Vorrangige Zuständigkeitssregeln
in Nordrhein-Westfalen und dem Kammerbezirk der SIHK zu Hagen
bei Bescheinigungen für das Ausland
Bevor die Industrie- und Handelskammern tätig werden, ist zu prüfen, ob die Ausstellung einer Bescheinigung nicht durch andere Stellen vorgenommen werden muss. Sofern die jeweils zuständigen Behörden und Institutionen eine solche Bescheinigung ausgefertigt haben, kann die regional zuständige IHK gegebenenfalls bescheinigen, dass diese Stellen in Deutschland für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind.
Dabei sind folgende vorrangige Zuständigkeiten zu beachten:
a) Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts des Landes Nordrhein-Westfalen (LFBRVG NRW)
Für alle lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen, die für den Auslandsverkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen erforderlich sind, sind die Überwachungsbehörden (Veterinärämter / Ordnungsämter) bei den Städten bzw. Kreisen zuständig.
Für alle lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen, die für den Auslandsverkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen erforderlich sind, sind die Überwachungsbehörden (Veterinärämter / Ordnungsämter) bei den Städten bzw. Kreisen zuständig.
Stadt Hagen
Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Ansprechpartnerin:
Frau Fabienne Boettcher, Stellvertr. Bereichsleiterin
Tel.: 02331/207-3113 o. 02331/207-3706
Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Ansprechpartnerin:
Frau Fabienne Boettcher, Stellvertr. Bereichsleiterin
Tel.: 02331/207-3113 o. 02331/207-3706
Ennepe-Ruhr-Kreis
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kreishaus
Hauptstraße 92, 58332 Schwelm
Tel: 02336/93-0
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Kreishaus
Hauptstraße 92, 58332 Schwelm
Tel: 02336/93-0
Märkischer Kreis – Der Landrat
FD 74 – Gesundheitsschutz
Kreishaus I Altena
Bismarckstraße15, 58762 Altena
Tel.: 02352/966-60
FD 74 – Gesundheitsschutz
Kreishaus I Altena
Bismarckstraße15, 58762 Altena
Tel.: 02352/966-60
Bedarfsgegenstände im Sinne des LFBRVG sind insbesondere:
- Materialien und Gegenstände die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
- Materialien und Gegenstände die zur Körperpflege bestimmt sind,
- Spielwaren und Scherzartikel,
- Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, z.B. Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Armbänder
- Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
- Imprägnierungsmittel und
- Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen.
b) Medizinproduktegesetz (MPG)
Einige Länder und Kunden verlangen bei der Einfuhr Bestätigungen, dass der Verkauf des betreffenden Medizinprodukts in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Gemeinschaft gestattet ist. Für die Ausstellung solcher Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (Free Sale Certificate, o.ä.) für Medizinprodukte für Hersteller oder deren Bevollmächtigte ist die
Einige Länder und Kunden verlangen bei der Einfuhr Bestätigungen, dass der Verkauf des betreffenden Medizinprodukts in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Gemeinschaft gestattet ist. Für die Ausstellung solcher Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (Free Sale Certificate, o.ä.) für Medizinprodukte für Hersteller oder deren Bevollmächtigte ist die
Bezirksregierung Arnsberg
Dezernat 24
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931/82-0, Fax: 2931/82-2520
Email: poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de
Webseite: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/
Dezernat 24
Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg
Telefon: 02931/82-0, Fax: 2931/82-2520
Email: poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de
Webseite: https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/
zuständig. Gleichfalls ist diese Stelle zuständig für Arzneimittel.
Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen sowie zur Empfängnisregelung bestimmt sind und deren Hauptwirkung im oder am Körper erreicht wird.
c) Grenzüberschreitende Verbringung von Abfall (Notifizierung)
Im Fall der Ausfuhr von notifizierungspflichtigen Abfällen ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die Beförderung des Abfalls beginnt. Genehmigungsbehörde für den Kammerbezirk der SIHK zu Hagen ist damit die
Bezirksregierung Arnsberg
Hansastraße 19, 59821 Arnsberg
Ansprechpartner: siehe www.bra.nrw.de/2937385
Hansastraße 19, 59821 Arnsberg
Ansprechpartner: siehe www.bra.nrw.de/2937385
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