Ausgewählte Neuerungen 2023
Neues Jahr, neue Regeln: Auch 2023 werden Änderungen für Unternehmen in Kraft treten. In Form einer kompakten Übersicht stellen wir ausgewählte Neuerungen vor.
HINWEIS: Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, bilden jedoch u.U. nicht den aktuellsten Stand der Entscheidungen ab. Bei Aktualisierungen ergänzen wir das [Datum]. Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
HINWEIS: Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, bilden jedoch u.U. nicht den aktuellsten Stand der Entscheidungen ab. Bei Aktualisierungen ergänzen wir das [Datum]. Für die Richtigkeit der nachfolgenden Angaben kann keine Gewähr übernommen werden.
- Energie (z.B. Thüringer Härtefallprogramm)
- Beihilferecht (z.B. Pflicht zu Managementsystem)
- Umwelt (z.B. VerpackG)
- Arbeitsrecht (z. B. Mindestausbildungsvergütung)
- Steuerrecht (z. B. Einkünfte aus PV)
- Wirtschaftsrecht (z.B. Lieferkettensorgfaltspflicht)
- [22.12.] Zollrecht – E-Anmeldung wird Standard
- Sonderseite zu Corona-Hilfen und Sonderzahlungen
- Sonderseite zu Russland-Sanktionen
Energie (z.B. Thüringer Härtefallprogramm)
Energie aktuell: Beachten Sie für aktuelle Infos und Empfehlungen unsere Überblickseite Energie aktuell und die anderen Themen der Rubrik “
Energie aktuell”. Nutzen Sie unsere Unterstützung auch in den
Veranstaltungen zur Energiekrise
Die Mehrwertsteuer für Gas wurde vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 % auf 7 % gesenkt.
Thüringer Härtefallprogramm
120 Millionen Euro schweres Härtefallprogramm soll Existenznot von Unternehmen in der Energiekrise abwenden.
Seit dem 1. Dezember 2022 ist in Thüringen ein eigenen Härtefallprogramm gestartet. Es gilt für gewerbliche Unternehmen, die aufgrund der steigenden Energiekosten in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind.
Über das
„Thüringer Existenzsicherungsprogramm“ können Unternehmen, deren Energiekosten sich mindestens verdoppelt haben und denen deshalb absehbar eine Zahlungsunfähigkeit droht, finanzielle Hilfen vom Land erhalten. Dazu zählen auch weitere kleine und mittlere private Unternehmen (z.B. Genossenschaften, gGmbHs, wirtschaftliche Zweckbetriebe von Vereinen etc.) Darüber hinaus sieht das Förderprogramm auch eine Unterstützung für von der Energiekrise mittelbar betroffene Unternehmen vor.
Bei Strom und Gas
greift ab einer Vervierfachung der Kosten künftig das geplante Härtefallprogramm des Bundes. (mehr:
Dok-Nr. 5663174)
Beihilferecht (z.B. Pflicht zu Managementsystem)
Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Für die Gewährung von Beihilfen müssen Unternehmen spätestens ab dem 1. Januar 2023 ein gemäß §10 BECV (
Carbon Leakage Verordnung) ausreichend zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben. Unternehmen, deren durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch fossiler Brennstoffe in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungsjahr weniger als zehn Gigawattstunden betrug, können alternativ ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem betreiben oder ihre Verpflichtung durch eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk der Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke erfüllen.
Identifikation und Durchführung von Klimaschutzmaßnahmen
Ab dem Abrechnungsjahr 2023 ist die Gewährung von
Beihilfe auch an Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen gebunden. Als Klimaschutzmaßnahmen gelten Maßnahmen, welche vom Energie- oder Umweltmanagementsystem identifiziert sowie als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.
Für 2023 und 2024 muss die aufgewendete
Investitionssumme mindestens 50 Prozent der gewährten Beihilfe des jeweiligen Vorjahres entsprechen – ab 2025 dann 80%. . Ist die Investitionssumme aller wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen geringer als diese Mindestschwellwerte, beschränkt sich der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. Werden keine weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen identifiziert, müssen im Abrechnungsjahr keine Investitionen getätigt werden. Übersteigt die Summe der getätigten Investitionen den Beihilfebetrag des Vorjahres, kann der Überschuss in den nachfolgenden vier Jahren auf die erforderlichen Investitionsnachweise angerechnet werden.
Generell gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich, wenn sie einen positiven Kapitalwert (gemäß DIN EN 17463 – Ausgabe Februar 2020, gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 BECV
Carbon Leakage Verordnung) aufweist.
Umwelt (z.B. VerpackG)
Elektronische Marktplätze
Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben weitere sechs Monate
bis zum 01.07.2023 Zeit, bis sie die neu eingeführte Prüfpflicht erfüllen müssen.
B2B-Geräte müssen mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet
sein, wenn sie
ab dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht werden. Bisher mussten ausschließlich solche Geräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden, wenn diese in privaten Haushalten genutzt werden können (Geräte, für die eine Garantie i.S.v. § 7 Abs. 1 ElektroG vorliegen muss).
Das EU-Recht verlangt allerdings eine entsprechende Kennzeichnung aller Geräte, also auch solcher aus dem B2B-Bereich. Für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht wurden, ist eine Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne hingegen nicht erforderlich, auch nicht nachträglich.
Verpackungsgesetz (VerpackG)
Restaurants, Bistros und Cafés … als sogenannte “Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern”, müssen ab 1. Januar 2023 für "to-go"-Getränke und "take-away-Essen" zwingend eine
Mehrwegalternative anbieten.
Bedingung: die Mehrwegalternative darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung.
Ausnahmen gibt es für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² - sie müssen nicht zwingend eine Mehrwegalternative anbieten, haben jedoch von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
(mehr:
Dok.Nr. 5442632)
Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
Zum 1. Januar 2023 werden die Kosten der CO2-Abgabe für das Heizen mit Öl oder Erdgas zwischen Vermieter- und Mieterseite aufgeteilt. Die Aufteilung der Kosten soll nach einem Stufenmodell erfolgen, das sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert. Die Kostenanteile sollen entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche berechnet werden. Ziel ist es, mit dieser Aufteilung Anreize zu energetischen Sanierungen auf Vermieterseite und zu energieeffizientem Verhalten auf Mieterseite zu schaffen.
Der
Anteil der Vermieterseite ist höher, desto schlechter die energetische Qualität des Gebäudes ist. Bei besonders emissionsreichen Gebäuden in der untersten Stufe tragen Vermieter bis zu 95 Prozent der CO2-Abgabe. Ausnahmen gibt es in besonderen Fällen, beispielsweise wenn eine bessere Dämmung des Gebäudes durch Denkmalschutzvorgaben verhindert wird. Für Nichtwohngebäude gilt zunächst eine hälftige Teilung der Kosten.
Die genauen Kosten werden im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung ermittelt. Mieterinnen und Mieter können gegenüber dem Vermieter
Erstattungsansprüche geltend machen, wenn sie sich selbst mit Brennstoffen versorgen.
Brennstofflieferanten sind verpflichtet, Mieterinnen und Mieter Informationen zum Erstattungsverfahren zukommen zu lassen.
Nationaler Emissionshandel für Gebäude und Verkehr
Die Erhöhung des CO2-Preises von 25 €/t auf 30 €/t CO2.wird um ein Jahr auf den 1. Januar 2024 verschoben.
Arbeitsrecht (z. B. Mindestausbildungsvergütung)
Hinzuverdienstgrenzen
Ab 1.Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten; bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben (Maßnahme gegen Fachkräftemangel)
Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU)
Ab 1.Januar 2023 muss man keinen gelben Schein mehr bei Arbeitgeber und Krankenkasse abgeben, stattdessen leitet die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiter.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung
Der neue „Mindestlohn für Azubis” beträgt ab dem 1. Januar 2023
- Ausbildungsjahr: 620 Euro
- Ausbildungsjahr: 732 Euro
- Ausbildungsjahr: 837 Euro
- Ausbildungsjahr: 868 Euro
Obergrenze für Midijobs angehoben
Anhebung der Obergrenze für Midijobs zum1. Januar 2023 auf 2.000 Euro. Wer zwischen 520 und 2.000 Euro brutto monatlich verdient, zahlt prozentual geringere Beiträge in die Sozialversicherungen ein.
Steuerrecht (z. B. Einkünfte aus PV)
Grundfreibetrag erhöht
Ab dem 1. Januar 2023 erhöht sich der Grundfreibetrag um 285 Euro auf 10.908 Euro.
Homeoffice-Pauschale entfristet
Die Homeoffice-Pauschale wird entfristet. Sie ermöglicht pro Homeoffice-Tag einen Werbekostenabzug von fünf Euro bei der Einkommenssteuer. Bisher konnte man hier maximal 600 Euro pro Jahr absetzen, 2023 werden es maximal 1.000 Euro.
Mehrwertsteuer in der Gastronomie
Die Senkung der Mehrwertsteuer für die Gastronomie wird verlängert. Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2023 auf 7 Prozent gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke.
Einkünfte von Photovoltaikanlagen
Ab 2023 sind Einkünfte aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer
Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit anderer, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
n, nicht mehr der
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen.
Darüber hinaus soll die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von derartigen Photovoltaikanlagen und Stromspeichern zukünftig von der
Umsatzsteuer befreit sein.
Wirtschaftsrecht (z.B. Lieferkettensorgfaltspflicht)
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Ab 1. Januar 2023 geilten Regelungen zunächst für Unternehmen, die
- ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
- in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; Ins Ausland entsandte Mitarbeiter sowie Leiharbeiter, die mindestens sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt sind, werden dabei eingerechnet.
Zum 1. Januar 2024 wird der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes dann auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter erweitert.
(mehr:
Dok.Nr. 5126134).
Erhöhung der LKW-Maut
Zum 1. Januar wird die Lastwagen-Maut auf Deutschlands Fernstraßen angehoben. Bei der Berechnung der Sätze werden die Kosten für Lärmbelastung und Luftverschmutzung stärker berücksichtigt.
Basis für die Erhöhung der Lkw-Maut ist ein neues Wegekostengutachten, das in einem regelmäßigen 5-Jahres-Turnus aktualisiert wird.
Für die Höhe der zu zahlenden Maut sind drei Faktoren relevant:
- die Anzahl der Achsen
- die Emissionsklasse
- Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination
- die Emissionsklasse
- Zulässiges Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination
Eine weitere Reform der Maut, insbesondere hinsichtlich der Bemautung von Fahrzeugen ab 3,5 t und eine CO2-Abgabe, sollen in einem weiteren Änderungsgesetz ab 2024 Umsetzung finden.
Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower)
Voraussichtlich Anfang 2023 wird das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft treten:
- Unternehmen mit 250 Mitarbeitern müssen innerhalb von drei Monaten eine Meldestelle einrichten, bei der ein Whistleblower schriftlich, mündlich und/oder persönlich Gesetzesverstöße melden kann.
- Für Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist bis 17.12.2023.
Verordnung über digitale Märkte
Zum 1. November 2022 ist ein neues EU-Gesetz in Form einer Verordnung über digitale Märkte (DMA) in Kraft getreten. Die neue Verordnung soll unlauteren Praktiken von großen Plattformbetreibern ein Ende setzen, die als so genannte Gatekeeper am digitalen Markt aktiv sind.
Ab 2. Mai 2023 soll es in Deutschland Anwendung finden.
[22.12.] Zollrecht – E-Anmeldung wird Standard
- Beim Zollsystem ATLAS stehen Releasewechsel an, die Auswirkungen auf die tägliche Abfertigungspraxis haben. Im Juli 2023 kommt es z.B. beim Ausfuhrverfahren zu größeren strukturellen Anpassungen.
- E-Anmeldung ab 1. Januar 2023
- zum 31.12.2022 endet die Verwendung des Einheitspapiers für Importe. Anmeldungen sind ab 1.1.2023 zwingend auf elektronischem Weg einzureichen.
- ebenso für Gestellungsmitteilungen: Diese sind dann grundsätzlich elektronisch über das IT-Fachverfahren ATLAS-SumA abzugeben.
- In der Folge Verzögerungen im Grenzverkehr mit der Schweiz:
Es sind jedoch Vereinfachungen geplant: Teilnehmer können die Mitteilung im Rahmen der Zollanmeldung vor der Gestellung abgeben. In diesem Fall werden die Gestellung beim Verbringen und diejenige, die für die Annahme der Zollanmeldung erforderlich ist, miteinander kombiniert. - Eine Erleichterung gibt es beim Zahlungsaufschubkonto, da hier die Voraussetzungen für die Bewilligung erweitert wurden. Bislang mussten Unternehmen dafür mindestens zwei Einfuhren pro Monat oder 25 Importe pro Jahr tätigen. Jetzt genügt für die Bewilligung, dass die zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer-Beträge mindestens 10.000 Euro im Monat beziehungsweise 120.000 Euro im Jahr betragen.