehen. Das UBA wird entsprechende Formulare bereitstellen. Wer weniger als 100 kg der Produkte bereitstellt oder verkauft, ist von der Meldepflicht befreit.

Welche Produkte sind betroffen?

Gemäß Anlage 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes fallen folgende Produkte unter das Gesetz:
1. Lebensmittelbehälter, also Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt,
2. aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf.
3. Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, also Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie Getränkeflaschen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel und Verbundgetränkeverpackungen einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
4. Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
5. Leichte Kunststofftragetaschen, also Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
6. Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
7. Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
8. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.“
Ab 2027 wird diese Liste noch ergänzt durch Feuerwerkskörper. 

Welche Kosten fallen an? 

Die Abgabesätze wurden nachfolgend festgelegt: 
  • Tabakfilter: 8,972 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Getränkebecher: 1,236 Euro je Kilogramm
  • To-Go-Lebensmittelbehälter: 0,177 Euro je Kilogramm
  • Tüten und Folienverpackungen: 0,876 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter ohne Pfand: 0,181 Euro je Kilogramm
  • Getränkebehälter mit Pfand: 0,001 Euro je Kilogramm
  • leichte Plastiktüten: 3,801 Euro je Kilogramm
  • Feuchttücher: 0,061 Euro je Kilogramm und
  • Luftballons: 4,340 Euro je Kilogramm.