Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen
Bearbeitungszeiten von Außenwirtschaftsdokumenten (Ursprungszeugnisse / Bescheinigungen)
Für die SIHK-Hauptgeschäftsstelle in Hagen sowie den Geschäftsstellen Iserlohn und Lüdenscheid gelten nachstehende Bearbeitungszeiten:
Papiermäßige Anträge zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen und zu bescheinigende Unterlagen sind bis 10:00 Uhr einzureichen.
Das ausgestellte Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung liegt dann am darauffolgenden Arbeitstag (in den Geschäftsstellen bis 12 Uhr, gilt auch für den Formularverkauf) zur Abholung bereit;
alternativ ist die Zusendung per frankiertem und adressierten Rückumschlag möglich.
Per Post eingereichte Vorgänge werden wie bisher nach Eingang bearbeitet und in der Regel am selben Tag per frankiertem Rückumschlag (oder per Sammelrechnung) zurückgesandt.
Abweichungen von dieser Regelung sind in dringenden Fällen nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich. Das gilt in Hagen auch für die Ausstellung von Carnet A.T.A.
Das Team International steht Ihnen in der Hauptgeschäftsstelle in Hagen zu folgenden Zeiten telefonisch – und in der Regel auch persönlich - für Fragen zur Außenwirtschaft zur Verfügung: Mo – Do 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr .
Formularbestellungen richten Sie bitte direkt an: empfang@hagen.ihk.de
Für die SIHK-Hauptgeschäftsstelle in Hagen sowie den Geschäftsstellen Iserlohn und Lüdenscheid gelten nachstehende Bearbeitungszeiten:
Papiermäßige Anträge zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen und zu bescheinigende Unterlagen sind bis 10:00 Uhr einzureichen.
Das ausgestellte Ursprungszeugnis bzw. die Bescheinigung liegt dann am darauffolgenden Arbeitstag (in den Geschäftsstellen bis 12 Uhr, gilt auch für den Formularverkauf) zur Abholung bereit;
alternativ ist die Zusendung per frankiertem und adressierten Rückumschlag möglich.
Per Post eingereichte Vorgänge werden wie bisher nach Eingang bearbeitet und in der Regel am selben Tag per frankiertem Rückumschlag (oder per Sammelrechnung) zurückgesandt.
Abweichungen von dieser Regelung sind in dringenden Fällen nur nach vorheriger Terminabstimmung möglich. Das gilt in Hagen auch für die Ausstellung von Carnet A.T.A.
Das Team International steht Ihnen in der Hauptgeschäftsstelle in Hagen zu folgenden Zeiten telefonisch – und in der Regel auch persönlich - für Fragen zur Außenwirtschaft zur Verfügung: Mo – Do 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr 7:30 Uhr bis 14:30 Uhr .
Formularbestellungen richten Sie bitte direkt an: empfang@hagen.ihk.de
Ursprungszeugnisse
Wozu dienen sie?
Das Ursprungszeugnis (UZ) ist ein von einer unabhängigen Stelle erstellter eindeutiger Nachweis des handelspolitischen Ursprungs von Waren. Im internationalen Warenverkehr ist der Nachweis des Ursprungs häufig erforderlich
- zur Erfüllung staatlicher Anforderungen des Empfangslandes
- Kontrolle der Warenbewegungen
- Durchführung von Antidumping-Maßnahmen
- Überwachung von Importbeschränkungen und Importkontingenten
- zur Erfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen
- im Einzelfall zur Inanspruchnahme von Zollermäßigungen
- Ursprungsnachweis im Rahmen von Exportkreditversicherungen (Hermes-Bürgschaften)
- Durchführung von Preis- und Qualitätskontrollen
- Kundenwunsch
- Akkreditiv
In der Regel entscheidet das Zielland über die Notwendigkeit eines Ursprungszeugnis oder der Bescheinigung von Handelsrechnungen.
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
Für die Ausstellung von UZ und anderen Bescheinigungen sind in Deutschland in der Regel die Industrie- und Handelskammern (IHKs) zuständig (§ 1 Abs. 3 IHKG) .
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.
Die IHK stellt auf Antrag die für den Außenwirtschaftsverkehr erforderlichen Ursprungszeugnisse aus. Dazu ist es erforderlich, dass der Antragsteller Firmensitz, Betriebsstätte oder Wohnsitz im IHK-Bezirk hat. Die Ware muss im Zollgebiet versandbereit sein. Hat die Ware das Gebiet der Europäischen Union verlassen, gilt das Ursprungszeugnis als nachträglich ausgestellt. Das Ursprungszeugnis sollte daher immer zeitnah erstellt werden. Blanko-Ursprungszeugnisse können nicht ausgestellt werden. Das Ursprungszeugnis kann in jeder Amtssprache der EU ausgefüllt werden. Die IHK kann in diesem Fall eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer verlangen.
Ursprung und Nachweis
Grundlage für die Ermittlung des handelspolitischen (nichtpräferenziellen) Ursprungs ist das Zollrecht der Europäischen Union. Eine Ware, die vollständig in einem Land gewonnen oder hergestellt wurde, hat ihren Ursprung in diesem Land (Art. 60 I Zollkodex der Union).
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt sind, hat ihren Ursprung in dem Land, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses durchgeführt wurde oder diese eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art. 60 II Zollkodex der Union). Verbindliche Entscheidungen darüber trifft die IHK im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Einzelheiten zur Ermittlung dieses Ursprungs finden Sie unter der Rubrik 'Weitere Informationen' in der Servicespalte neben diesem Text.
Ursprungszeugnisse können für jedes Ursprungsland weltweit ausgestellt werden, also nicht nur für das Ursprungsland Deutschland oder Europäische Union. Der Antragsteller muss, soweit er nicht Hersteller der Ware ist, einen Nachweis über das in Feld 3 des Ursprungszeugnis angegebene Ursprungsland erbringen. Falls der Nachweis beispielsweise nur auf EU lautet, kann kein genauerer Ursprung wie Deutschland oder Italien bescheinigt werden. Umgekehrt ist es möglich, statt Kroatien „Europäische Union“ zu bescheinigen. Generell gilt:
- Die Warenbezeichnung im Ursprungsnachweis muss der Warenbezeichnung im Antrag zuordenbar sein
- Falls mehrere Ursprungsländer in einem Ursprungszeugnis aufgeführt werden, muss es so ausgefüllt werden, dass jeder Ware eindeutig ihr Ursprung zugeordnet werden kann
Der Ursprungsnachweis kann erbracht werden durch:
- Ursprungszeugnisse, die von dazu berechtigten Stellen ausgegeben wurden
- Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus EU-Staaten
- im Regelfall bescheinigte Handelsrechnungen mit Ursprungsvermerk aus Drittländern (für Rechnungen aus den USA sind auch bestimmte rechtsverbindliche Zusicherungen möglich)
- Ursprungsnachweis IHK / Erklärung IHK
- Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, EUR-MED sowie die entsprechenden Ursprungserklärungen
- Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Union (VO (EU) 2015/2447 bzw. Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1207/2001, je nach Zeitpunkt der Lieferung)
Die Lieferantenerklärungen dürfen keinen „positiven“ Kumulationsvermerk enthalten, d.h. die Alternative „Kumulierung angewendet mit...“ darf nicht verwendet werden. - REX (registered-exporter) -Erklärungen
Falls keine ausreichenden Nachweise beigebracht werden können, muss die IHK die Ausstellung ablehnen.
Ergibt sich aus dem Antrag, dass die Ware im eigenen Betrieb in Deutschland hergestellt wurde, so wird die IHK aus ihrer Kenntnis des Produktionsprogrammes den Warenursprung in der Regel bescheinigen können. Eine Nachprüfung im Unternehmen ist möglich. Die IHKs bemühen sich, Zweifelsfälle unbürokratisch zu lösen.
Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, ein vereinfachtes Verfahren in Form einer Nachweisbefreiung mit der IHK zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass eine lückenlose Ursprungsdokumentation des handelspolitischen Ursprungs im Unternehmen gewährleistet ist und die Mitarbeiter des Unternehmens über die notwendige Sachkenntnis verfügen.
Antrag und Vordrucke
Den Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses können Sie schnell und unkompliziert online bei der IHK stellen und nach Freigabe direkt im Unternehmen ausdrucken. Bei Nutzung dieses Verfahrens ist eine Vorab-Registrierung erforderlich. → Informationen
Alternativ ist die Antragstellung auch in Papierform möglich.
Je nach Verfahren sind unterschiedliche Vordrucke zu verwenden, welche bei der IHK oder bei Formularverlagen gekauft werden können.
Alternativ ist die Antragstellung auch in Papierform möglich.
Je nach Verfahren sind unterschiedliche Vordrucke zu verwenden, welche bei der IHK oder bei Formularverlagen gekauft werden können.
- Antrag online stellen
Standardmäßig und in über 90 Prozent der Fälle erfolgt die Beantragung der Ausstellung eines Ursprungszeugnisses online über das Verfahren elektronisches Ursprungszeugnis (eUZ). Für das elektronische Ursprungszeugnis benötigen Sie lediglich das Original-Formular und evtl. die - gelben - Durchschriften, wenn das Ursprungszeugnis zwei- oder mehrfach verlangt wird. Das Ursprungszeugnis wird nach Freigabe durch die IHK im Unternehmen mit IHK-Siegel und Unterschrift ausgedruckt. Das eUZ-Verfahren ist standortunabhängig nutzbar.
- Antrag in Papierform stellen
Alternativ können Ursprungszeugnisse in Papierform beantragt werden. Dabei handelt es sich um einen Formularsatz, der aus einem Antrag (rosa Vordruck) und einem Original (Guilloche-Papier) besteht und mit identischer Ordnungsnummer versehen sind. Auch hier können Durchschriften (gelber Vordruck) erforderlich sein.
Die Vordrucke müssen vom Antragsteller vollständig ausgefüllt sein. Dabei sind die Erläuterungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags zu beachten. Der Antrag ist vom Antragsteller mit Orts- und Datumsangabe und Firmenstempel zu versehen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
Bescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waren verlangen die Behörden vieler Staaten neben Ursprungszeugnissen auch amtliche Bescheinigungen oder Geschäftspapiere, die durch eine Industrie- und Handelskammer bescheinigt wurden. Oftmals auch ist zusätzlich nach der IHK-Bescheinigung eine konsularische Legalisierung vorgeschrieben. Ebenso kann lediglich der Kundenwunsch, zum Beispiel im Rahmen eines Akkreditiv-Geschäftes, der Grund für bestimmte Bescheinigungen sein.
Geforderte Dokumente können - neben den Ursprungszeugnissen - sein: Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen, Preislisten, Angebote, Vollmachten, Vertretungsbestätigungen, Vollmachten für Carnets A.T.A., Bestätigungen, dass der Verkauf bestimmter Waren in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist (Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen) usw.
Geforderte Dokumente können - neben den Ursprungszeugnissen - sein: Handelsrechnungen, Proforma-Rechnungen, Preislisten, Angebote, Vollmachten, Vertretungsbestätigungen, Vollmachten für Carnets A.T.A., Bestätigungen, dass der Verkauf bestimmter Waren in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist (Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen) usw.
Grundsätzliches
- Die gesetzlichen Vorschriften Deutschlands bzw. der Europäischen Union sind einzuhalten. Die Wünsche des Empfangslandes oder des Kunden können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mit diesen Vorschriften übereinstimmen.
- Erklärungen auf Firmenbogen müssen original unterschrieben sein.
- Die Angaben in den Dokumenten müssen nachgewiesen werden.
- Vordatierungen und/oder Rückdatierungen sind unzulässig.
- Kopien der Unterlagen verbleiben bei der IHK.
Nicht alle Dokumente, für die eine IHK-Bescheinigung gefordert wird, dürfen von der Industrie- und Handelskammer „abgestempelt” werden. Ursache hierfür können sein:
- Eine andere Institution ist örtlich und/oder rechtlich (sachlich) zuständig [§ 1 Abs. 3 IHK-Gesetz], hierzu zählen Gesundheitszeugnisse, Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen, Stellungnahmen, Gutachten, Prüfzertifikate oder amtliche Erklärungen anderer Behörden
- Beglaubigung eidesstattlicher Versicherungen - diese fallen in die Zuständigkeit der Notare und Gerichte.
- Die Angaben in den Dokumente nicht erlaubt sind, zum Beispiel Boykott-Erklärungen gegen ein bestimmtes Land.
- Die Richtigkeit der Angaben nicht nachgewiesen werden kann.
Bitte beachten Sie auch die für Nordrhein-Westfalen geltenden vorrangigen Zuständigkeitsregelungen sowie unser Statut und die Richtlinien für die UZ-Ausstellung und Bescheinigungen.
Endbeglaubigung von Handelsdokumenten:
Übertragung der Zuständigkeit vom Bundesverwaltungsamt (BVA) auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA)
Für die Legalisierung deutscher öffentlicher Urkunden wie z. B. Ursprungszeugnisse oder anderer Handelsdokumente durch ausländische Konsulate kann unter Umständen zuvor eine sogenannte “Endbeglaubigung” erforderlich sein.
Mit dem 01.01.2023 ist die Zuständigkeit für solche Endbeglaubigungen (und Apostillen) vom Bundesverwaltungsamt in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden.
Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten bzw. die Apostillierung von Bundesurkunden ist weiterhin zu beantragen. Das Antragsformular entspricht, bis auf die geänderte Anschrift, dem bekannten Vordruck des BVA.
Von IHKs elektronisch bescheinigte und anschließend im Unternehmen ausgedruckte Dokumente endbeglaubigt das BfAA genau wie das BVA weiterhin nicht.
Aufgrund langer Bearbeitungszeiten (derzeit min. sechs Wochen) wird empfohlen, genau zu prüfen, ob eine Endbeglaubigung von Handelsdokumenten überhaupt erforderlich ist.
Hier finden Sie erläuternde FAQs zum internationalen Urkundenverkehr.
Mit dem 01.01.2023 ist die Zuständigkeit für solche Endbeglaubigungen (und Apostillen) vom Bundesverwaltungsamt in Köln auf das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel übertragen worden.
Die Endbeglaubigung von Handelsdokumenten bzw. die Apostillierung von Bundesurkunden ist weiterhin zu beantragen. Das Antragsformular entspricht, bis auf die geänderte Anschrift, dem bekannten Vordruck des BVA.
Von IHKs elektronisch bescheinigte und anschließend im Unternehmen ausgedruckte Dokumente endbeglaubigt das BfAA genau wie das BVA weiterhin nicht.
Aufgrund langer Bearbeitungszeiten (derzeit min. sechs Wochen) wird empfohlen, genau zu prüfen, ob eine Endbeglaubigung von Handelsdokumenten überhaupt erforderlich ist.
Hier finden Sie erläuternde FAQs zum internationalen Urkundenverkehr.
Legitimation / Unterschriftsberechtigung als Antragsteller
Um sich gegenüber der SIHK als unterschriftsberechtigt für die Ausstellung von außenwirtschaftsrechtlichen Unterlagen zu legitimieren, verwenden Sie bitte den aktuellen Unterschriftsbogen im Download-Bereich, welcher an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst wurde. Hier sind auch in einem Dokument die "Informationspflichten für Unterschriftenlisten" hinterlegt.