Neue Regeln zur Werbung mit Umweltaussagen
Änderungen am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bringen neue rechtliche Anforderungen für Unternehmen aller Größen und Branchen mit sich. Betroffen sind u.a. Umweltaussagen, Marken- und Firmennamen mit Umweltbezug, Nachhaltigkeitssiegel sowie Abverkaufsfristen.
Mit dem Dritten UWG-Änderungsgesetz, das am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, wird die sog. EmpCo-Richtlinie zur Werbung mit Umweltaussagen ins deutsche Recht umgesetzt. Ziel ist es, irreführende Umwelt- und Sozialangaben, sog. „Greenwashing“, wirksam zu verhindern. Künftig sind Unternehmen verpflichtet, wesentlich transparenter zu erläutern, welche konkreten ökologischen oder sozialen Vorteile ihre Produkte tatsächlich bieten. Pauschale oder potenziell irreführende Aussagen wie „umweltfreundlich“, „biologisch abbaubar“ oder „grün“ dürfen nur noch genutzt werden, wenn sie fundiert, überprüfbar und eindeutig konkretisiert sind.
Die Änderungen treten ganz überwiegend am 27. September 2026 in Kraft.
Eine über dieses Datum hinausgehende Abverkaufsfrist für bereits mit Umweltaussagen oder Siegeln gekennzeichnete Waren und Verpackungen, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen, ist nicht vorgesehen.
Am 20. März 2026 findet von 10:00 bis 12:30 Uhr eine gemeinsame Informationsveranstaltung mehrerer Wirtschaftsverbände statt.
„Zwischen Greenwashing und Glaubwürdigkeit – neue Regeln im UWG“
Zu dieser kostenfreien virtuellen Veranstaltung sind Sie herzlich eingeladen. Sie erhalten einen fundierten Überblick über die neuen Regeln. Kompakte Fachbeiträge vermitteln Ihnen praxisnahe Orientierung.
Stand: 25. Februar 2026