Meldepflicht für Taxameter und Wegstreckenzähler ab 2025

Fristen beachten!

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler (WSZ) gelten gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146 a Abs. 1 AO und unterliegen damit besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Demnach sind auch Taxameter und WSZ mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu betreiben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zwar mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen, notwendige Anpassungen und Umrüstungen sollten dennoch schnellstmöglich durchgeführt werden.
Weiterhin wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes ausgesetzt.
Demnach
  • ist bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern, welche die o. g. Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch nehmen, für diese Dauer von einer Mitteilung abzusehen.
  • sind EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, welche bis zum 1. Juli 2025 nachgerüstet werden, bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
  • sind ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder mit einer TSE ausgerüstete EU-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung zu melden.
Zusammengefasst bedeutet dies, alle TSE-Taxameter und Wegstreckenzähler müssen spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme angemeldet werden, und zwar im Rahmen einer Gesamtübersicht der im Betrieb verwendeten TSE-Geräte nebst den Kennzeichen der Fahrzeuge, in denen sie eingesetzt werden. Gleiches gilt auch, wenn ein Gerät in ein anderes Fahrzeug eingebaut oder verkauft wird.
Die entsprechende Meldung soll elektronisch erfolgen, wofür gemäß BMF zum 1. Januar 2025 eine Meldemöglichkeit über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung stehen wird.
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