Energieeffizienzgesetz - neue Pflichten für Unternehmen

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz (Energieeffizienzgesetz) legt Energieverbrauchseinsparziele für Bund, Länder und Kommunen fest. Darüber hinaus verpflichtet es Unternehmen zur Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen, zu Energieeffizienzmaßnahmen sowie zur umfassenden Abwärmenutzung. Es enthält zahlreiche neue Berichts- und Offenlegungspflichten. 
Mitschnitt eines DIHK-Webinars zum Energieeffizienzgesetz (am Ende der Internetseite)

Ziele für den Energieverbrauch

Das Gesetz legt Ziele für die Verringerung des Endenergieverbrauchs und des Primärenergieverbrauchs für Deutschland vor, die in der folgenden Tabelle zusammengetragen sind. Im letzten Änderungsantrag sind die Ziele für 2040 und 2045 nicht mehr drin: 
Endenergieverbrauch 
Primärenergieverbrauch
2008
2.544 TWh (Ausgangsbasis)
3.714 TWh (Ausgangsbasis)
2030
minus 26,5 Prozent auf 1.867 TWh
minus 39,3 Prozent auf 2.252 TWh
2040
mind. minus 39 Prozent auf 1.550 TWh
mind. minus 51 Prozent auf 1.800 TWh
2045
mind. minus 45 Prozent auf 1.400 TWh
mind. minus 57 Prozent auf 1.600 TWh

Umwelt- und Energiemanagementsysteme in Unternehmen

Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von mehr als 7,5 GWh müssen Energie- oder Umweltmanagementsysteme einführen und das spätestens bis 20 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Sie müssen darüber hinaus:
  • im Gesetz festgehaltene Kennzahlen dokumentieren 
  • technisch realisierbare Energieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung identifizieren und darstellen
  • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 durchführen (Wirtschaftlichkeit gilt als gegeben, wenn Wirtschaftlichkeitsbetrachtung einer Maßnahme nach DIN 17463 nach max. 50 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert ergibt.)
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen für alle Einsparmaßnahmen aus Energie- und Umweltmanagementsystemen nach einschlägigen Gesetzen (EDL-G bzw. EnEfG) innerhalb von drei Jahren für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen Umsetzungspläne erstellen und veröffentlichen. Vollständigkeit und Richtigkeit der Pläne sind durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren zu bestätigen. 
Das BAFA prüft stichprobenartig. Ausgenommen von der Veröffentlichungspflicht sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.

Pflichten für Rechenzentren

Betreiber von Rechenzentren müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme einrichten; bei einer Nennanschlussleistung ab 1 MW (öffentliche Rechenzentren ab 300 kW) müssen sie diese ab 2026 zertifizieren lassen. Umfassende Daten zur Energieerzeugung, -verwendung und -effizienz sind zu veröffentlichen. Rechenzentren sind ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent bilanziell mit erneuerbarem Strom zu betreiben .

Regelungen zu Nutzung und Meldung von Abwärme

Veranstaltungshinweis: Am 30. Mai 2024, 13:00 Uhr, informieren wir online über die Anforderungen an die Abwärmeermittlung. Melden Sie sich bis zum 28. Mai über unsere Veranstaltungsdatenbank an. 
Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh müssen Abwärme nach dem Stand der Technik vermeiden und anfallende Abwärme auf den technisch unvermeidbaren Teil reduzieren, soweit die möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Anfallende Abwärme ist wiederzuverwenden, dabei sind auch Abnehmer auf dem Betriebsgelände und Dritte zu berücksichtigen. 
Auf Anfrage müssen diese Unternehmen gegenüber Wärmenetzbetreibern, Fernwärmeversorgungsunternehmen potenziell wärmeabnehmenden Unternehmen Auskunft über technische Daten geben.
Außerdem müssen sie der Bundesstelle für Energieeffizienz erstmals zum 1. Januar 2025 (ursprünglich 1. Januar 2024) Auskunft über Abwärmepotenziale geben. Die Angaben sollen in die Plattform für Abwärme eingetragen werden. Hinweise zur Umsetzung der Pflichten befinden sich im hier verlinkten Merkblatt der BAFA. 

Einsparpflichten für den öffentlichen Sektor

Vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 soll der Bund durch von ihm erlassende Maßnahmen jährlich mindestens 45 TWh Endenergie bewirken (also nicht selbst einsparen, sondern durch Gesetze etc. „anreizen“). Jeder Sektor soll in angemessener Weise beitragen.
Die Länder sollen im gleichen Zeitraum mittels strategischer Maßnahmen jährlich mindestens 3 TWh einsparen. Der Anteil Sachsen-Anhalts am Gesamtziel soll 3,5 Prozent, bzw. 0,175 TWh betragen.
Öffentliche Stellen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 1 GWh sollen bis zum Jahr 2045 jährlich 2 Prozent ihres Endenergieverbrauchs einsparen. Ausnahmen gelten für Forschungseinrichtungen, die an Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen arbeiten. Bei einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 3 GWh müssen Energie- und Umweltmanagementsysteme eingeführt werden.
Die Bundesstelle für Energieeffizienz bei der BAFA überwacht die Vorgaben, unterstützt die Länder und Kommunen bei der Erfüllung der Berichtspflichten, sowie das BMWK bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung im Bereich Energieeffizienz und baut eine Abwärmeplattform auf.

Weitere Informationen

Das Energieeffizienzgesetz hat Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland. Die DIHK hat dazu Berechnungen durchgeführt, diese finden Sie hier.
Ein Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz im Allgemeinen (mit Nachweispflichten) finden Sie verlinkt. Auf der Homepage hat die BAFA weitere Informationen eingestellt. 
Ende Mai informiert die IHK Halle-Dessau über Besonderheiten bei der Abwärmeermittlung – mehr dazu finden Sie in der Veranstaltungsdatenbank.