Nächster Schritt bei Ökodesign-Verordnung

Die im März 2022 verabschiedete Ökodesign-Verordnung ist nun durch das Europäische Parlament konkretisiert worden. Ende April dieses Jahres wurde mit deutlicher Mehrheit vom Parlament der überarbeitete Ökodesign-Rahmen angenommen.
Ziel der Ökodesign-Verordnung ist es, Konsumgüter langlebiger und haltbarer zu machen. Diese Absicht wurde nun konkretisiert. Die Wiederverwendbarkeit von Produkten soll erhöht, Reparaturen erleichtert und die Umweltverträglichkeit verbessert werden. Die Regelung zielt darauf ab, die Lebensdauer von Waren zu erhöhen und somit Abfälle zu vermeiden, knappe Ressourcen zu schonen und wertvolle Rohstoffe einzusparen oder wieder in die Kreislaufwirtschaft zurückzuführen.
Festlegung besonderer Warengruppen
Im Hinblick auf die Umsetzung des Green Deal wurden nun für verschiedene Produktgruppen mit hohem Energieverbrauch im Herstellungsprozess, dazu zählen Eisen und Stahl oder Aluminium, Textilien (hierbei hauptsächlich Bekleidung und Schuhe), Möbel, Reifen, Reinigungsmittel und Farben sowie Schmiermittel und Chemikalien, Regelungen verabschiedet, die deren Funktionsfähigkeit verlängern und eine vorzeitige Unbrauchbarkeit einschränken sollen. Spezifische Konstruktions- und Designmerkmale, das Fehlen von Ersatzteilen oder Ausbleiben von Updates für produktspezifische Software sollen künftig auch die Funktionsbeständigkeit von elektronischen Geräten nicht mehr ein- oder beschränken dürfen. In den kommenden Monaten müssen jedoch noch genauere Festlegungen und
Ausgestaltungen für die jeweiligen genannten Produkt- bzw. Warengruppen getroffen werden.
Zudem sieht die Verordnung vor, digitale Produktpässe einzuführen und die Nachhaltigkeit eines Produktes zu erhöhen. Damit soll verhindert werden, dass Informationen zum Produkt oder zur Ware entlang der Lieferkette verloren gehen und bewirken, dass die verwendeten Materialien bzw. Bestandteile des Produkts nach dessen Lebensende wieder in die Wertschöpfungskette bzw. zurück in die Kreislaufwirtschaft gelangen.
Recht auf Reparatur
Weiterhin wurde die Richtlinie zum Recht auf Reparatur angenommen. Künftig müssen Hersteller Verbraucher über ihr Recht auf Reparatur informieren und Reparaturdienste anbieten.
Für Produkte, die im Rahmen einer bestehenden Garantie repariert werden, verlängert sich diese Garantie nach der Reparatur um ein weiteres Jahr, wodurch die Verbraucher zur Instandsetzung ihres defekten Gerätes motiviert werden und die Anschaffung neuer Geräte eingedämmt werden sollen. Zudem werden Hersteller verpflichtet, Ersatzteile und notwendige Werkzeuge zu angemessenen Preisen für Reparaturen bereitzustellen und dürfen Instandhaltungen, etwa durch Verträge oder gesonderte Techniken bzw. Software, nicht unterbinden. Herstellern wird es untersagt, Reparaturen aus wirtschaftlichen Gründen abzulehnen oder in unabhängigen Werkstätten zu verhindern. Auch die Verwendung gebrauchter oder aus 3D-Druck entstandener Ersatzteile dürfen Hersteller für die Reparatur nicht ablehnen.
Für die Bundesregierung leitet sich daraus ab, in den nächsten zwei Jahren Maßnahmen zur Förderung von Reparaturen, etwa durch Reparaturgutscheine, die Durchführung von Informationskampagnen bis hin zur Unterstützung von Reparaturräumen, zu entwickeln und in nationale Gesetze zu überführen.
Sobald die Richtlinie vom Europäischen Rat förmlich angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht ist, haben die Mitgliedsstaaten der Union 24 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.