Einwegkunststofffonds-Gesetz

Wer ist betroffen?

Im Mai wurde das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verkündet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Betroffen sind Hersteller von ganz bestimmten Produkten, die auch im Gesetz aufgelistet sind.
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz werden Vorgaben der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Ziel der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu mindern.
Mit dem EWKFondsG sollen Hersteller von einigen Einwegkunststoffartikeln in einen staatlichen Fonds einzahlen und sich so an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung der gesammelten Abfälle oder auch für Reinigungsaktionen im öffentlichen Raum beteiligen.
Die Abgabe wird ab dem 1. Januar 2024 erhoben.
Betroffen sind unter anderem die Hersteller von
  • Getränkebechern,
  • leichten Kunststofftragetaschen,
  • Verpackungen für Lebensmittel zum Sofortverzehr,
  • Filterzigaretten,
  • Feuchttüchern,
  • Luftballons.
In Deutschland werden außerdem Feuerwerkskörper ab 2026 bzw. 2027 ebenfalls vom Geltungsbereich des neuen Gesetzes erfasst (S. 15 und 16).

Die zu tragenden Kosten variieren je nach Einwegkunststoffprodukt und werden in einer gesonderten Verordnung festgelegt. Betroffene Hersteller müssen sich 2024 beim Umweltbundesamt registrieren und auch ihre in Verkehr gebrachten Mengen melden. Besagte Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden.
Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen und bei betroffenen Produkten unterhalb der Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr.

Weitere Informationen sind beim Umweltbundesamt abrufbar.