Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Das Gesetz sieht die rechtlich verbindliche Festlegung von Sorgfalts- und sonstigen Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte vor. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
- Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte
- BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht
- Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten
- Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:
Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CSDDD: Den vom Europäischen Parlament am 24. April 2024 verabschiedeten Rechtstext muss nun noch der Rat der EU verabschieden. Dies wird voraussichtlich am 23. Mai 2024 im Rahmen des Wettbewerbsfähigkeitsrates der Fall sein. Die Richtlinie tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt 2 Jahre.
BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht
Das BAFA hat den Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes überarbeitet. Bei der neuen Version handelt es sich nun um eine elektronische Eingabemaske.
Der elektronische Fragebogen kann zunächst als Test ausgefüllt werden, um sich vorab über das Format zu informieren.
Weiterhin gilt, dass die Vorlage der Berichte erst zum Juni 2024 überprüft werden. Nach bisherigen Informationen wurde der Inhalt nicht verändert, nur das Fragenformat wurde von Multiple-Choice in offenere Fragen umgeändert.
Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Mit einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Am 11. Juni wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom Bundestag angenommen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.“
Betroffene Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
Hintergrund
Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan (NAP), der 2016 von der Bundesregierung auf der Grundlage der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen erstellt wurde. Damit sollten die Kräfte der verschiedenen Akteure aus Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften gebündelt und ein Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten geleistet werden. In einem 2-stufigen Monitoring-Verfahren (1. Erhebungsphase 2019 und 2. Erhebungsphase 2020) stellte sich heraus, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen und damit die Zielstellung von 50 % verfehlt wurde. Infolgedessen will die Bundesregierung rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards in Form eines nationalen Gesetzes einführen.
Inhalte
Folgende Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gelten ab 1. Januar 2023 für Unternehmen, die
- ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
- in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen müssen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten in einer Grundsatzerklärung darstellen und eine Risikoanalyse durchführen. Außerdem gilt unter anderem die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Ebenso wird verlangt, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Die Pflichten zu Risikoanalyse und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gelten dann auch ohne Kenntnis über einen Verstoß zunächst nur in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und den direkten (unmittelbaren) Zulieferer. Dazu gehören nach §6 LkSG bspw.:
- Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
- vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
- Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie
Erlangt ein Unternehmen aber substantiierte Kenntnis über einen möglichen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern, hat es die o. g. Präventionsmaßnahmen (nach §6 LkSG) auch gegenüber dem Verursacher zu verankern. Demzufolge kommen auch auf kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette, die nicht direkt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuzuordnen sind, neue Pflichten zu.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert werden. Bei Verletzung der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder. Das BAFA ist für die Prüfung der Berichterstattung der Unternehmen und die stichprobenartige Kontrolle nach einem risikobasierten Ansatz zuständig. Das bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Unternehmen mit den größten Risiken konzentrieren wird. Zudem können von Menschenrechtsverletzungen Betroffene bei der Behörde beantragen, dass Unternehmen überprüft werden. Verwehrt die Behörde dies, steht ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.
Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:
Das kostenlose Unterstützungsangebot der Bundesregierung hilft Unternehmen aller Branchen und Größen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, der Identifizierung von menschenrechtlichen Risiken und der Umsetzung von passenden Maßnahmen.
Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut oder Umweltschutzaspekte berücksichtigt wurden? Der kostenfreie KMU Kompass unterstützt Unternehmen bei dieser Fragestellung konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihrer Sorgfalt nachkommen.
Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool für Unternehmen und Wirtschaftsakteure mit Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das von MVO Nederland entwickelte Tool bietet Unternehmen einen ersten Einstieg zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.