Umweltwerbung
Die EU hat mit der EmpCo-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825 – Empowering Consumers for the Green Transition) neue Vorgaben für Umweltwerbung und deren Prüfpflicht beschlossen. Die neuen Regelungen wurden in das Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aufgenommen und gelten ab 27. September 2026.
Allgemeine Umweltaussagen
Aussagen und Informationen mit Umweltbezug müssen ab dem Stichtag vor allem konkret und belegbar sein. Die Verwendung allgemeiner Umweltaussagen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch" ohne Nachweis ist ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
Hierbei ist für das Vorliegen einer Umweltaussage die verwendete Form einer Aussage oder einer
Darstellung nicht maßgeblich. Erfasst wird also nicht nur klassischer Werbetext, sondern jede nicht gesetzlich vorgeschriebene Aussage oder Darstellung im geschäftlichen Kontext. Dazu gehören auch grafische Elemente, Symbole, Etiketten, Marken-, Firmen- oder Produktbezeichnungen. Elemente wie Farben oder Bilder gelten für sich nicht ohne weiteres als allgemeine Umweltaussage, können aber in Kombination mit Slogans als Umweltaussage eingeordnet werden.
Spezifische Umweltaussagen
Eine Aussage ist dann nicht mehr „allgemein“ und zulässig, wenn sie auf demselben Medium, z.B. im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche, klar und hervorgehoben erläutert wird. Dabei hängen die Anforderungen, die an den Grad der Spezifizierung der Aussage auf demselben Medium gestellt werden, auch von den Eigenschaften des Mediums ab, wie beispielsweise dem auf der Produktverpackung zur Verfügung stehenden Platz oder der für einen Werbespot zur Verfügung stehenden Zeit.
Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
Ist eine Umweltaussage nicht spezifiziert, kann diese künftig daneben nur als zulässig erachtet werden, wenn ein Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung vorliegt.
Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderungen europäischer, nationaler oder regionaler Regularien für Umweltvorschriften erfüllt werden und der Nachweis von staatlicher Stelle erteilt wurde. So sind Umweltaussagen in Zusammenhang mit der Verwendung beispielsweise des EU-Umweltzeichens, des „Blauen Engel“-Umweltzeichens oder des Energie-Labels zulässig, ebenso ein Nachhaltigkeitsnachweis für Biomasse nach der BioSt-NachV entsprechend Art. 29 der erneuerbare Energie-Richtlinie.
Nachhaltigkeitssiegel
Nachhaltigkeitssiegel dürfen künftig nicht bloß gut aussehen, sondern müssen belastbar sein. Wer mit einem Nachhaltigkeitssiegel wirbt, braucht entweder ein staatlich festgesetztes Siegel oder ein echtes, transparentes und unabhängig überwachtes Zertifizierungssystem. Unternehmenseigene Umweltlabels wird es damit zukünftig nicht mehr geben.
Nachhaltigkeitssiegel sind freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen aller verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.
Nicht jedes Label ist automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel. Insbesondere wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine untergeordnete Rolle spielen, kann im Einzelfall das Siegel oder Zeichen nach dem Verständnis des betroffenen Verkehrskreises auch kein Nachhaltigkeitssiegel darstellen. Entscheidend ist also, ob aus Sicht der angesprochenen Verbraucher ökologische oder soziale Merkmale im Vordergrund stehen.
Weitergehende Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Homepage zum Fokusthema EmpCo sowie hier Neue Regeln zur Werbung mit Umweltaussagen; Weitere Informationen.
Stand: 3. Juni 2026